BGH, Urt. 5.10.2016 - VIII ZR 222/15

Mietzahlung: Unwirksamkeit einer Rechtzeitigkeitsklausel

Autor: RA Dr. Rainer Burbulla, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2017
Gemäß § 556b Abs. 1 BGB, der bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte zu entrichten ist, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

BGH, Urt. v. 5.10.2016 - VIII ZR 222/15

Vorinstanz: LG Köln - 1 S 282/14

BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, 556b Abs. 1, 543 Abs. 1, 573 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

Das Problem

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietvertrag (MV). Dort heißt es in § 4 („Zahlung der Miete”):

„1. Die Gesamtmiete ist monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats an den Vermieter zu zahlen. ...

3. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Aus mehrfach verspäteter Mietzahlung kann der Mieter keine Rechte herleiten; vielmehr kann dies im Einzelfall ein Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses sein.”

Die Vermieterin mahnte die Mieter ab, weil die Miete mehrfach nicht bis zum dritten Werktag des Monats auf ihrem Konto eingegangen sei. In der Folgezeit zahlten die Mieter die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats in bar bei ihrem Zahlungsdienstleister (Deutsche Post AG) ein und erteilten gleichzeitig einen Überweisungsauftrag. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen verspäteter Mietzahlungen fristlos hilfsweise ordentlich. Mit ihrer Klage verlangt sie Räumung und Herausgabe.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH verneint einen Räumungs- und Herausgabeanspruch der Vermieterin aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB. Die auf verspätete Mietzahlungen gestützten fristlosen (§ 543 Abs. 1 BGB) sowie hilfsweise ordentlichen (§ 573 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) Kündigungen seien unwirksam, weil die Mieter die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag des Monats gezahlt haben.

Die Regelung in § 4 Nr. 1 MV entspreche § 556b Abs. 1 BGB. Danach ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung genüge es, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag (§§ 675f Abs. 3 S. 2, 675n Abs. 1 BGB) für die Überweisung (Zahlungsdienst i.S.v. § 675c Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) bis zum dritten Werktag des Monats erteile und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt sei.

Dem Wortlaut des § 556b Abs. 1 BGB lasse sich nicht zwingend entnehmen, dass eine im Überweisungsverkehr gezahlte Miete bereits am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein müsse. Entscheidend sei letztlich die Zielsetzung des § 556b Abs. 1 BGB. Danach sei der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. Bei der Schaffung des § 556b Abs. 1 BGB im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 (BGBl. I, 1149) habe der Gesetzgeber der Norm des § 556b Abs. 1 BGB keinen von den Auslegungsregeln der §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, 4 BGB abweichenden Regelungsgehalt zugemessen. Nach diesen Bestimmungen ist die Mietschuld, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trage der Schuldner zwar grundsätzlich die Verlustgefahr bei Geldleistungen, denn Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. § 270 Abs. 1 BGB erfasse aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibe nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners.

Der Schuldner müsse zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – gehöre aber nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners (Hinweis u.a. auf BGH v. 7.12.2004 – XI ZR 366/03, MDR 2005, 587 = NJW-RR 2005, 581). Somit habe der Schuldner für die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögere, nicht einzustehen und die eingeschalteten Zahlungsdienstleister würden nicht als seine Erfüllungsgehilfen i.S.v. § 278 BGB tätig. Aus der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsverzugsrichtlinie, ABl. Nr. L 48 S. 1) und der Rspr. des EuGH ergebe sich nichts anderes.

Auch aus der Regelung in § 4 Nr. 3 MV folge nichts Gegenteiliges. Diese Formularklausel sei gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam. Denn sie setze – in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung – die Mieter dem Risiko einer Kündigung des Mietverhältnisses auch bei von ihnen nicht zu verantwortenden Zahlungsverzögerungen aus.


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