BGH, Urt. 22.9.2021 - I ZR 83/20

Wiederholungsgefahr bei Urheberrechtsverletzung auf Schulhomepage – Uli-Stein-Cartoon

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2022
Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslands.

GG Art. 34; BGB § 839 Abs. 1; UrhG § 19a, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 97a Abs. 3 Satz 1, § 99; ZPO § 264 Nr. 2 und 3

Das Problem

Auf der Homepage eines Gymnasiums in Baden-Württemberg hatte ein Lehrer einen Cartoon des verstorbenen Künstlers Uli Stein ohne Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht. Die Lizenznehmerin sämtlicher Cartoons des Künstlers entdeckte die Veröffentlichung im Dezember 2017 und veranlasste am 22.12.2017 eine Abmahnung nebst vorbereiteter Unterlassungserklärung, die an das Kultusministerium des Bundeslands Baden-Württemberg gerichtet war. Der Cartoon wurde im Januar 2018 von der Homepage entfernt und eine modifizierte Unterlassungserklärung durch den stellvertretenden Schulleiter der Schule übersandt. Dieser hatte die Unterlassungserklärung dahingehend verändert, dass sich das Gymnasium und nicht das Land als Unterlassungsschuldnerin verpflichtete. Diese sowie eine weitere Unterlassungserklärung vom 2.2.2018, die den Schulleiter des Gymnasiums als Erklärenden auswies, wurden durch die Rechteinhaberin als unzureichend zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Revision der Lizenznehmerin habe überwiegend Erfolg. Das vorinstanzliche Urteil sei insoweit aufzuheben, als darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags und des auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Kosten gerichteten Antrags zum Nachteil der Lizenznehmerin erkannt worden sei. Der Unterlassungsanspruch der Lizenznehmerin folge aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 99 UrhG i.V.m. § 19a UrhG, der Anspruch auf Zahlung der restlichen Abmahnkosten aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG.

Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte: Die Lizenznehmerin sei durch die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) auf der Schulhomepage durch einen im Dienst des Landes Baden-Württemberg stehenden Lehrer in ihren ausschließlichen Nutzungsrechten hinsichtlich des Uli Stein-Cartoons verletzt worden. Dafür habe das Land gem. § 99 UrhG einzustehen.

Wiederholungsgefahr: Eine Verletzungshandlung begründe die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen. § 99 UrhG, der die Haftung regle, treffe keine Aussage dazu, ob die an einer Schule begangene Rechtsverletzung eine Wiederholungsgefahr für sämtliche Schulen in einem Bundesland begründe und wie weit ein Unterlassunganspruch reiche.

Fehlende einheitliche Rahmenbedingungen: Aus dem Umstand, dass die etwa 4.500 öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg jeweils eigene Homepages betrieben, ohne dass dafür einheitliche Rahmenbedingungen durch das zuständige Kultusministerium vorgegeben seien, folge jedoch, dass eine Wiederholungsgefahr auch für andere Schulen des beklagten Lands bestehe. Das Fehlen einheitlicher Rahmenbedingungen impliziere, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Landes Baden-Württemberg verwaltungstechnisch nicht sichergestellt sei. Aufgrund dieses Umstands sei mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen. Diese Erwartung werde dadurch verstärkt, dass ebenfalls ein Cartoon von Uli Stein auf einer Schulhomepage in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht worden sei.

Unzureichende Unterwerfungserklärung: Da eine Unterwerfungserklärung nur für die konkret betroffene Schule abgegeben worden sei, nicht jedoch für andere Schulen im Verwaltungsbereich des Bundeslandes Baden-Württemberg, bestehe die Wiederholungsgefahr fort.


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