BGH, Beschl. 20.2.2019 - XII ZB 364/18

(Keine) Pflicht zur Schenkungsrevokation im Elternunterhalt

Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2019
Verschenkt der zum Elternunterhalt Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich nicht als Vermögen einzusetzende Eigentumswohnung und behält er sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen.

BGH, Beschl. v. 20.2.2019 - XII ZB 364/18

Vorinstanz: OLG Hamm, Beschl. v. 24.7.2018 - 11 UF 57/18

BGB § 528 Abs. 1, § 1603 Abs. 1

Das Problem

Dem zum Elternunterhalt verpflichteten Kind steht neben einem relativ großzügig bemessenem Selbstbehalt von 1.800 € auch Schonvermögen zu, das allerdings ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu verrenten ist (BGH v. 21.11.2012 – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 = FamRB 2013, 35). Wegen der im Elternunterhalt geltenden Lebensstandardgarantie (BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698 = FamRB 2003, 3) gehört auch die selbst bewohnte Immobilie zum Schonvermögen, deren Verwertung den Lebensstandard der unterhaltspflichtigen Person vermindern würde. Verschenkt nun die unterhaltspflichtige Person die selbst bewohnte Immobilie, steht ihr gegenüber der beschenkten Person der Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB zu, „soweit” die Unterhaltspflicht nicht erfüllt werden kann. In dem vom BGH entschiedenen Fall vertrat der den Unterhaltsanspruch geltend machende Sozialhilfeträger die Ansicht, das Rückforderungsrecht des Schenkers sei auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch gegen den Beschenkten gerichtet, dessen Realisierung das unterhaltspflichtige Kind dann unterhaltsrechtlich leistungsfähig gemacht hätte.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück, weil die beschenkte Person nicht verpflichtet sei, Wertersatz durch monatliche Zahlung des bei der bedürftigen Person bestehenden Fehlbetrags zu leisten, sondern auch das Geschenk in toto zurückgeben dürfe. Dann allerdings sei dieses beim Schenker wieder als Schonvermögen zu klassifizieren und erhöhe nicht seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme