BGH, Beschl. 19.2.2020 - XII ZB 358/19

Trennungsunterhaltsanspruch bei Ehe ohne eheliche Lebensgemeinschaft

Autor: RAin Dr. Uta Roessink, FAinFamR, Koch & Börsch, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2020
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.

BGB § 1361

Das Problem

Die getrenntlebenden Ehegatten streiten über die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018. Die Ehegatten haben einen indischen kulturellen Hintergrund und schlossen am 23.8.2017 eine von ihren Eltern arrangierte Ehe. Die Ehefrau ist deutsche Staatsangehörige, der Ehemann Brite. Das Paar lebt spätestens seit August 2018 getrennt. Die Ehefrau lebte im Haushalt ihrer Eltern und verdiente monatlich netto 2.670 €, der Ehemann lebte in Paris mit einem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen von insgesamt etwa 5.500 €. Die Ehefrau wollte sich nach der Heirat nach Paris zur Verwirklichung des Zusammenlebens der Ehepartner versetzen lassen. Eine gemeinsame Lebensgemeinschaft nahmen die Ehegatten, die sich gelegentlich am Wochenende trafen, gleichwohl nach der Eheschließung nicht auf und wirtschafteten weiterhin getrennt. Es kam auch nicht zu einer sexuellen Beziehung.

Die Antragstellerin begehrt die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Dezember 2018 i.H.v. monatlich 1.585 €. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, während das OLG den Ehemann zur Zahlung von 1.320 € monatlich verpflichtet hat (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.7.2019 – 4 UF 123/19, FamRZ 2020, 95 = FamRB 2020, 11 [Kemper]).

Die Entscheidung des Gerichts

Die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Ehegattenunterhalt. Der Senat weist die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigt einen Trennungsunterhaltsanspruch der Ehefrau. Bei der Verwirklichung des Tatbestands des Getrenntlebens der Ehegatten kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben. Ebenso wenig ist maßgebend, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist oder ob die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, ferner auf die erzielten Einkünfte der Ehegatten, soweit diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus angemessen erscheint. Ferner liegt auch keine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs gem. § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 8 BGB vor, da es kein anfängliches Einvernehmen gab, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen.


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