BGH, Beschl. 20.5.2026 - XII ZB 84/26

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzungsbeschluss im vereinfachten Unterhaltsverfahren

Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2026
Die Beschwerde eines Antragsgegners gegen einen im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ergangenen Festsetzungsbeschluss ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie keine nach § 256 S. 1 FamFG zulässigen Einwendungen enthält.

FamFG §§ 251, 256

Das Problem

Der Antragsgegner ist Vater des gemeinsamen Kindes, für das die Antragstellerin im Rahmen eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens die Zahlung von Kindesunterhalt begehrt. Der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist dem Antragsgegner zusammen mit Hinweisen nach § 251 Abs. 1 S. 2 FamFG zugestellt worden. Nachdem letzterer hierauf nicht reagiert hatte, hat das AG den Kindesunterhalt mit Beschluss vom 13.3.2025 antragsgemäß festgesetzt und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen Festsetzungsbeschluss hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.4.2025 Beschwerde eingelegt, mangelnde Leistungsfähigkeit und die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens eingewandt. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antragsgegner habe seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht und seine Einwände gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sowie die Richtigkeit der Kostenentscheidung nicht hinreichend begründet. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG auf Kosten des Antragsgegners.


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