BGH, Beschl. 6.5.2026 - XII ZB 313/25
Eheschließung nach griechisch-orthodoxem Ritus
Autor: RAin Dr. Greta Siegert, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2026
Für eine Eheschließung „vor“ der ermächtigten Person i.S.v. Art. 13 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1 EGBGB ist ausreichend, dass die ermächtigte Trauungsperson anwesend und bereit ist, die Erklärungen der Eheschließenden entgegenzunehmen.
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2
Dies begründet der Gerichtshof zunächst mit dem Wortlaut der Norm: Dieser spreche gerade nicht von einer Eheschließung „durch“ die Trauungsperson; diese müsse vielmehr lediglich „vor“ einer entsprechend ermächtigten Person erfolgen. Zudem spreche auch der Vergleich mit dem Wortlaut der Trauungsvorschrift im nationalen Eherecht für diese Auslegung: Auch im Rahmen von § 1310 BGB werde das Erfordernis einer Eheschließung „vor“ einem deutschen Standesbeamten dahingehend verstanden, dass der Standesbeamte anwesend und bereit sein müsse, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen.
Auch die systematische sowie teleologische Auslegung der Norm spreche für dieses Verständnis. Bei dem Erfordernis der Eheschließung „vor“ einer ausländischen Trauungsperson handele es sich um eine Formfrage des deutschen Rechts, die dem deutschen Prinzip der Zivilehe Rechnung trage. Im Übrigen sei jedoch das jeweilige ausländische Recht maßgeblich für die Form der Eheschließung. Dieses sei somit insbesondere auch maßgeblich für die Frage, durch wen die Trauungszeremonie durchzuführen ist und wie Formfehler zu behandeln seien.
EGBGB Art. 13 Abs. 4 S. 2
Das Problem
Die Beteiligten, beide griechische Staatsangehörige, schlossen am 5.5.2007 in Deutschland nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche die Ehe. Bei der Eheschließung anwesend war ein griechisch-orthodoxer Erzpriester. Dieser war durch Verbalnote der griechischen Regierung ermächtigt, in Deutschland nach griechisch-orthodoxem Ritus Eheschließungen vorzunehmen. Der Priester war während der gesamten Trauung anwesend. Er unterzeichnete die Trauungsurkunde, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob dies vor oder nach der Trauungszeremonie erfolgte. Größere Teile des eigentlichen Trauungsritus wurden durch den Großvater der Ehefrau – ebenfalls griechisch-orthodoxer Priester, jedoch ohne entsprechende Trauungsermächtigung in Deutschland – vorgenommen. Der Ehemann beantragte im Zuge des Scheidungsverfahrens, die Nichtigkeit der Ehe festzustellen. Diese sei mangels Mitwirkung des ermächtigten Priesters nicht ordnungsgemäß geschlossen worden. Die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB seien nicht erfüllt.Die Entscheidung des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners bleibt erfolglos. Der BGH betont zunächst das Erfordernis einer individuellen Ermächtigung kirchlicher Trauungspersonen zur Durchführung von Eheschließungen im Inland, z.B. durch eine entsprechende Verbalnote. Die auf dem ausländischen Recht beruhende allgemeine Zuständigkeit für entsprechende Trauungsakte reiche als Ermächtigung zur Durchführung von Trauungen bei nicht-staatlichen Trauungspersonen in Deutschland nicht aus. Weiter sei die Eheschließung auch „vor“ der Trauungsperson erfolgt. Der BGH bestätigt die Rechtsauffassung, wonach es für die Trauung im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ausreiche, wenn die Trauungsperson während der Zeremonie anwesend und dazu bereit sei, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen (zur Vorinstanz Siegert, FamRB 2026, 124).Dies begründet der Gerichtshof zunächst mit dem Wortlaut der Norm: Dieser spreche gerade nicht von einer Eheschließung „durch“ die Trauungsperson; diese müsse vielmehr lediglich „vor“ einer entsprechend ermächtigten Person erfolgen. Zudem spreche auch der Vergleich mit dem Wortlaut der Trauungsvorschrift im nationalen Eherecht für diese Auslegung: Auch im Rahmen von § 1310 BGB werde das Erfordernis einer Eheschließung „vor“ einem deutschen Standesbeamten dahingehend verstanden, dass der Standesbeamte anwesend und bereit sein müsse, die Eheschließungserklärungen entgegenzunehmen.
Auch die systematische sowie teleologische Auslegung der Norm spreche für dieses Verständnis. Bei dem Erfordernis der Eheschließung „vor“ einer ausländischen Trauungsperson handele es sich um eine Formfrage des deutschen Rechts, die dem deutschen Prinzip der Zivilehe Rechnung trage. Im Übrigen sei jedoch das jeweilige ausländische Recht maßgeblich für die Form der Eheschließung. Dieses sei somit insbesondere auch maßgeblich für die Frage, durch wen die Trauungszeremonie durchzuführen ist und wie Formfehler zu behandeln seien.