BVerfG, Beschl. 8.1.2026 - 1 BvR 183/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verlängerung der sog. Mietpreisbremse
Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2026
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2026
Der gesetzliche Eingriff in die Eigentumsgarantie der Vermieter durch die sog. Mietpreisbremse ist weiterhin gerechtfertigt. Gegen die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19.5.2020 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90; BGB §§ 556 ff, § 556, § 556d Abs. 1
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. § 556d BGB verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff verstoße zwar gegen das Eigentum der Vermieterseite, sei aber gerechtfertigt und die Eignung der Mietenregulierung sei auch nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zugelassenen Miethöhe bei Wiedervermietung zu verzeichnen seien. Art. 14 Abs. 1 GG schütze von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die ortsübliche Vergleichsmiete repräsentiere insbesondere nicht dasjenige, was der Markt irgend hergibt.
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BVerfGG § 90; BGB §§ 556 ff, § 556, § 556d Abs. 1
Das Problem
Der von der Beschwerdeführerin als Vermieterin verwendete Mietvertrag enthält eine Staffelmietvereinbarung. Die klagenden Mieter verlangen Rückzahlung überzahlter Mieten und Feststellung der Geltung einer aktuell geringeren Miete, weil die bei Mietbeginn vereinbarte Miete die nach den §§ 556d ff. BGB höchstzulässige Miete überschreite.Die Entscheidung des Gerichts
AG und LG hatten der Klage überwiegend stattgegeben. Der BGH hat die Revision gegen das Urteil des LG zurückgewiesen. Die Vermieterin erhob Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, weiter § 556d BGB und die hierauf beruhende Berliner MietenbegrenzungsVO vom 19.5.2020. Die Vermieterseite entscheide sich auch unter Geltung der Miethöhenregulierung für die bestverdienenden Mietinteressenten. Der Berliner Gesetzgeber ergreife keine ausreichenden Maßnahmen zur Wohnungsmarktförderung.Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie habe keine hinreichende Erfolgsaussicht. § 556d BGB verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Eingriff verstoße zwar gegen das Eigentum der Vermieterseite, sei aber gerechtfertigt und die Eignung der Mietenregulierung sei auch nicht dadurch aufgehoben, dass zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zugelassenen Miethöhe bei Wiedervermietung zu verzeichnen seien. Art. 14 Abs. 1 GG schütze von vornherein nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die ortsübliche Vergleichsmiete repräsentiere insbesondere nicht dasjenige, was der Markt irgend hergibt.