BGH, Beschl. 29.1.2020 - XII ZB 580/18

Gleichrang minderjähriger Kinder rechtlicher Abstammung bei Mangelfallberechnung

Autor: RiOLG a.D. RAin Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Berlin
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2020
1. Ist die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eröffnet, können im Rahmen der Anpassung auch Umstände, die bei der Unterhaltsbemessung außer Acht gelassen wurden, berücksichtigt werden, wenn diese in Anbetracht der (sonstigen) Vergleichsgrundlagen bei Vergleichsabschluss zu keinem anderen Ergebnis geführt hätten (Fortführung von BGH v. 15.7.2015 – XII ZB 369/14, FamRZ 2015, 1694 = FamRB 2015, 370).2. Bei der Konkurrenz gleichrangiger Ansprüche auf Kindesunterhalt kommt es allein auf die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes vom Unterhaltspflichtigen an. Ob ein rechtliches Kind auch leibliches Kind des Unterhaltspflichtigen ist, ist hierfür unerheblich. Den Unterhaltspflichtigen trifft keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft.3. Müssen von konkurrierenden gleichrangigen Kindesunterhaltsverpflichtungen einzelne gem. § 1613 Abs. 1 BGB nicht mehr erfüllt werden, steht das dadurch freigewordene Einkommen des Unterhaltspflichtigen i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB für anderweitigen Mindestkindesunterhalt zur Verfügung (im Anschluss an BGH v. 22.5.2019 – XII ZB 613/16, FamRZ 2019, 1415 = FamRB 2019, 337).

BGB § 313, § 1601, § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1609 Nr. 1, § 1613 Abs. 1; FamFG § 239

Das Problem

Der Ast. (Vater) begehrt die Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts. Für die Ag. zu 1 (geb. 3/2002) und zu 2 (geb. 7/2011), die aus einer geschiedenen Ehe des Ast. hervorgegangen sind, ist der Kindesunterhalt durch Schluss-Versäumnisbeschluss aus 12/2014 in Höhe des Mindestunterhalts abzgl. 1/2 Kindergeld tituliert. In entsprechender Höhe besteht ein Unterhaltstitel in Form eines gerichtlichen Vergleichs aus 4/2012 für die außerhalb einer Ehe geborene Ag. zu 3 (geb. 7/2007). Aufgrund bestehender Ehe ist der Ast. ferner rechtlicher Vater des Kindes J (geb. 2/2004). Es besteht vermutlich keine biologische Abstammung. Seinen im Jahr 2011 eingereichten Antrag auf Vaterschaftsanfechtung hatte der Ast. wegen des Ablaufs der Anfechtungsfrist seinerzeit wieder zurückgenommen. Der Ast. hat seinen Antrag auf Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts auf seine gesunkenen Einkünfte sowie seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber J gestützt. AG und OLG haben dem Abänderungsbegehren des Ast. teilweise (im Rahmen einer Mangelfallberechnung) und zeitlich gestaffelt stattgegeben. Die zugelassene und zunächst von allen drei Ag. eingelegte Rechtsbeschwerde haben die Ag. zu 1 und 2 später wieder zurückgenommen. Die Ag. zu 3 erstrebt dagegen weiterhin die vollständige Abweisung des Abänderungsantrags.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde der Ag. zu 3 hat teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der sie betreffenden Sache an das OLG. Das auf Herabsetzung des titulierten Kindesunterhalts gerichtete Begehren des Ast. sei zulässig. Denn er habe mit seinem Einkommensrückgang schlüssig Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs rechtfertigen können. Diese richte sich gem. § 239 Abs. 2 FamFG allein nach materiell-rechtlichen Kriterien. Das gesunkene Einkommen des Ast. stelle einen tauglichen Abänderungsgrund dar. Die rechtliche Vaterschaft des Ast. zu dem Kind J und die daraus folgende Unterhaltsverpflichtung ihm gegenüber sei zwar eine sog. Alttatsache. Der Antragsteller sei jedoch damit im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht präkludiert, weil dieser Umstand den im Ausgangsverfahren abgeschlossenen Vergleich nicht beeinflusst hätte. Denn das Einkommen des Ast. hätte seinerzeit noch ausgereicht, um den Mindestunterhalt nicht nur für die drei Ag., sondern auch für das Kind J zu decken. Der für J geschuldete Kindesunterhalt sei daher nicht Vergleichsgrundlage geworden. Dementsprechend entfalte die damalige Nichtberücksichtigung – für die aus anderen Gründen eröffnete Anpassung des Vergleichs – keine Bindungswirkung. Das OLG habe allerdings die Nachforderbarkeit des Unterhaltsanspruchs von J nach § 1613 BGB nicht überprüft. Soweit der Antragsteller diese gem. § 1609 Abs. 1 BGB gleichrangige konkurrierende Unterhaltsverpflichtung nicht mehr erfüllen müsse, stehe das freigewordene Einkommen für anderweiten Mindestunterhalt (der Ag. zu 3) zur Verfügung. Die Sache sei daher zur Feststellung der jeweiligen Verteilungsmasse an das OLG zurückzuverweisen.


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