BGH, Urt. 28.2.2018 - XII ZR 94/17

Abschluss und Kündigung einer Kfz-Vollkaskoversicherung als Schlüsselgewaltgeschäfte

Autor: Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2018
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

BGH, Urt. v. 28.2.2018 - XII ZR 94/17

Vorinstanz: OLG Stuttgart, Urt. v. 12.1.2017 - 7 U 143/16

BGB § 1357

Das Problem

Die Kl. nimmt die Bekl. auf Leistung aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung in Anspruch. Sie unterhielt bei der Bekl. eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben wurde die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2015 gekündigt. Hierauf fertigte die Bekl. einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – Versicherungsschein aus, der eine Widerrufsbelehrung enthielt, und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde im Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten belaufen sich auf mehr als 14.000 €.

Das LG hat die Klage auf Zahlung der kalkulatorischen Reparaturkosten abzgl. der vereinbarten Selbstbeteiligung sowie auf außergerichtliche Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, abgewiesen. Das OLG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit der vom OLG zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hält die Revision für unbegründet. Zunächst verneint er eine Bevollmächtigung des Ehemanns seitens der Kl. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht liege nicht vor. Es seien aber die Voraussetzungen für ein Geschäft nach § 1357 BGB gegeben.

Die erste Voraussetzung dafür, dass die Kündigung der Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB fallen könne, sei, dass das mit ihr korrespondierende Grundgeschäft, also der Abschluss der Vollkaskoversicherung selbst, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB ist. Das bejaht der BGH mit der h.M. im Schrifttum. Der Abschluss üblicher Versicherungsverträge falle unter § 1357 Abs. 1 BGB. Entscheidend sei der Bezug des in Rede stehenden Geschäfts zum Lebensbedarf der Familie, weshalb es jeweils auf den individuellen Zuschnitt der Familie ankomme. Ob es sich danach um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handele, habe der Tatrichter für den jeweiligen Einzelfall festzustellen. Dabei könne auch der Abschluss einer Vollkaskoversicherung zum Anwendungsbereich des § 1357 Abs. 1 BGB gehören, sofern ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt nach § 1360, § 1360a BGB gegeben sei. Bei dem versicherten Pkw handele es sich um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Vor dem Hintergrund, dass der Pkw auf den Ehemann zugelassen gewesen sei und sich der monatliche Anteil der Vollkaskoversicherung von 144,90 € noch in einem angemessenen Rahmen bewegt habe, halte sich die Annahme des OLG, eine vorherige Verständigung der Ehegatten über den Abschluss einer Vollkaskoversicherung erscheine nicht erforderlich, im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung.

Der BGH schließt sich sodann der Ansicht an, dass die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie namentlich die Kündigung, unter § 1357 Abs. 1 BGB fallen kann. § 1357 Abs. 1 BGB führe zu einer Mitverpflichtung und zu einer Mitberechtigung des jeweils anderen Ehegatten. Die Mitberechtigung begründe für beide Ehegatten die Stellung von Gesamtgläubigern. Zwar entfalteten Gestaltungsrechte wie eine Kündigung i.d.R. nur dann Wirkung, wenn die Gesamtgläubiger sie gemeinsam ausübten. Etwas anderes gelte jedoch, soweit es sich um Gestaltungsrechte handele, die Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 Satz 1 BGB beträfen. So wie es den Eheleuten ermöglicht werde, für und gegen ihre jeweiligen Partner Rechte und Pflichten zu begründen, müsse es ihnen spiegelbildlich erlaubt sein, sich hiervon auch mit Wirkung für und gegen den anderen wieder zu lösen.

Der Anwendung des § 1357 Abs. 1 BGB stehe schließlich nicht entgegen, dass der Ehemann die Kündigung nach den äußeren Umständen ersichtlich im Namen der Kl. ausgesprochen habe. Bei ausdrücklichem Handeln im Namen des Ehegatten komme es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten, es sei denn, der Ausschluss der eigenen Mitverpflichtung sei eindeutig offengelegt.


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