BGH: Der Samstag ist kein Werktag!

04.10.2010, Autor: Herr Dietmar Klein / Lesedauer ca. 1 Min. (3950 mal gelesen)
Der BGH hat nun klargestellt, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen, die ein Mieter für die Zahlung der Miete hat, der Samstag nicht als Werktag mitzählt.

Ist der Samstag eigentlich ein Werktag oder ist er kein Werktag? Diese Frage beschäftigt Juristen nicht nur im Zusammenhang mit Verkehrsschildern und im Arbeitsrecht, sondern auch im Mietrecht.

Die meisten Mietverträge enthalten Regelungen, wonach der Mieter verpflichtet ist, die Miete spätestens am dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Was ist wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fällt? Muss die Miete dann schon am Samstag beim Vermieter eingehen oder reicht es, wenn die Miete erst am darauffolgenden Montag beim Mieter ankommt? Was ist, wenn der erste oder der zweite Tag des Monats auf einen Samstag fällt?

Diese Fragen sind für den Mieter von großer Bedeutung, weil unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche oder fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auslösen können.

Der BGH hat nun klargestellt, dass der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen nicht als Werktag mitzählt.

Um der Interessenlage des Mieters hinreichend Rechnung zu tragen, müsse die Karenzzeit von drei Werktagen dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen. Von daher sei die Vorschrift des §556b BGB einschränkend dahin auszulegen, dass der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht als Werktag anzusehen ist.

Im übrigen würden Mietzahlungen heutzutage üblicherweise nicht in bar, sondern über Bankinstitute abgewickelt. Banküberweisungen werden aber nur an den Geschäftstagen der Banken ausgeführt und nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch.


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