BGH, Beschl. 24.11.2021 - XII ZB 253/20

Unterrichtungspflicht über das Vermögen nach Trennung

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2022
Nach endgültigem Scheitern der Ehe entfällt die wechselseitige Verpflichtung der Ehegatten i.S.d. § 1385 Nr. 4 BGB, einander über den Bestand ihres Vermögens zu unterrichten.

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, § 1385 Nr. 4, § 1386

Das Problem

Nach der Trennung im Mai 2018 fordert Ehefrau F ihren Ehemann M zwischen Dezember 2018 und Februar 2019 mehrfach auf, sie über sein Vermögen zu unterrichten. Die dazu nach und nach von M gemachten Angaben reichen F nicht aus, weshalb sie im April 2019 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2, § 1385 Nr. 4, § 1386 BGB beantragt. In erster Instanz hat sie Erfolg, die dagegen gerichtete Beschwerde von M weist das OLG zurück. M erhebt Rechtsbeschwerde, da er meint, er sei nach der endgültigen Trennung nicht mehr verpflichtet, F über sein Vermögen zu unterrichten.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das OLG. Der BGH macht deutlich, dass der in § 1385 Nr. 4 BGB vorausgesetzte, aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch nicht dem Schutz der Vermögensinteressen eines scheidungswilligen Ehegatten diene. Vielmehr solle er einem Ehegatten Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen, der diese Gemeinschaft erhalten wolle. Zweck des Anspruchs sei damit die Vermeidung von Unfrieden in der (intakten) Ehe. Daher bestehe der Anspruch auch nur, solange die Ehe als intakt anzusehen sei, und entfalle entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit ihrem Scheitern. Dabei sei nicht allein auf den Ablauf des Trennungsjahrs abzustellen; vielmehr sei die Ehe nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr bestehe und nicht erwartet werden könne, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ob dies bei Anhängigkeit des Antrags von F der Fall gewesen sei, habe das OLG nicht geprüft, da es von einem Fortbestand des Unterrichtungsanspruchs jedenfalls während des Trennungsjahrs ausgegangen sei. Hierzu müssten nach der Zurückverweisung weitere Feststellungen getroffen werden. Auf ein etwaiges späteres Scheitern der Ehe komme es nicht an, da es den Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht entfallen ließe.

Dass die Trennung mittlerweile seit drei Jahren andauere, so dass die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nunmehr auf § 1385 Nr. 1 BGB gestützt werden könne, lasse die Begründetheit der Rechtsbeschwerde nicht entfallen, da es sich um einen im Verhältnis zum Anspruch aus § 1385 Nr. 4 BGB anderen Verfahrensgegenstand handele, der nur im Wege einer – in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unzulässigen – Antragsänderung in das Verfahren eingebracht werden könnte.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme