BGH, Beschl. 31.1.2018 - XII ZB 133/17

Keine Verwirkung bei bloßem Unterlassen der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs

Autor: w.aufsf. RiAG Dr. Mark Schneider, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2018
Ein nicht geltend gemachter Unterhaltanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von BGH v. 13.1.1988 – IVb ZR 7/87, BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und BGH v. 16.6.1999 – XII ZA 3/99, FamRZ 1999, 1422).Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fortsetzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an BGH v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, FamRZ 2014, 194 [LS] = NJW-RR 2014, 195).

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 - XII ZB 133/17

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.3.2017 - 16 UF 212/16

BGB § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 242

Das Problem

Die Entscheidung befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Problem, ob eine schleppende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Verwirkung der Ansprüche nach sich ziehen kann.

Der Antragsteller macht rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 gegenüber seinem Vater, dem Antragsgegner, geltend. Der Antragsteller wohnte während des streitgegenständlichen Zeitraums bei seiner Mutter und befand sich in der allgemeinen Schulausbildung. Am 14.7.2011 forderte er den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Zahlung von Unterhalt auf. Mit Schreiben vom 26.7.2011 erteilte der Antragsgegner die begehrte Auskunft. Nachdem er vom Antragsteller über das Einkommen der Mutter informiert worden war, errechnete der Antragsgegner im Oktober 2011 eine auf ihn entfallende Unterhaltsquote von mtl. 129 €. Er forderte den Antragsteller zur Bestätigung auf, worauf dieser nicht reagierte. Der Antragsgegner zahlte anschließend dreimal 140 €. Am 19.8.2013 bezifferte der Antragsteller erstmals seinen monatlichen Unterhaltsanspruch auf 205 €. Am 27.8.2014 wies der Antragsgegner die Forderung zurück und verwies den Antragsteller auf den Gerichtsweg. Gegen einen im Dezember 2014 beantragten Mahnbescheid hat der Antragsgegner im Januar 2015 Widerspruch eingelegt. Die noch im Januar 2015 angeforderte zweite Gebührenhälfte hat der Antragsteller im Juli 2015 eingezahlt, worauf das Verfahren an das zuständige AG abgegeben worden ist. Die im Juli 2015 vom AG angeforderte Anspruchsbegründung hat der Antragsteller im Januar 2016 eingereicht. Das AG hat den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung des Unterhaltsrückstands verpflichtet. Das OLG hat den Antrag auf die Beschwerde des Antragsgegners mit der Begründung abgewiesen, die Unterhaltsansprüche seien nach den allgemeinen Grundsätzen des § 242 BGB verwirkt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH gibt der Rechtsbeschwerde weitgehend statt und lehnt eine Verwirkung der Unterhaltsansprüche ab. Das OLG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung der Verjährung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein könne. Denn die gesetzlichen Hemmungstatbestände hätten – wie die Verjährung – nur Bedeutung für die Frage, ob die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs allein aus Zeitgründen scheitere. Für die Verwirkung müsse neben dem Zeitmoment hingegen noch das Umstandsmoment hinzutreten. Da die Verjährung und die Verwirkung auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen würden, widerspreche der Eintritt der Verwirkung mithin nicht dem Hemmungstatbestand des § 207 BGB. Eine Verwirkung könne folglich auch während der Hemmung eintreten.

Der BGH verneint anschließend allerdings eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, weil es neben dem hier zu bejahenden Zeitmoment an der Verwirklichung des Umstandsmoments fehle. Zum reinen Zeitablauf müssten besondere, auf dem Verhalten des Verpflichteten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen könnten, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH v. 9.10.2013 – XII ZR 59/12, FamRZ 2014, 194 [LS] = NJW-RR 2014, 195 = MietRB 2014, 43 und BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698 = FamRB 2003, 3). Dieser Vertrauenstatbestand könne nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden. Dementsprechend könne ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs für sich genommen kein berechtigtes Interesse des Schuldners auslösen. Dies gelte nicht nur für die bloße Untätigkeit, sondern grundsätzlich auch für die unterlassene Fortsetzung einer bereits begonnenen Geltendmachung. Auch wenn der Gläubiger davon absehe, sein Recht weiter zu verfolgen, könne dies für den Schuldner nur dann Vertrauen in eine Nichtgeltendmachung auslösen, wenn das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme gäbe, der Unterhaltsberechtigte werde den Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Umstand, dass der Antragsteller seinen Anspruch nach der Auskunftserteilung zunächst nicht beziffert habe, lasse einen entsprechenden Rückschluss auf die künftige Nichtgeltendmachung nicht zu, weil es keine Veranlassung zu der Annahme gegeben habe, der Antragsteller habe nach der Auskunftserteilung seinen Rechtsstandpunkt aufgegeben. Gegenteiliges könne allenfalls dann angenommen werden, wenn das Einkommen des Schuldners ausgehend von der Auskunft unterhalb des angemessenen Selbstbehalts liegen würde und der Schuldner daher ersichtlich nicht leistungsfähig wäre. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil das Einkommen des Antragsgegners schon nach der Auskunft oberhalb des Selbstbehalts gelegen hätte. Der Antragsgegner sei demensprechend zunächst selbst nicht davon ausgegangen, er müsse keinen Unterhalt zahlen und habe den von ihm zu leistenden Unterhalt selbst auf 129 € mtl. beziffert und anschließend drei Zahlungen von je 140 € geleistet. Der geltend gemachte Unterhalt sei daher nicht verwirkt.


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