BGH, Urt. 23.7.2025 - VIII ZR 287/23

Ordentliche Kündigung: Schonfristzahlung hilft nicht

Autor: RAin FAinMuWR Dr. Catharina Kunze, Rathjensdorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 09/2026
Eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs wird nicht infolge der Schonfristzahlung des Mieters unwirksam. Eine solche Zahlung hat lediglich Folgen für eine fristlose Kündigung.

BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, ZPO § 563 Abs. 1 S. 1

Das Problem:

Der Beklagte hatte 2006 eine Wohnung in Berlin von der Klägerin gemietet. Die monatliche Nettokaltmiete betrug zuletzt 666,42 €. Der Beklagte kam mehrmals in Zahlungsverzug und wurde von der Klägerin gemahnt. Nachdem die Mieten für Dezember 2020 und Februar 2021 ausblieben, kündigte die Klägerin fristgemäß das Mietverhältnis und erhob Räumungsklage. Die offene Miete war kurz nach der Kündigung gezahlt worden. Das AG gab der Räumungsklage statt, das LG wies sie ab. Hiergegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Rechtsmittel der Klägerin war beim BGH erfolgreich. Die auf die ausgebliebenen Mietzahlungen gestützte Kündigung sei nicht infolge der Schonfristzahlung unwirksam geworden. Eine solche Zahlung habe nur Folgen für eine fristlose Kündigung, die die Klägerin nicht ausgesprochen hatte. Der Senat wies darauf hin, dass er bereits mehrfach, zuletzt mit Urteil vom 9.4.2025 (VIII ZR 145/24), entsprechend über Urteile des Berufungsgerichts entschieden hatte. Da das jetzige Berufungsurteil keine neuen Gesichtspunkte enthalte, werde zur näheren Begründung vollumfänglich auf das Urteil vom 9.4.2025 verwiesen. Die Sache sei zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wobei dies gem. § 563 Abs. 1. S. 1 ZPO an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts geschehe.


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