BGH, Beschl. 28.1.2026 - XII ZB 108/25

Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung über die Überlassung der Ehewohnung ist Familienstreitsache

Autor: Prof. Dr. Jörn Heinemann, Notar a.D., Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2026
Nimmt ein Ehegatte den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB) in Anspruch, ist das Verfahren als sonstige Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG und somit als Familienstreitsache nach § 112 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren.

BGB § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FamFG § 23, § 112 Nr. 3, § 113 Abs. 1, § 266 Abs. 1

Das Problem

Der Ast. begehrt von der Ag. die Abgabe von Erklärungen über die bis zur Trennung gemeinsam genutzte Ehewohnung und hilfsweise die Feststellung einer Erstattungspflicht der Ag.

Die getrennt lebenden Beteiligten sind Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und zu einem Anteil von jeweils 5,44 % Miteigentümer einer Immobilie in Berlin. Nach dem Gesellschaftsvertrag steht ihnen das Nutzungsrecht an einer darin belegenen Wohnung zu, die sie bis zu ihrer Trennung als Ehewohnung genutzt haben und die seither von der Ag. alleine bewohnt wird. Der Ast. behauptet, die Ag. nutze die Wohnung seit Mitte des Jahres 2018 allein. Obwohl er auf Gesellschafterversammlungen versucht habe, eine andere Handhabung zu erreichen, rechne die GbR gegenüber den Beteiligten noch immer so ab, als würden diese die Wohnung weiterhin gemeinsam nutzen. Der Ast. meint, dass er gegen die Ag. einen Anspruch auf Mitwirkung an einer Mitteilung an die GbR über die Überlassung der Ehewohnung nach den Vorschriften über die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung habe. Mit einem Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen hat er erstinstanzlich die Abgabe von entsprechenden Erklärungen der Ag. gegenüber der GbR begehrt sowie mit Hilfs-Hilfsanträgen eine Nutzungsentschädigung bzw. die Feststellung von Erstattungspflichten der Ag. beantragt. Das AG hat die Anträge durch Beschluss, der dem Ast. am 14.10.2024 zugestellt wurde, mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung zurückgewiesen: „Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (...) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht (...) einzulegen. (...) Die Beschwerde soll begründet werden.“

Der Ast. hat am 4.11.2024 beim AG Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Verfügung vom 17.12.2024 hat das Beschwerdegericht den Ast. darauf hingewiesen, dass es eine Verwerfung der Beschwerde als unzulässig beabsichtige, weil bis zum 16.12.2024 (Montag) keine Beschwerdebegründung eingegangen sei. Das Beschwerdegericht hat die Hilfs-Hilfsanträge abgetrennt und als Ehewohnungssachen fortgeführt sowie die Beschwerde im Haupt- und Hilfsanträgen verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ast.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat die statthafte Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Zu Recht habe das Beschwerdegericht für die Zulässigkeit der Beschwerde die Einreichung einer Begründungsschrift innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung gefordert. Denn es handele sich bei den Haupt- und Hilfsanträgen nicht um Ehewohnungssachen, sondern um sonstige Familiensachen, die als Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG zu begründen seien.

Bei der rechtlichen Qualifikation des Verfahrens sei in Familienstreitsachen und reinen Antragsverfahren nach § 23 FamFG allein auf den Verfahrensantrag und den mitgeteilten Lebenssachverhalt abzustellen. Benenne der Ast. – wie vorliegend – mit § 1568a BGB eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sei diese für die rechtliche Qualifikation des Verfahrens nicht ausschlaggebend, da die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestände Sache des Gerichts sei. Mit seinen Anträgen mache der Ast. die Mitwirkung der Ag. an einer Mitteilung an die GbR über die erfolgte Wohnungsüberlassung geltend. Damit wolle er gegenüber der GbR eine Umgestaltung des Nutzungsverhältnisses, nämlich die Fortführung nur durch die Ag. erreichen, wofür er sich auf § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB stütze. Bei einer Anwendbarkeit dieser Norm entspräche es einhelliger Auffassung, dass die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen den anderen Ehegatten auf Mitwirkung an einer Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 FamFG darstelle. Denn in einem solchen Verfahren werde ein aus dem Innenverhältnis der Ehegatten erwachsender (insbesondere auf § 1353 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 BGB gestützter) Anspruch auf Mitwirkung an einer das Außenverhältnis zum Vermieter nach § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB umgestaltenden Erklärung geltend gemacht.

Eine Behandlung als Ehewohnungssache käme auch aus Gründen des Sachzusammenhangs nicht in Betracht, denn bei der Beurteilung des Mitwirkungsanspruchs spielten andere Fragestellungen als bei der Prüfung einer Nutzungsentschädigung eine Rolle. Schließlich könne die fehlerhafte Behandlung aller Verfahrensgegenstände durch das AG als sonstige Familiensache nicht zu einer Änderung der rechtlichen Einordnung der Antragsbegehren führen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme