BGH, Beschl. 7.12.2016 - XII ZB 422/15

Beweislast des volljährigen Kindes im Abänderungsverfahren

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2017
Das volljährig gewordene Kind trägt im Abänderungsverfahren die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die den Fortbestand seines titulierten Unterhaltsanspruchs rechtfertigen; hierzu gehören die Haftungsanteile beider Eltern gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Beweislastverteilung gilt auch dann, wenn der Unterhaltstitel aus der Zeit der Minderjährigkeit stammt und der früher allein barunterhaltspflichtige Elternteil seinen Herabsetzungsantrag auf eine Mithaftung des vormals betreuenden Elternteils stützt.

BGH, Beschl. v. 7.12.2016 - XII ZB 422/15

Vorinstanz: OLG Karlsruhe - 5 UF 238/13

BGB §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 1; FamFG § 113 Abs. 1, 238, 239; ZPO § 138 Abs. 2

Das Problem

Anders als der Ehegattenunterhalt, dem für die Zeit vor und nach der Scheidung jeweils andere Anspruchsgrundlagen zugrunde liegen, beruht der Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder auf derselben Anspruchsgrundlage. Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt sind daher identisch. Dementsprechend dauert die Unterhaltsverpflichtung des während der Minderjährigkeit allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gem. § 1601 BGB über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fort. Wegen der Identität der Unterhaltsansprüche gilt auch ein während der Minderjährigkeit geschaffener Unterhaltstitel – bis zu seiner Abänderung – unverändert weiter. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es erforderlich, mit einem Abänderungsantrag gegen den während der Zeit der Minderjährigkeit titulierten Kindesunterhalt vorzugehen, wenn der zuvor allein barunterhaltspflichtige Elternteil nach Eintritt der Volljährigkeit unter Hinweis auf die Mithaftung des früheren Betreuungselternteils eine Herabsetzung seiner festgelegten Unterhaltsverpflichtung begehrt.

Verlangt das volljährige Kind erstmalig Ausbildungsunterhalt von einem Elternteil, so hat es nach den allgemeinen Regeln der Beweislast grundsätzlich auch die Haftungsanteile beider Eltern gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB – und damit das beiderseitige Elterneinkommen – darzulegen und ggf. zu beweisen. In Rechtsprechung und Literatur besteht Streit, ob diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auch im Rahmen eines Abänderungsverfahrens gilt, das – wie im Streitfall im Hinblick auf den Widerantrag des Vaters – von dem früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil geführt wird und das die Herabsetzung eines Titels über Kindesunterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährigen Kindes zum Gegenstand hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH folgt der überwiegend vertretenen Auffassung, wonach es auch dann bei den für das Erstverfahren über Ausbildungsunterhalt für einen Volljährigen geltenden allgemeinen Regeln der Beweislast verbleibt (s.o.), wenn der abzuändernde Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammt. Grundsätzlich trage der Abänderungsantragsteller im Abänderungsverfahren nach §§ 238 ff. FamFG die Darlegungs- und Beweislast für eine Veränderung derjenigen Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Unterhaltstitel maßgeblich waren. Handele es sich um den gleichen anspruchsbegründenden Sachverhalt, so gelte dies auch für solche Tatsachen, die bei der Erstfestsetzung noch der Gegner beweisen musste. Im Übrigen bleibe es bei den allgemeinen, auch für die Erstfestsetzung geltenden Beweislastregeln. Falls also das unterhaltsberechtigte Kind nach Eintritt der Volljährigkeit an dem zuvor titulierten Unterhalt festhalten wolle, so habe es auch als Abänderungsantragsgegner alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Fortbestand seines titulierten Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen war. Das volljährige Kind müsse daher im Abänderungsverfahren (erstmals) zu seiner unterhaltsrelevanten Schul- oder Berufsausbildung vortragen und die entsprechenden Tatsachen ggf. beweisen. Vor allem umfasse seine Darlegungs- und Beweislast die mit Vollendung des 18. Lebensjahres gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf beide Eltern jeweils entfallenden Haftungsanteile für den Barunterhalt und damit auch die Einkommensverhältnisse des vormaligen Betreuungselternteils, die bei der Schaffung des früheren Titels über Minderjährigenunterhalt noch nicht berücksichtigt wurden.


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