Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung – Kündigung „zum nächstmöglichen Termin”

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 10/2013
Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung muss erkennen können, wann das Arbeitsverhältnis enden soll. Hierfür genügt bei einer ordentlichen Kündigung regelmäßig die Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist. Ein Hinweis auf die maßgebliche gesetzliche Regelung reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger dadurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

BAG, Urt. v. 20.6.2013 - 6 AZR 805/11

Vorinstanz: LAG Hamm - 6 Sa 9/11

InsO § 113 Abs. 1 Satz 2; BGB § 622 Abs. 2 Satz 1

Das Problem:

Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt eine vertragliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Vierteljahresschluss. Am 1.5.2010 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 3.5.2010 „ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. Das Kündigungsschreiben enthielt eine fast einseitige Erläuterung der Fristen nach § 622 BGB sowie des § 113 InsO und des Verhältnisses der Normen zueinander.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das LAG hatte angenommen, die Kündigungserklärung sei bereits deswegen unwirksam, weil sie nicht ausreichend bestimmt sei. Dem folgt das BAG nicht. Eine Kündigung „zum nächstzulässigen Termin” sei ausreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder diese für ihn bestimmbar sei. Eine Kündigung sei grds. nur dann nicht auslegungsfähig und damit nicht hinreichend bestimmt, wenn in der Erklärung mehrere Termine für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses genannt würden und für den Erklärungsempfänger nicht erkennbar sei, welcher Termin gelten solle.


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