BVerfG, Urt. 26.5.2020 - 1 BvL 5/18

Keine Verfassungswidrigkeit des § 17 VersAusglG bei verfassungskonformer Auslegung

Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2020
Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.

VersAusglG § 17; GG Art. 3, Art. 14

Das Problem

§ 17 VersAusglG ermöglicht die externe Teilung betrieblicher Anrechte aus einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse bis zu einem Ausgleichswert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die versorgungsausgleichsrechtlichen Konsequenzen einer externen Teilung von Anrechten können gravierend sein. Bis Mitte des Jahres 2017 waren die Rechnungszinsen, mit denen die Träger einer Quellversorgung den Ausgleichswert ermittelten, so hoch, dass es für die ausgleichsberechtigte Person unmöglich war, aus dem so berechneten Ausgleichswert eine der auszugleichenden Versorgung adäquate Versorgungsleistung in einer Zielversorgung zu erlangen. Versorgungsverluste von teilweise mehr als 50 % waren nicht selten.

Die großzügige Abweichung vom Prinzip der internen Teilung wurde und wird nicht nur als ungerecht, sondern als grundrechtswidrige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes kritisiert, weshalb das OLG Hamm dem BVerfG die Frage der Verfassungsgemäßheit von § 17 VersAusglG vorgelegt hat (OLG Hamm v. 17.10.2018 – II-10 UF 178/17, FamRZ 2019, 688).

Die Entscheidung des Gerichts

Nicht die Norm sei verfassungswidrig, sondern die von der Rechtsprechung (BGH v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781 = FamRB 2016, 175) angewendete Methode der Ermittlung des Ausgleichswerts einer extern zu teilenden Versorgung führe zu grundrechtswidrigen Ergebnissen, die bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung der Norm vermeidbar wären, so das BVerfG. Wenn die Bemessung des Ausgleichswerts einer Versorgung durch den Versorgungsträger der Quellversorgung dazu führe, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine der Quellversorgung entsprechende Versorgungsleistung erhalte, sei es Aufgabe der Gerichte, den Ausgleichswert so festzusetzen, dass ein 10 % überschreitender Versorgungsverlust für die ausgleichsberechtigte Person nicht eintrete. Wolle der Träger der Quellversorgung den erhöhten Ausgleichswert nicht zahlen, könne das Gericht anstelle der externen die interne Teilung anordnen und so verfassungswidrige Ergebnisse des Versorgungsausgleichs vermeiden. Das Gesetz, so das Bundesverfassungsgericht, schreibe keine Methode zur Ermittlung des Ausgleichswerts vor. Der Versorgungsträger schlage dem Gericht diesen nur vor. Dessen Festsetzung habe durch das Gericht zu erfolgen.


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