Darf ich meine Drohne einfach so überall fliegen lassen?
19.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Eine Drohne fliegt an Wohnhäusern vorbei und filmt © - freepik Das Wichtigste in Kürze:
1. Flugverbotszonen: Die Luftverkehrs-Ordnung regelt in § 21h geografische Gebiete mit Flugbeschränkungen, wie bspw. Krankenhäuser, Wohngebiete oder Naturschutzgebiete.
2. Genehmigung + Abstandhalten: In Flugverbotszonen muss insbesondere die Genehmigung der Grundstückseigentümer, Betreiber von Einrichtungen oder Behörden eingeholt werden. Zudem sind oft vorgegebene Abstände einzuhalten.
3. Bußgelder + Strafen: Verstöße gegen die Luftverkehrsordnung können empfindliche Bußgelder und Strafen zur Folge haben.
1. Flugverbotszonen: Die Luftverkehrs-Ordnung regelt in § 21h geografische Gebiete mit Flugbeschränkungen, wie bspw. Krankenhäuser, Wohngebiete oder Naturschutzgebiete.
2. Genehmigung + Abstandhalten: In Flugverbotszonen muss insbesondere die Genehmigung der Grundstückseigentümer, Betreiber von Einrichtungen oder Behörden eingeholt werden. Zudem sind oft vorgegebene Abstände einzuhalten.
3. Bußgelder + Strafen: Verstöße gegen die Luftverkehrsordnung können empfindliche Bußgelder und Strafen zur Folge haben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
An welchen Orten sind Drohnenflüge verboten? Wo sind Flugverbotszonen verzeichnet? Wann ist das Fliegen in einer Flugverbotszone trotzdem erlaubt? Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Luftverkehrs-Ordnung? Welche zusätzlichen Regeln gelten mit Blick auf das Gewicht einer Drohne? Wer haftet bei einem Unfall oder Schaden durch eine Drohne? Welche Schäden werden von der Haftplichtversicherung übernommen? Update vom 19.2.2026: Dachvermessung contra Privatsphäre Praxistipp zu Drohnenflügen Die Aufnahmen stellt sie auf YouTube ein. Wenige Tage später meldet sich ein verärgerter Anwohner, der sich im Video erkannt hat. Auch die Luftfahrtbehörde schickt Lena ein Schreiben wegen eines gemeldeten Drohnenflugs über dem Krankenhaus.
Lena erkennt, dass sie sich vor dem Flug besser hätte informieren müssen. Doch wo genau darf man eine Drohne überhaupt fliegen lassen und welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?
An welchen Orten sind Drohnenflüge verboten?
Grundsätzlich darf man mit einer privaten Drohne überall fliegen. Die Betonung liegt auf grundsätzlich! Denn es gibt zahlreiche Ausnahmen, die diese Freiheit ganz erheblich einschränken. In bestimmten geographischen Gebieten sind Drohnenflüge grundsätzlich verboten (sog. Flugverbotszonen). Das sind z.B.
• Flughäfen (mind. 1 km Abstand)
• Krankenhäuser, Justizvollzugsanstalten
• Menschenansammlungen
• Einsatzorte von Polizei/Feuerwehr
• Industrieanlagen, Bundeswehr
• Naturschutzgebiete
Ausführlich geregelt ist das in § 21h der Luftverkehrs-Verordnung (LuftVO). Drohnenbesitzer sollten sich mit dieser umfangreichen Vorschrift unbedingt gut vertraut machen!
Wo sind Flugverbotszonen verzeichnet?
Es gibt offizielle Karten und Apps aus denen Flugverbotszonen ersichtlich sind, z. B.:
• DFS Drohnenkarte
• Luftfahrt-Bundesamt (LBA) – mit Infos zu geografischen UAS-Gebieten
• Apps: "DFS DroneMap", "SafeDrone", "Droniq", etc.
