Betriebsbedingter Verlust des Arbeitsplatzes als ehebedingter Nachteil?

Autor: RAin Gisela Kühner, FAFamR, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2014
a) Bei einem betriebsbedingten und damit nicht ehebedingten Verlust des Arbeitsplatzes kann sich ein ehebedingter Nachteil auch daraus ergeben, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die übernommene oder fortgeführte Rollenverteilung zunächst nur in einem eingeschränkten Radius und später gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechenden Stelle bewirbt (im Anschluss an Senatsurt. v. 7.3.2012 – XII ZR 25/10, FamRZ 2012, 776 = FamRB 2012, 206 und v. 20.2.2013 – XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860 = FamRB 2013, 172).b) Auch in einem solchen Fall hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert zu bestreiten und seinerseits zu belegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sind. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden (im Anschluss an Senatsurt. v. 24.3.2010 – XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875 = FamRB 2010, 201 und Senatsbeschl. v. 13.3.2013 – XII ZB 650/11, FamRZ 2013, 935 = FamRB 2013, 208). (amtliche Leitsätze)

BGH, Beschl. v. 26.3.2014 - XII ZB 214/13

Vorinstanz: OLG Schleswig, Entsch. v. 22.4.2013 - 15 UF 174/12

BGB § 1578b

Das Problem:

Die Beteiligten streiten im Scheidungsverbundverfahren über die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts. Die im Jahr 1989 geschlossene Ehe der Beteiligten, aus der im Jahr 1994 ein Sohn hervorging, ist inzwischen geschieden. In der ehemaligen DDR waren der Antragsteller als Maschinist und die Antragsgegnerin als Ingenieurin in einem Kraftwerk tätig. Nach der Wende entschlossen sie sich, in den Westen umzuziehen und in Norddeutschland neue Arbeitsplätze zu suchen. Der Antragsteller fand im Herbst 1990 eine neue Stelle bei den Stadtwerken; die Antragsgegnerin war bis März 1992 in dem Kraftwerk beschäftigt und absolvierte, nachdem sie keinen Arbeitsplatz fand, im Jahr 1992 einen halbjährigen Computerkurs. Nach der Geburt des Sohnes führten die Beteiligten bis Herbst 1998 eine Hausfrauenehe, anschließend absolvierte die Antragsgegnerin eine Umschulung zur Kauffrau für Bürokommunikation. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie seit Anfang 2001 als kaufmännische Angestellte und geht seit Anfang 2002 einer Vollzeittätigkeit in diesem Beruf nach. Ihr wurde unbefristet Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zugesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller allein die Begrenzung des Unterhaltsanspruches gem. § 1578b BGB.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Zwar stelle der betriebsbedingte Arbeitsplatzverlust für sich betrachtet keinen ehebedingten Nachteil dar, das Beschwerdegericht habe aber zu Recht darauf abgestellt, dass auch dann ein ehebedingter Nachteile eintreten könne, wenn sich der Unterhaltsberechtigte ehebedingt zunächst nur eingeschränkt und sodann gar nicht mehr um eine seiner beruflichen Qualifikationen und Fähigkeiten entsprechende Stelle bewerbe. Für die Frage, ob ehebedingte Nachteile entstanden sind, mache es auch keinen Unterschied, ob der Unterhaltsberechtigte später nicht mehr in den erlernten Beruf zurückfinden kann, weil er ehebedingt keine Bemühungen zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, oder ob er keine entsprechende Anstellung mehr findet, weil er sich ehebedingt nur in einem eingeschränkten Radius zum Wohnort vergeblich beworben hat. Voraussetzung sei lediglich, dass die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit ohne ehebedingte Einschränkung überhaupt möglich gewesen wäre. Insoweit sei die Antragsgegnerin mit dem Vortrag zu ihrer Erwerbsbiografie bis zur Eheschließung ihrer Darlegungslast gerecht geworden. Das Beschwerdegericht habe dabei auch zu Recht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin bereits über fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Position und zusätzlich über eine Ausbildung als Chemielaborantin verfüge.


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