BVerfG, Beschl. 5.6.2019 - 1 BvR 675/19

Beteiligungsrechte der Eltern an der Anhörung des Kindes

Autor: DirAG Dr. Michael Giers, Neustadt a. Rbge.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2019
1. Die Anhörung des Kindes in Kindschaftssachen gem. § 159 FamFG muss so ausgestaltet sein, dass auch unter Berücksichtigung der wegen der Auseinandersetzung um das Sorgerecht besonders angespannten seelischen Verfassung des Kindes eine möglichst zuverlässige Aufklärung der Grundlagen einer am Kindeswohl ausgerichteten Entscheidung gewährleistet wird.2. Der wesentliche Inhalt der Anhörung ist in den Verfahrensakten zu dokumentieren, um den Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör zu wahren.3. Den bei einer Kindesanhörung nicht im Vernehmungszimmer anwesenden Eltern muss von Verfassungs wegen nicht gestattet werden, die Anhörung im Wege der Videoübertragung zu verfolgen.

BVerfG, Beschl. v. 5.6.2019 - 1 BvR 675/19

GG Art. 6 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1; BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 28 Abs. 4, § 159 Abs. 1, Abs. 4, § 163a

Das Problem

Den Eltern wurde im Wege der einstweiligen Anordnung u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter entzogen. Die Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das OLG aus, es sei auf der Grundlage u.a. der persönlichen Anhörung des Kindes davon überzeugt, dass die Tochter sowohl von ihren Eltern als auch von der Großmutter geschlagen werde. Die wesentlichen Ergebnisse der Kindesanhörung sind in einer Verfügung festgehalten worden. Die Eltern konnten dazu Stellung nehmen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die von den Eltern und von der Tochter eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG stellt zunächst fest, dass gegen die Regelung der Kindesanhörung in § 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Danach wird die Gestaltung der persönlichen Anhörung des Kindes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Ferner ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass die Anwesenheit der Eltern bei der Anhörung regelmäßig nicht sachgerecht ist, weil dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich sind. Da die Eltern nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten müssen, sich über den verfahrensrelevanten Tatsachenstoff zu informieren und sich dazu äußern zu können, ist ihnen das Ergebnis der Kindesanhörung mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt zu geben. Dafür bedarf es nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG einer Dokumentation des wesentlichen Inhalts der Anhörung. Diesen Anforderungen genügt das Verfahren des OLG. Offen gelassen hat das BVerfG, ob es im Einzelfall nach Art. 103 Abs. 1 GG geboten kann, den Eltern die Anwesenheit bei der Kindesanhörung zu gestatten, weil es in diesem Fall nicht auf Wahrnehmungen zum Verhalten des Kindes in der Anhörungssituation ankam. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist es dagegen, den bei einer Kindesanhörung nicht anwesenden Eltern zu gestatten, im Wege der Videoübertragung die Anhörung zu verfolgen. Denn bereits die Kenntnis des Kindes darüber, dass seine Angaben und sein Verhalten in der Anhörung von den Eltern mitverfolgt werden, ist mit der Gefahr eines der zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung abträglichen Einflusses der Eltern sowie einer besonderen psychischen Belastung des Kindes verbunden. Unbefangene Äußerungen des Kindes lassen sich so nicht hinreichend sicher gewährleisten. Darüber hinaus wäre eine solche Gestaltung im Regelfall mit dem in § 163a FamFG angeordneten Ausschluss der Vernehmung eines Kindes in Kindschaftssachen als Zeuge oder Beteiligter kaum zu vereinbaren. Die Regelung soll Belastungen für das Kind vermeiden, denen es sich bei einer förmlichen Vernehmung in Anwesenheit seiner Eltern und sonstiger Beteiligter ausgesetzt sähe.


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