Wann ist das Fliegen in einer Flugverbotszone trotzdem erlaubt?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Fliegen mit einer Drohne in einer Flugverbotszone zulässig. Für jede Flugverbotszone gelten dabei unterschiedliche Voraussetzungen.
In den meisten Zonen müssen der Eigentümer, der Betreiber einer Einrichtung oder die zuständige Behörde dem Überflug mit einer Drohne ausdrücklich zugestimmt haben. Zusätzlich müssen bestimmte Abstandsregelungen eingehalten werden. Zudem gibt es zeitliche Beschränkungen.
So ist ein Drohnenflug über ein Wohngrundstück unter anderem dann zulässig, wenn der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte (z.B. der Mieter oder Pächter) des Grundstücks ausdrücklich dem Überflug zugestimmt hat oder die Drohne nicht mehr als 250 Gramm wiegt und weder mit einem Mikrofon noch mit einer Kamera ausgestattet ist.
Können die für die jeweilige Flugverbotszone in § 21h LuftVO genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist ein Drohnenüberflug verboten!
In begründeten Fällen bleibt dem Drohnenbesitzer dann noch die Möglichkeit, sich eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einzuholen, § 21i LuftVO.
Lena hatte keine Genehmigung der Grundstückseigentümer und des Krankenhausbetreibers für ihren Drohnenüberflug. Sie hatte auch keine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Luftverkehrsbehörde. Die Flüge ihrer Drohne über das Krankenhaus oder das Wohngebiet waren deshalb verboten.
Welche Strafe droht bei Verstößen gegen die Luftverkehrs-Ordnung?
Liegt keine Genehmigung der vom Drohnenüberflug betroffenen Grundstückseigentümer, Betreiber oder zuständigen Behörden vor, oder wird gegen die weiteren Anforderungen der Luftverkehrs-Ordnung verstoßen, so droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Lena muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.
Welche Strafen drohen bei Drohnenaufnahmen von Personen ohne Genehmigung?
Wenn Aufnahmen von Personen gemacht wurden, ohne dass diese zugestimmt haben, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) vor. Bei einem Verstoß gegen die DSGVO kann die zuständige Behörde ein Bußgeld in einer Höhe von bis zu 20 Mio. Euro verhängen.
Zudem kann das Verhalten strafbar sein. § 201a Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Wer Personen heimlich oder ohne deren Zustimmung in geschützten Situationen filmt, muss mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren rechnen.
Darüber hinaus kann die betroffene Person auch zivilrechtlich gegen den Drohnenbesitzer vorgehen. Sie kann auf Unterlassung, also die Nichtverbreitung und Löschung der Aufnahmen, sowie auf Schadenersatz klagen.
Lena kann zum einen zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt werden – zum Beispiel von der Person, die sich im YouTube-Video wiedererkannt hat. Neben diesen zivilrechtlichen Konsequenzen, drohen ihr zudem ein weiteres Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die DSGVO sowie eine Strafanzeige.
Welche zusätzlichen Regeln gelten mit Blick auf das Gewicht einer Drohne?
Je nach Gewicht und der Ausstattung (Kamera, Mikrofon) der Drohne, gelten weitere Voraussetzungen für den Drohnenbesitzer.
Unter 250 g: Bei diesem Gewicht ist zwar kein Drohnenführerschein erforderlich. Verfügt die die Drohne allerdings über eine Kamera oder ein Mikrofon, muss sie registriert und gekennzeichnet werden.
Ab 250 g: Die Drohne muss registriert und gekennzeichnet werden. Außerdem ist ein EU-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein) erforderlich.
Die Drohne von Lena verfügt über eine Kamera. Auch wenn sie unter 250 g wiegt, darf sie nur dann genutzt werden, sofern sie registriert und gekennzeichnet ist.
Wer haftet bei einem Unfall oder Schaden durch eine Drohne?
Bei einem Unfall oder Schaden durch eine Drohne haftet grundsätzlich die Person, die als Halterin der Drohne gilt (§ 33 LuftVG). In der Regel ist das derjenige, der die Drohne gekauft hat und über ihre Benutzung bestimmt, auch wenn sie von jemand anderem geflogen wird. Das bedeutet: der Halter haftet, unabhängig davon, ob ein Drohnenführerschein erforderlich war oder ob eine andere Person die Drohne gesteuert hat.
Welche Schäden werden von der Haftplichtversicherung übernommen?
Für alle Drohnen besteht in Deutschland eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung (§ 43 LuftVG).
Die Haftpflichtversicherung übernimmt in den meisten Fällen Sachschäden, Personenschäden und Vermögensschäden. Nicht abgedeckt sind in der Regel immaterielle Schäden wie Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch unrechtmäßige Filmaufnahmen.
Im Fall von Lena bedeutet das: Für mögliche Ansprüche – etwa auf Unterlassung oder Schadenersatz – wegen der Veröffentlichung der Videoaufnahmen von Personen muss sie selbst aufkommen, da solche Schäden nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
Update vom 19.2.2026: Dachvermessung contra Privatsphäre
Das Amtsgericht München befasste sich 2026 ebenfalls mit dem Thema Drohnen. Der Bewohner einer Dachgeschosswohnung hatte eine einstweilige Verfügung gegen eine Baufirma beantragt. Diese war von seinem Vermieter mit einer energetischen Sanierung des Mehrfamilienhauses beauftragt worden, in dem der Mann wohnte. Dazu plante die Firma zuerst eine Vermessung des Daches, und zwar mit Hilfe einer Drohne. Die Hausbewohner wurden darauf vorher per Aushang im Treppenhaus hingewiesen. Ihnen wurde zugesichert, dass personenbezogene Informationen - also zufällig durchs Fenster aufgenommene Bilder der Mieter und ihrer Wohnungen - unkenntlich gemacht würden. Dies reichte dem Mieter jedoch nicht. Er versuchte, den Drohnenüberflug durch eine einstweilige Verfügung zu stoppen, da sein allgemeines Persönlichkeitsrecht durch die Aufnahmen verletzt werde.
Das Amtsgericht nahm wie in solchen Fällen üblich eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter beider Seiten vor. Denn: Ein Eingriff in Grundrechte sei nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiege. Nach Ansicht des Gerichts war dies hier nicht der Fall: Die Baufirma habe ein Interesse an dem Drohnenflug, um risikoreiche Klettereien auf dem Dach für die Vermessungsarbeiten zu vermeiden. Der Mieter befürchte eine Verletzung seiner Privatsphäre. Allerdings werde der Drohnenüberflug nur wenige Minuten dauern und der Termin dafür werde zuvor angekündigt. Hier sei es den Mietern zuzumuten, Maßnahmen zu ergreifen, "um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen". Auf deutsch: Die Mieter könnten ja vorher einfach die Vorhänge zuziehen. Hinzu komme, dass es ohne Drohne erforderlich wäre, das ganze Gebäude für die Vermessung erst einmal einzurüsten und das Dach zu begehen. Dies würde für die Bewohner schlimmere Eingriffe mit sich bringen als der kurze Flug der Drohne (Beschluss vom 5.1.2026, Az. 222 C 2/26).
Praxistipp zu Drohnenflügen
Drohnenflüge sind in bestimmten Gebieten grundsätzlich verboten. Um sie trotzdem dort fliegen lassen zu können, müssen die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Luftverkehrs-Ordnung (§ 21h LuftVO) eingehalten worden sein. Kann man die jeweiligen Voraussetzungen für einen Flug der Drohne über diese Gebiete nicht einhalten, so ist eine ausdrückliche Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Luftfahrtbehörde erforderlich. Wer sich nicht ausreichend informiert, riskiert Bußgelder, Datenschutzverstöße oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.
(Wk)