BGH, Beschl. 15.4.2026 - XII ZB 247/25

Auftragsverhältnisse zwischen Ehegatten

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2026
Übernimmt ein Ehegatte nach Trennung die Abwicklung der Veräußerung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Grundstücks, weil dieser aus tatsächlichen Gründen verhindert ist, ist von einem Rechtsbindungswillen zum Abschluss eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags auszugehen.

BGB §§ 662, 667, 1413

Das Problem

Vor der Eheschließung mit F im Jahr 2010 erwirbt M aus eigenen Mitteln zu Alleineigentum der F zwei Grundstücke in deren Heimatland Mauritius, um einerseits ihre spätere Rückkehr dorthin zu ermöglichen und andererseits als Altersvorsorge. Ehevertraglich vereinbaren M und F Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Eines der Grundstücke veräußert F 2018, für das weitere erhalten die Eheleute im Oktober 2019 eine überraschende Kaufanfrage. F bevollmächtigt M mit der Abwicklung des Verkaufs, da sie wegen der Betreuung eines Kindes nicht nach Mauritius reisen kann. Parallel dazu beauftragen beide Ehegatten Rechtsanwälte mit der Einleitung der Scheidung. Im November 2019 wird das Grundstück veräußert, den Kaufpreis von 15.000.000 MUR (umgerechnet seinerzeit ca. 370.000 €) nimmt M entgegen. F verlangt von M die Auskehr des Erlöses, was dieser ablehnt. In erster Instanz obsiegt M, in zweiter Instanz hat der Antrag von F Erfolg. M erhebt Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der BGH folgt der Argumentation des OLG, das F einen Anspruch auf Auskehr des aus einem Geschäftsbesorgungsvertrag Erlangten gem. § 667 BGB zuerkannt hatte. Unter den hier festgestellten Umständen sei von einem Rechtsbindungswillen der Ehegatten zum Abschluss eines Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnisses auszugehen. Zwar komme ein Auftragsverhältnis zwischen Ehegatten nicht schon dadurch zustande, dass einer von ihnen während des Zusammenlebens nach gemeinsamer Absprache die Wirtschaftsführung im Wesentlichen allein übernimmt, selbst wenn die dafür eingesetzten Mittel hauptsächlich aus dem Einkommen oder Vermögen des anderen Ehegatten stammen (BGH v. 5.7.2000 – XII ZR 26/98, FamRZ 2001, 23, 24). So liege der Fall hier aber nicht, denn die Veräußerung des Grundstücks habe M nicht im Zuge einer alleinigen Wirtschaftsführung während des Zusammenlebens übernommen, sondern wegen durch die Kindesbetreuung bedingten Verhinderung der F. Zu berücksichtigen sei, dass F während intakter Ehe selbständig Immobiliengeschäfte getätigt habe, M also keineswegs nach der ehelichen Rollenverteilung die alleinige Wirtschaftsführung innegehabt habe. Schließlich spreche neben der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts auch der Umstand für einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen, dass M und F zum Zeitpunkt des Veräußerungsgeschäfts bereits getrennt gelebt hätten.


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