BVerfG, Beschl. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Sachgrundlose Befristung – Keine zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots

Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, Norton Rose Fulbright LLP, München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2018
Das Verbot sachgrundloser Befristungen nach einer Vorbeschäftigung ist verfassungsgemäß und schließt auch Vorbeschäftigungen mit ein, die mehr als drei Jahre zurückliegen. Die abweichende Auslegung des BAG stellt eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.

BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Vorinstanz: ArbG Braunschweig - 5 Ca 463/13
Vorinstanz: BAG - 7 AZN 119/14

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

Das Problem

§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erklärt die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen für unzulässig, wenn bereits zuvor mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestand (sog. Vorbeschäftigungsverbot). Da das BAG den lebenslangen Ausschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses nach einer Vorbeschäftigung für eine unzumutbare Beeinträchtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit hielt, ging es seit 2011 davon aus, dass Vorbeschäftigungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, einer erneuten sachgrundlosen Befristung nicht im Wege stehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Beschränkung der Berufsfreiheit durch § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG keinen Verfassungsverstoß und erklärt die einschränkende Auslegung des BAG von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für grundgesetzwidrig. Zwar beeinträchtige die Regelung sowohl die Vertragsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien als auch die Berufswahlfreiheit von vorbeschäftigten Bewerbern, die bei der Vergabe eines sachgrundlos befristet zu vergebenden Arbeitsplatzes einen Nachteil gegenüber Nichtvorbeschäftigten hätten. Diese Grundrechtsbeeinträchtigungen seien jedoch gerechtfertigt, um die Gefahr einer Kettenbefristung auszuschließen und die unbefristete Beschäftigung als Regelfall zu sichern.

Zur Erreichung dieser Ziele habe dem Gesetzgeber kein anderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung gestanden, das die Grundrechte weniger beeinträchtigt hätte. So hätte eine Karenzregelung ermöglicht, durch zwischengeschaltete befristete Arbeitsverhältnisse mit einem anderen Arbeitgeber doch eine Verkettung sachgrundloser Befristungen zu erreichen. Die Möglichkeit der Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG trage dem Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern an befristeten Arbeitsverhältnissen ausreichend Rechnung.

Nur wenn ein unbeschränkter Ausschluss sachgrundloser Befristungen nach einer Vorbeschäftigung nicht erforderlich sei, um die Gefahr einer Kettenbefristung und die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses als Regelbeschäftigungsform zu verhindern, gehe dieser zu weit. Liege eine Vorbeschäftigung sehr lange zurück, sei sie ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen, wie häufig bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, könne deshalb eine einschränkende Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG geboten und im Einzelfall eine Befristung zuzulassen sein. Die durch das BAG generell eingeführte Karenzfrist widerspreche demgegenüber dem in der Gesetzesbegründung zum TzBfG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und stelle deshalb eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme