BGH, Beschl. 12.9.2018 - XII ZB 384/17

Elternunterhalt: Unterhaltsmehrbedarf gehörloser Pflegebedürftiger

Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Kanzlei Hauß Nießalla Härdle, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2018
Ein Sozialhilfeträger kann Mehrkosten eines gehörlosen Pflegebedürftigen, die durch dessen Unterbringung in einer Gehörlosenwohngruppe entstehen, gegen die unterhaltspflichtigen Kinder u.U. nicht geltend machen, weil diese wegen unbilliger Härte nicht auf ihn übergehen (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII).

BGH, Beschl. v. 12.9.2018 - XII ZB 384/17

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2017 - II-1 UF 34/17

SGB XII § 94 Abs. 3; BGB § 1610 Abs. 1

Das Problem

Gehörlose Pflegebedürftige verursachen gegenüber Hörenden einen höheren Pflegeaufwand und deswegen einen unterhaltsrechtlich erhöhten Bedarf. Ob dieser Bedarf von den elternunterhaltspflichtigen Kindern zu tragen ist, war die Kernfrage, die der BGH zu lösen hatte. Das FamG hatte die Frage verneint, das OLG sie im Hinblick auf die den Bedarf deutlich übersteigende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit der beiden Kinder bejaht (OLG Düsseldorf v. 23.6.2017 – II-1 UF 34/17, FamRZ 2018, 103 = FamRB 2018, 137).

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH stellt zunächst fest, dass der Unterhaltsbedarf des pflegebedürftigen Elternteils grundsätzlich durch die Kosten seiner Unterbringung in einem Heim bestimmt würde. Der angemessene Lebensbedarf eines im Alter sozialhilfebedürftig gewordenen Menschen sei grundsätzlich auf das Existenzminimum und eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung in einem Pflegeheim des unteren Preissegments reduziert (BGH v. 7.10.2015 – XII ZB 26/15, FamRZ 2015, 2138 = FamRB 2016, 4). Lediglich in den Fällen, in denen eine Heimunterbringung innerhalb des unteren Preissegments nicht zumutbar sei, seien erhöhte Heimunterbringungskosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen. Eine solche Situation könne gegeben sein, wenn Eltern zunächst Selbstzahler seien und später sozialhilfebedürftig würden oder das unterhaltspflichtige Kind an der Heimauswahl selbst mitgewirkt habe. Mehrkosten der Unterbringung in einer Wohngruppe für Gehörlose seien grundsätzlich unterhaltsrechtlicher Bedarf, der von den Unterhaltspflichtigen zu tragen sei. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I ermögliche nur die Überwälzung von Sachkosten, nicht aber allgemein erhöhter Pflegekosten (Rz. 17).

Allerdings könne in derartigen Fällen der gesetzlich nach § 94 SGB XII geregelte Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger eine unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII darstellen (Rz. 26). Entscheidend sei dafür, ob aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt würden. Dies setze notwendigerweise voraus, dass der den Härtegrund rechtfertigende Lebenssachverhalt einen erkennbaren Bezug zum Sozialhilferecht oder zu einem sonstigen Handeln des Staates oder seiner Organe aufweise. Eine unbillige Härte läge danach insbesondere vor, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII), nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen sei, einer Heranziehung entgegenstehe (BGH v. 8.7.2015 – XII ZB 56/14, FamRZ 2015, 1467 Rz. 34 = FamRB 2015, 330; BGH v. 17.6.2015 – XII ZB 458/14, FamRZ 2015, 1594 Rz. 36 = FamRB 2015, 333). Abzuwägen sei dabei, ob durch die unterhaltsrechtliche Inanspruchnahme schützenswerte familiäre und wirtschaftliche Belange des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt würden (BGH v. 15.9.2010 – XII ZR 148/09, FamRZ 2010, 1888 Rz. 46 = FamRB 2010, 360; BGH v. 23.6.2010 – XII ZR 170/08, FamRZ 2010, 1418 Rz. 34 = FamRB 2010, 297). Im konkreten Fall sei auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die unterhaltspflichtigen und leistungsfähigen Kinder die in der Gehörlosigkeit ihrer Mutter liegende Behinderung seit frühester Kindheit mitgetragen hätten (Rz. 34). Weshalb in diesem Fall die erhöhten Pflegekosten als unterhaltsrechtlicher Bedarf im Hinblick auf den in § 16 SGB XII verankerten Grundsatz der „familienstabilisierenden Leistung” nicht auf den Sozialhilfeträger übergegangen seien.


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