BGH, Beschl. 7.10.2025 - VIII ZR 11/24

Untervermietung: Berechtigtes Interesse bei Ausscheiden des Mitmieters

Autor: RA FAMuWR Philipp M. Bettenhausen, Kanzlei Dr. Reichart & Partner Rechtsanwälte PartmbB, Göttingen
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2026
Zieht ein Mitmieter aus, verbleibt aber Vertragspartei, können die verbleibenden Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung seines Zimmers haben.

BGB § 553 Abs. 1

Das Problem

Die Kläger sind Mieter einer Dreizimmerwohnung in Berlin. Einer der Mieter zog aus, verblieb jedoch als Vertragspartei im Mietvertrag. Die übrigen beiden Mieter begehrten die Zustimmung zur Untervermietung vom Vermieter mit der Begründung, die Wohnung solle auf der Grundlage des bestehenden Mietvertrages genutzt werden, jedoch solle der Anteil, der auf den ausgeschiedenen Mitmieter entfiele, durch die Untermieterin getragen werden. Hintergrund sei, dass sie den ausgezogenen Mieter nicht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch nehmen wollten, da ihrer Ansicht nach zu befürchten stehe, dass dieser sich andernfalls der doppelten Mietbelastung dadurch entziehen würde, dass er die verbleibenden Mitmieter auf Mitwirkung zum Ausspruch der Kündigung in Anspruch nehmen werde. Der Vermieter lehnte ab, woraufhin eine Klage auf Zustimmung eingereicht wurde. AG und LG gaben den Mietern Recht.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH teilte mit Beschluss mit, dass die seitens des Vermieters eingelegte Revision keine Aussicht auf Erfolg haben werde. Nach § 553 Abs. 1 S. 1 BGB könne der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse hieran entstünde. Ein solches sei bereits dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe vorlägen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen ließe. Hierunter falle jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht. Der Wunsch des Mieters zur Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen sei grundsätzlich als berechtigtes Interesse anzuerkennen. Zwar könne es offenstehen, ob es stets genüge, wenn nur einer von mehreren Mietern ein berechtigtes Interesse vorweisen könne. Jedenfalls bestünde ein solches Interesse, wenn der Mitmieter aus der Wohnung ausgezogen sei und die verbleibenden Mieter aufgrund dieser Sachlage einen Dritten in die Wohnung aufnehmen wollten. Dem stehe nicht entgegen, dass die übrigen Mieter im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs den ausgezogenen Mieter im Innenverhältnis in Anspruch nehmen könnten, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass dieser die verbleibenden Mieter auf Zustimmung zur Kündigung in Anspruch nehmen würde.


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