BGH, Beschl. 12.11.2025 - XII ZB 203/25
Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags über den Trennungszeitpunkt
Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2026
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2026
Ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt ist unzulässig.
BGB § 1567; ZPO § 256
Nach anderer Auffassung handele es sich hingegen beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne (vgl. OLG Frankfurt v. 22.1.2021 – 4 UF 84/20, FamRZ 2021, 1870, 1872 = FamRB 2021, 404 [Kogel]). Der Trennungszeitpunkt sei lediglich eine bloße Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung des § 1379 BGB. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe nicht. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, denn die Auskunft werde „zum Zeitpunkt der Trennung“ geschuldet. Dies bedeute aber nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei.
Dieser Ansicht schließt sich der BGH an. Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO sei lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis sei die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthalte oder aus der ein solches Recht entspringen könne. Dabei könnten Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente (vgl. BGH v. 22.1.2015 – VII ZR 353/12, NJW-RR 2015, 398 Rz. 17). Kein Rechtsverhältnis seien bloße rechtserhebliche Tatsachen.
Beim Trennungszeitpunkt handele es sich um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gingen Rechtswirkungen aus, nicht bereits von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend habe der 4. Senat des BGH bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet (BGH v. 11.7.1979 – IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2100 f.). Das behauptete beachtliche praktische Interesse sei nicht ersichtlich. Für die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr komme es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt sei (BGH v. 13.11.2024 – XII ZB 558/23, FamRZ 2025, 421 Rz. 13 ff. = FamRB 2025, 142 [Siede]). Werde der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt verpflichtet, stehe damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche i.S.d. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB sei. Gleichzeitig sei mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet werde. Fehle es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft zur Zeit der Trennung, habe aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zu dem in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, sei damit der Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1 BGB erloschen. Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfülle unter diesen Umständen den Auskunftsanspruch. Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintrete.
BGB § 1567; ZPO § 256
Das Problem
Zwischen den Beteiligten ist im Scheidungsverbund die Folgesache Zugewinnausgleich anhängig. In deren erster Stufe verlangt der Antragsgegner von der Antragstellerin u.a. Auskunft über ihr Vermögen zu dem von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt am 1.11.2022. Umgekehrt verlangt die Ehefrau vom Ehemann Auskunft über sein Vermögen zu dem von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt am 31.1.2022. Im Wege eines Zwischenfeststellungsantrags hat der Ehemann beantragt, festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 1.11.2022 endgültig getrennt leben. Das OLG hat diesen Zwischenfeststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde. Auch er ist der Meinung, dass ein Zwischenfeststellungsantrag über den Trennungszeitpunkt unzulässig sei. Diese Frage sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung sehr umstritten. Zum Teil werde die Ansicht vertreten, ein Zwischenfeststellungsantrag mit diesem Inhalt sei zulässig (vgl. etwa OLG Celle v. 23.7.2013 – 10 UF 74/12, FamRZ 2014, 326, 328). Danach bestehe ein beachtliches Interesse daran, den Trennungszeitpunkt gesondert feststellen zu lassen. Zwar müsse die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) einen konkreten Stichtag der Trennung benennen. Diese Entscheidung unter Bezeichnung des maßgeblichen Stichtags entfalte aber weder eine innerprozessuale Bindungswirkung, noch erwachse der in der Auskunftsstufe genannte Trennungsstichtag in Rechtskraft. Somit bestehe die Gefahr, dass die mit den weiteren Stufen des Zugewinnausgleichsanspruchs, aber auch im Zuge anderer Folgesachen des Scheidungsverbundes befassten (Instanz-)Gerichte zu abweichenden Ergebnissen bezüglich des streitigen Trennungszeitpunkts gelangten.Nach anderer Auffassung handele es sich hingegen beim Trennungszeitpunkt um kein (zwischen-)feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO. Ein solches stelle zwar das Getrenntleben dar, nicht aber der Tag, an dem dieses beginne (vgl. OLG Frankfurt v. 22.1.2021 – 4 UF 84/20, FamRZ 2021, 1870, 1872 = FamRB 2021, 404 [Kogel]). Der Trennungszeitpunkt sei lediglich eine bloße Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung des § 1379 BGB. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen rechtskräftigen Feststellung des Zeitpunkts der Trennung bestehe nicht. Dieser Zeitpunkt gehöre zwar zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Auskunftsanspruchs aus § 1379 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, denn die Auskunft werde „zum Zeitpunkt der Trennung“ geschuldet. Dies bedeute aber nur, dass dieses Datum zu ermitteln und gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festzustellen sei.
