BGH, Urt. 15.3.2017 - VIII ZR 270/15

Eigenbedarfskündigung: Umfang der Begründungspflicht bei alternativem Wohnraum für die Bedarfsperson

Autor: RAin Monique Sandidge und RA Dr. Joachim Wichert, aclanz Partnerschaft von Rechtsanwälten, Frankfurt/M./Berlin, www.aclanz.de
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2017
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs genügt der Vermieter seiner Begründungspflicht durch die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung der Interessen dieser Person an der Erlangung der Wohnung. Ausführungen zu alternativen Räumlichkeiten für die Person bedarf es zur Wirksamkeit der Kündigung nicht.

BGH, Urt. v. 15.3.2017 - VIII ZR 270/15

Vorinstanz: LG Baden-Baden - 2 S 12/15
Vorinstanz: AG Bühl

BGB §§ 573, 574, 574a

Das Problem

Es geht um eine Eigenbedarfskündigung gegenüber einem Ehepaar, das im EG eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses wohnt. Der Vermieter begründet die Kündigung mit einem Eigenbedarf der vierköpfigen Familie seines Sohnes, der bisher die im Obergeschoss liegende Wohnung bewohnt und eine Zusammenlegung mit der streitgegenständlichen EG-Wohnung beabsichtigt, um dadurch mehr Wohnraum für seine Familie zu schaffen. Die Mieter widersprechen der Kündigung und meinen u.a., dass das Kündigungsschreiben wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB unwirksam sei. Denn es enthalte keine Ausführungen dazu, warum der Sohn und seine Familie nicht alternativ die seit Jahren leerstehende Dachgeschosswohnung nutzen könnten.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hält das Kündigungsschreiben für wirksam. Insbesondere genüge es dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB:

Der Zweck des Begründungserfordernisses bestehe darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Um diesen Zweck zu erreichen, müsse der Vermieter im Rahmen des Kündigungsschreibens den Kündigungsgrund so bezeichnen, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann (Verweis auf BGH v. 23.9.2015 – VIII ZR 297/14, MDR 2015, 1286 = MietRB 2015, 354).

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs seien dazu Angaben zur Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Ausführungen zu den Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Hauses und zu ihrer Nutzbarkeit durch den Sohn und seiner Familie habe es im Kündigungsschreiben nicht bedurft.


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