BGH, Beschl. 11.4.2018 - XII ZB 623/17

Durch Tätigkeit in Behindertenwerkstätte erworbene Anrechte im Versorgungsausgleich

Autor: RiOLG Andreas Wagner, Düsseldorf
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2018
Ehezeitlich erworbene Anrechte eines Behinderten in der gesetzlichen Rentenversicherung fallen in den Versorgungsausgleich. Der nach § 162 Nr. 2 SGB VI privilegierte Anrechtserwerb rechtfertigt allein noch keine Billigkeitskorrektur nach § 27 VersAusglG.

BGH, Beschl. v. 11.4.2018 - XII ZB 623/17

Vorinstanz: OLG Dresden, Beschl. v. 30.11.2017 - 23 UF 348/17

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 27; SGB VI § 162 Nr. 2

Das Problem

Anlässlich der Scheidung der beteiligten früheren Ehegatten ist der Wertausgleich bei der Scheidung durchgeführt worden. Beide Ehegatten haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die schwerbehinderte und zwischenzeitlich erwerbsunfähig erblindete frühere Ehefrau war während der Ehezeit in einer Behindertenwertstatt beschäftigt. Sie hat den Ausschluss des Wertausgleichs bei der Scheidung wegen grober Unbilligkeit beantragt. Diesem Antrag hat das AG entsprochen. Auf die Beschwerde des früheren Ehemannes hat das OLG die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beider früheren Ehegatten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geteilt. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der früheren Ehefrau.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht sei im Versorgungsausgleich auszugleichen, weil es i.S.v. § 2 Abs. 2 VersAusglG durch Arbeit erworben worden sei. Zwar bestimme sich die Höhe des erworbenen Anrechts nicht nach dem tatsächlich bezogenen Entgelt, sondern sei durch ein fiktives Mindestarbeitsentgelt i.H.v. 80 Prozent des Durchschnittsentgelts gesockelt (§ 162 Nr. 2 SGB VI). § 2 Abs. 2 VersAusglG verlange jedoch kein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Das OLG sei zudem ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wertausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte nicht grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG sei.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme