OLG Karlsruhe, Beschl. 6.5.2025 - 20 UF 4/25

Zurückweisung (nur) der Auskunftsstufe einer Scheidungsfolgensache als unzulässige Teilentscheidung

Autor: RiOLG Frank Götsche, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2025
Bei einem güterrechtlichen Stufenantrag im Scheidungsverbundverfahren handelt sich nicht um eine gem. § 301 ZPO unzulässige Teilentscheidung, wenn trotz Annahme der Wirksamkeit eines dem Zugewinnausgleich insgesamt entgegenstehenden Ehevertrages lediglich das Auskunftsbegehren abgewiesen wird.

Das Problem

Bei Stufenanträgen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 254 ZPO) ist – unabhängig davon, ob der Antrag isoliert oder als Folgesache gestellt wird – grds. getrennt über jede Stufe zu entscheiden, so der Antrag nicht insgesamt zurückzuweisen ist. Ist die isolierte Zurückweisung der Auskunftsstufe wegen eines Umstandes, der auch die Leistungsstufe betrifft (hier: wirksamer ehevertraglicher Ausschluss), zulässig oder stellt dies einen unzulässigen Teilbeschluss dar?

Die seit 1999 verheirateten Beteiligten streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundes darüber, ob die Antragstellerin verpflichtet ist, dem Antragsgegner Auskünfte zur Ermittlung eines etwaigen Zugewinnausgleichanspruchs zu erteilen. Sie hatten kurz nach der Eheschließung in einem notariellen Ehevertrag u.a. den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben, Gütertrennung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Der Antragsgegner beruft sich auf die Unwirksamkeit des Vertrages.

Das AG hat mit Teilbeschluss (lediglich) den Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil der Ehevertrag wirksam sei und daher Zugewinnausgleichsansprüche ausschließe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde zurück. Die angefochtene Entscheidung stelle keine unzulässige Teilentscheidung dar. Zwar dürfe auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstands ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen sei. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sei namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gelte auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die nicht in Rechtskraft erwachsen (BGH v. 1.7.2020 – VIII ZR 323/18, FamRZ 2020, 1660).

Bei Stufenanträgen sei es rechtlich allerdings nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilbeschluss beurteilt werden. Diese Gefahr einander widersprechender Teilbeschlüsse und damit eine Ausnahme vom Verbot der Widerspruchsfreiheit über die auf den einzelnen Stufen eines Stufenantrags geltend gemachten Ansprüche werde hingenommen, weil andernfalls in solchen Fällen über die Stufenanträge – oder auch diesen gegebenenfalls gegenüberstehenden Wideranträgen – im Ergebnis nicht entschieden werden könnte (BGH v. 29.3.2011 – VI ZR 117/10, MDR 2011, 939). Dies gelte auch für die Vorfrage der Wirksamkeit eines Ehevertrages. So könne bei Vorliegen eines Ehevertrages die Verpflichtung zu einer Auskunftserteilung wegen Unwirksamkeit des Ehevertrages per Teilbeschluss ergehen, obwohl auch in diesem Fall die Gefahr besteht, dass in der nachfolgenden Bezifferungsstufe die Wirksamkeit des Ehevertrages anders beurteilt wird (BGH v. 17.1.2018 – XII ZB 20/17, FamRZ 2018, 577 = FamRB 2018, 172). Nichts anderes könne dann – insoweit entgegen OLG Celle v. 14.12.2022 – 15 UF 137/21, FamRB 2023, 352 – in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall gelten, wenn die Wirksamkeit des Ehevertrages bejaht und daraufhin allein die Auskunftsstufe zurückgewiesen werde.

Im Weiteren befasst sich das OLG noch mit der Wirksamkeit des Ehevertrages, die es im Einklang mit dem AG als gegeben ansieht.


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