BGH, Beschl. 22.11.2017 - XII ZB 230/17

Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag im Zugewinnausgleich

Autor: RA Jörn Hauß, Kanzlei Hauß Nießalla Härdle, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2018
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an BGH v. 8.11.2017 – XII ZR 108/16, FamRZ 2018, 93 = FamRB 2018, 132, nachstehend).

BGH, Beschl. v. 22.11.2017 - XII ZB 230/17

Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 30.3.2017 - II-10 UF 187/16

BGB § 1375 Abs. 1, § 1379, § 1384

Das Problem

Auskunft zu erteilen ist lästig und zeitaufwendig. Dies gilt ganz besonders für Auskünfte über freiberufliche Tätigkeiten. Für welchen Zeitraum in diesen Fällen die Auskunft zu erteilen ist, ist immer wieder ebenso streitig wie die Frage, ob der Erfolg der wirtschaftlichen Tätigkeit stichtagsgenau durch eine Zwischenbilanz zu dokumentieren ist. Die auskunftspflichtige Person hat zudem hohes Interesse daran, auch die Kosten der Auskunftserteilung (meist Steuerberaterkosten) zugewinnausgleichsrechtlich oder im Verfahrenswert geltend zu machen.

Die Entscheidung des Gerichts

Bei freiberuflichen Praxen Selbständiger treten in der Regel Umsatz und Gewinnschwankungen auf, weshalb der Vermögenswert nur dann richtig bemessen werden kann, wenn die wirtschaftliche Entwicklung der freiberuflichen Tätigkeit über einen gewissen Zeitraum hinweg dokumentiert wird. Der BGH hält einen Zeitraum von 3–5 Jahren für angemessen (im Anschluss an BGH v. 8.11.2017 – XII ZR 108/16 Rz. 17: in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren). Dabei sei eine stichtagsgenaue Zwischenbilanz nicht geschuldet.

Der Beschwerdewert sei am Zeitaufwand der auskunftspflichtigen Person zur Auskunftserteilung zu bemessen. Der für diesen Zeitaufwand anzusetzende Stundensatz sei nach §§ 20 ff. JVEG zu bewerten. Der Ansatz eines 600 € nicht übersteigenden Beschwerdewerts sei somit nicht zu beanstanden.


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