BVerfG, Nichtannahmebeschl. 21.7.2025 - 1 BvR 1428/24

Kündigung wegen Wohnungsverwahrlosung

Autor: Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 11/2025
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine auf das Wohnverhalten gestützte Kündigung.

GG Art. 14; BGB § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1

Das Problem

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Räumungsurteil. Der Beschwerdeführer ist seit Jahrzehnten Mieter eines öffentlichen Wohnungsunternehmens. Der Mietvertrag enthält eine Bestimmung, wonach die Vermieterin nur in besonderen Ausnahmefällen kündigen kann, wenn gewichtige berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen. Der Mieter löste im April 2022 einen Brandalarm aus, nach eigenen Angaben, weil er sich auf einer Kochplatte in der Duschkabine eine Mahlzeit zubereitet und dabei über Kopfhörer so laut Musik gehört habe, dass er den Feueralarm nicht bemerkt habe. Im anlässlich des Feuerwehreinsatzes verfassten Polizeibericht vermerkten die Einsatzkräfte, die Wohnung sei in einem „katastrophalen Zustand“. Ein Lüften der Wohnung oder andere Maßnahmen seitens der Feuerwehr seien jedoch nicht erforderlich gewesen. Nachdem die Vermieterin den Beschwerdeführer abgemahnt hatte, kündigte sie den Mietvertrag im Juni 2022 außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Sie verwies u.a. auf eine Verdreckung, Vermüllung und Zustellung der Räumlichkeiten durch den Beschwerdeführer. Diese Kündigung hatte vor dem AG und LG Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist erfolglos. Das BVerfG bestätig allerdings seine Rechtsprechung, dass das Besitzrecht des Mieters nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützt wird. Geschützt ist auf diese Weise das Recht, die eigene Wohnung so einzurichten und so zu leben, wie der Mieter es für richtig hält. Vor diesem Hintergrund steht in Räumungsprozessen das von Art. 14 Abs. 1 GG umfasste Persönlichkeitsrecht des Mieters insbesondere Entscheidungen entgegen, durch die das Mietgericht dem Mieter seine Vorstellungen von angemessenem Wohnen aufdrängt. In Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG sind vor Annahme einer Räumungskündigung rechtfertigenden Pflichtverletzung des Mieters einerseits das Eigentumsrecht des Mieters am Besitz der Mietwohnung, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Dauer des Mietverhältnisses, sowie andererseits das Eigentum des Vermieters an der Mietsache und seine Beeinträchtigung durch das Verhalten des Mieters umfassend zu würdigen. Die Entscheidung des LG wird diesen Maßstäben (noch) gerecht. Denn es hat die Kündigung auf drohende Substanzverletzungen der Wohnung gestützt und gewürdigt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten in der Vergangenheit bereits einen Feuerwehreinsatz ausgelöst hat und die Vermieterin ihm in verschiedener Hinsicht unkooperatives Verhalten vorwirft.


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