Dieser Ansicht schließt sich der BGH an. Feststellungsfähig nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 256 ZPO sei lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis sei die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthalte oder aus der ein solches Recht entspringen könne. Dabei könnten Gegenstand der Feststellung nur Rechtsverhältnisse selbst sein, nicht jedoch Vorfragen oder einzelne Elemente (vgl. BGH v. 22.1.2015 – VII ZR 353/12, NJW-RR 2015, 398 Rz. 17). Kein Rechtsverhältnis seien bloße rechtserhebliche Tatsachen.
Beim Trennungszeitpunkt handele es sich um eine bloße Tatsache im Zusammenhang mit dem Status des Getrenntlebens. Erst vom Getrenntleben als rechtlichem Zustand gingen Rechtswirkungen aus, nicht bereits von der erst zum Getrenntleben führenden Trennung. Dementsprechend habe der 4. Senat des BGH bereits einen Feststellungsantrag mit dem Inhalt, dass für den Zugewinnausgleich ein zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenes Vermögen als Endvermögen anzusetzen sei, als unzulässig erachtet (BGH v. 11.7.1979 – IV ZR 159/77, NJW 1979, 2099, 2100 f.). Das behauptete beachtliche praktische Interesse sei nicht ersichtlich. Für die in § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehene Beweislastumkehr komme es von vornherein nicht darauf an, ob in der Auskunft des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt der zutreffende Zeitpunkt zugrunde gelegt sei (BGH v. 13.11.2024 – XII ZB 558/23, FamRZ 2025, 421 Rz. 13 ff. = FamRB 2025, 142 [Siede]). Werde der auskunftspflichtige Ehegatte in einem Auskunftsverfahren rechtskräftig zur Erteilung einer Auskunft über das Trennungsvermögen zu einem konkreten Zeitpunkt verpflichtet, stehe damit gleichzeitig fest, dass nur die hiernach zu erteilende Auskunft zu dem in der Auskunftsentscheidung zugrunde gelegten Trennungsdatum eine solche i.S.d. § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB sei. Gleichzeitig sei mit einer solchen Auskunftsentscheidung bindend darüber entschieden, dass eine Auskunft über das Vermögen zum Trennungsstichtag zu einem anderen Zeitpunkt gerade nicht geschuldet werde. Fehle es dagegen an einem derartigen rechtskräftigen Auskunftstitel und der damit verbundenen bindenden Entscheidung über die einzig erfüllungstaugliche Auskunft zur Zeit der Trennung, habe aber der Auskunftsschuldner auf Aufforderung die Auskunft über sein Vermögen zu dem in der Aufforderung benannten Trennungszeitpunkt erteilt oder der andere Ehegatte eine unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs akzeptiert, sei damit der Auskunftsanspruch gem. § 362 Abs. 1, § 364 Abs. 1 BGB erloschen. Auch eine Auskunft zu einem anderen als dem tatsächlichen Trennungszeitpunkt erfülle unter diesen Umständen den Auskunftsanspruch. Selbst wenn wechselseitige Auskunftsansprüche zu verschiedenen Trennungszeitpunkten erhoben und erfüllt würden, ergäben sich hinnehmbare Rechtsfolgen im Hinblick auf unterschiedliche Zeiträume, für die eine Beweislastumkehr eintrete.