BGH, Beschl. 10.6.2026 - XII ZB 506/25

Beschwer bei ergänzender Auskunft und behauptetem Geheimhaltungsinteresse im Zugewinnausgleich

Autor: RiOLG Dr. Martin Maaß, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2026
Für die Beschwer bei Verpflichtung zur Auskunft kann ein Geheimhaltungsinteresse erheblich sein. Das Interesse und die bei Auskunft drohenden Nachteile sind insofern substantiiert darzulegen und ggf. glaubhaft zu machen. Es muss zu befürchten sein, der Auskunftsgläubiger werde erteilte Informationen zum Nachteil des Auskunftsschuldners verwenden.Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und damit auch für die erforderliche Mindestbeschwer ist auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen; spätere Veränderungen können die Zulässigkeit des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr entfallen lassen (im Anschluss an BGH v. 10.12.2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495).

BGB § 259; FamFG § 61; ZPO §§ 3, 574

Das Problem

Der Antragsgegner wendet sich gegen einen familiengerichtlichen Beschluss, der ihn zur ergänzenden Auskunftserteilung verpflichtet. Zwischen den seit 2012 verheirateten und seit 2022 getrenntlebenden Beteiligten ist ein Verfahren über den Zugewinnausgleich im Scheidungsverbund anhängig. Nachdem der Antragsgegner Auskunft über sein Anfangs‑, Trennungs- und Endvermögen erteilt hatte, hat ihn das AG auf Antrag der Antragstellerin zur ergänzenden Auskunft über den Verbleib eines Guthabens und den Zweck für sein Unternehmen abgeschlossener Darlehensverträge verpflichtet. Es hat ihn darüber hinaus dazu verpflichtet, die Darlehensverträge vorzulegen und den Namen der Darlehensgeber zu nennen.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen, weil die Beschwer nicht den in § 61 Abs. 1 FamFG genannten Wert erreiche.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 61 Abs. 1 FamFG maßgebliche Wert der Beschwer richte sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei zunächst der Aufwand an Zeit und Kosten zur Erteilung der Auskunft zu berücksichtigen, bei dem auf die allgemeinen Stundensätze des JVEG zur Zeugenentschädigung bei fehlendem Verdienstausfall zurückzugreifen sei. Hinzu könne im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse treten. Ein derartiges Interesse setze die substantiierte Darstellung eines (gegebenenfalls glaubhaft zu machenden) Nachteils durch den Beschwerdeführer voraus. Dafür bedürfe es der (darzustellenden) Gefahr, dass gerade die Auskunft gegenüber dem Gläubiger zu einer Nutzung der Daten führen könnte, die wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte. Auf dieser Grundlage habe das Beschwerdegericht die Beschwer nach billigem, nur eingeschränkt überprüfbaren, Ermessen zu bestimmen.

Vorliegend habe das Beschwerdegericht die Beschwer ermessensfehlerfrei festgesetzt. Der finanzielle Aufwand für die Erstellung der Aufwand sei zutreffend ermittelt. Für das Geheimhaltungsinteresse habe das Beschwerdegericht zutreffend auf den Zeitpunkt der Beschwerde abgestellt und spätere Entwicklungen nicht in die Beurteilung einbezogen. Maßgeblich sei insofern eine Prognose, ob das den Antragsgegner diskreditierende Verhalten der Antragstellerin in der Vergangenheit Anlass für die ernstliche Befürchtung biete, sie könne gegenüber ihr durch die Auskunft bekannten Darlehensgebern ähnlich verfahren. Dies habe das Beschwerdegericht „noch“ im Rahmen seines Ermessenspielraums im Hinblick auf das geführte Strafverfahren und die Erklärung der Antragstellerin, sie sei infolge anhängiger Unterhaltsverfahren nicht an einer Schädigung des Antragsgegners interessiert, verneint. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse erhöhe die Beschwer daher nicht.


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