BGH, Beschl. 15.11.2017 - XII ZB 503/16

Berechnung des Ehegattenunterhalts bei hohem Einkommen nach Quotenmethode

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2018
Ein Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist immer gegeben, wenn die Auskunft für den Unterhaltsanspruch Bedeutung haben kann. Dies gilt auch, wenn unabhängig von der tatsächlichen Vermutung der Einkommensverwendung eine Darlegung des Bedarfs nach der Quotenmethode in Betracht kommt, selbst wenn der Unterhaltsverpflichtete sich auf seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit beruft. Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrages vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist – deshalb kann der Unterhaltsbedarf in diesem Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden. Bei darüber hinausgehendem Einkommen ist der Unterhaltsberechtigte, wenn er dennoch Unterhalt nach der Quotenmethode begehrt, für die vollständige Verwendung des Einkommens für den Lebensbedarf darlegungs- und beweisbelastet.

BGH, Beschl. v. 15.11.2017 - XII ZB 503/16

Vorinstanz: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.9.2016 - 15 UF 57/16

BGB §§ 1578 Abs. 1, 1580, 1581, 1605

Das Problem

Die getrennt lebende Ehefrau nahm den unterhaltspflichtigen Ehemann, der sich als unbegrenzt leistungsfähig bezeichnet hatte, im Rahmen eines Stufenantrags auf Auskunft über sein Einkommen zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Das AG hatte den Antrag zurückgewiesen, weil die Ehefrau wegen des von ihr konkret zu beziffernden Unterhalts nicht auf die Auskunft angewiesen sei. Das OLG hat auf die Beschwerde der Ehefrau dem Antrag im Wesentlichen stattgegeben – hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück.

Der Auskunftsanspruch der Ehefrau besteht, weil die Ehegatten ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags sich gem. § 1580 Satz 1 BGB auf Verlangen Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen erteilen müssen. Für den Auskunftsanspruch genügt die Möglichkeit, dass die Auskunft Einfluss auf den Unterhalt hat; nur dann, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann, entfällt er ausnahmsweise. Die Auskunft bezieht sich auf die Umstände, die für die wirtschaftlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs von Bedeutung sind, also Bedarf und Bedürftigkeit sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die jeweilige Voraussetzung oder ihr Fehlen in die Darlegungs- und Beweislast des Auskunftsverpflichteten fällt, weil der Auskunftsanspruch auch dazu dient, sich ein Bild von seiner Leistungsfähigkeit zu machen. Der BGH betont, dass auch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig”, nicht von der Auskunftsverpflichtung befreit. Dieser verzichtet mit seiner Erklärung lediglich darauf, den Einwand fehlender oder eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu erheben. Für die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs könne die Auskunft gleichwohl Bedeutung haben.

Der Unterhaltsberechtigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass bei günstigen Einkommensverhältnissen das hohe Einkommen für den Konsum verbraucht worden ist und er deshalb seinen an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Bedarf geltend machen kann. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (BGH v. 11.8.2010 – XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 = FamRB 2010, 328) hält der Senat neben der konkreten Bedarfsberechnung in diesen Fällen auch die Quotenmethode zur Bedarfsermittlung für zulässig. Hierbei kann im Sinn einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens bis zur Höhe des Doppelten des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen werden. Über diesen Betrag hinaus muss der Unterhaltsberechtigte bei Verwendung der Quotenmethode zusätzlich vortragen und beweisen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs verwendet worden sind.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme