Darf man Pakete öffnen, die irrtümlich an die eigene Adresse geliefert wurden?

02.05.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Frau,fremdes,Paket,öffnen Die Adresse stimmt, aber die Empfängerperson nicht: Darf man das Paket trotzdem öffnen? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze:

1. Grundsätzlich nicht erlaubt: Wenn der Empfängername nicht mit dem eigenen Namen übereinstimmt, ist das Öffnen des Pakets nicht erlaubt. Das gilt auch dann, wenn die Adresse korrekt ist.

2. Rechtliche Konsequenzen: Der Eigentümer kann eine Strafanzeige erstatten und zivilrechtliche Herausgabe- und Schadenersatzansprüche gegen den falschen Empfänger geltend machen.

3. Richtiges Verhalten: Wer ein solches Paket erhält, sollte es ungeöffnet lassen und den Absender oder Paketdienst informieren.
Frau Sabine Meier aus Köln bekommt ein Paket von einem Onlinehändler geliefert. Das Paket ist an „Jana Becker“ gerichtet, aber an Frau Meiers Wohnadresse adressiert. Sie kennt niemanden mit diesem Namen. Neugierig öffnet sie das Paket und findet ein teures Parfum. Später meldet sich der Paketdienst – es war ein Zustellfehler. Sabine fragt sich: Hätte sie das Paket überhaupt öffnen dürfen?

Wer gilt als rechtmäßiger Empfänger eines Pakets: Name oder Adresse?


Der Name ist entscheidend. Das Paket gehört der Person, die es bestellt hat, unabhängig davon an welche Adresse es geliefert wurde. Nur Jana Becker hat in dem Fall Anspruch auf den Inhalt des Pakets.

Ist das Öffnen eines fremden Pakets strafbar?


Ja. Das Öffnen stellt einen Verstoß gegen das Postgeheimnis (§ 202 StGB) dar und kann strafbar sein. Auch wenn das Paket an die Adresse auf dem Adressetikett zugestellt worden ist, so ist es doch für die Person auf dem Adressetikett bestimmt. Frau Maier hätte das Paket also ungeöffnet lassen müssen.

Was muss man tun, wenn man ein fremdes Paket erhalten hat?


Wenn an ein Paket in Ihre Adresse geliefert wurde, aber nicht an Sie adressiert ist, sollte man wie folgt vorgehen:

1. Lassen Sie das Paket ungeöffnet – auch wenn es an Ihrer Adresse ankam. Es gehört rechtlich dem Empfänger auf dem Adressetikett.
2. Lagern Sie das Paket sorgfältig und sicher auf, sodass es unbeschädigt und nicht zugänglich für Dritte ist.

Frau Meier hätte hier das an eine andere Person gerichtete Paket nicht öffnen dürfen und stattdessen den Zusteller informieren sollen.

Was passiert, wenn man den Inhalt behält oder benutzt?


Wer ein fremdes Paket absichtlich öffnet und den Inhalt behält oder nutzt, dem droht zusätzlich eine Strafanzeige wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), da man sich hierdurch eine Sache, die einem nicht gehört, rechtswidrig zugeeignet hat. Zudem kann der Eigentümer (hier: Jana Becker) zivilrechtliche Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den falschen Empfänger (hier: Sabine Meier) geltend machen.

Was gilt, wenn man das fremde Paket versehentlich geöffnet hat?


Sofern der das fremde Paket entgegennehmenden Person keine Absicht nachgewiesen werden kann, zählt der glaubhafte Irrtum. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Empfänger selbst mit einem eigenen Paket rechnet und deshalb nicht auf das Versandetikett schaut. In dieser Situation drohen in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen. Allerdings ist ein solcher Nachweis in der Praxis nicht immer so einfach. Daher ist es dringend anzuraten, das Paket nach Erkennen des Irrtums umgehend an den Paketdienst zu melden.

Im Fall von Frau Maier schützt ihre Neugier sie nicht vor den rechtlichen Konsequenzen ihres Handelns. Da sie das fremde Paket in dem Wissen, dass es nicht an sie gerichtet ist, geöffnet hat, muss sie mit Ansprüchen der Eigentümerin (Jana Becker) rechnen. Zudem droht ihr eine Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB).

Wie lange muss man das fremde Paket aufbewahren?


Es gibt keine feste gesetzliche Frist, aber als allgemeine Faustregel gilt: Nach einer zumutbaren Wartezeit von 14 Tagen, können Sie den Absender erneut kontaktieren und sich beraten lassen, wie weiter zu verfahren ist. Das fremde Paket sollte in jedem Fall so lange sicher verwahrt werden, bis es an den rechtmäßigen Empfänger zugestellt wird. Es sollte nicht eigenmächtig entsorgt werden, andernfalls drohen Schadensersatzanprüche des rechtmäßigen Empfängers wegen Beschädigung seines Eigentums.

Wer trägt die Kosten für die Rücksendung oder Abholung?


Der Paketdienst hat die Lieferung nicht korrekt ausgeführt. Deshalb steht dieser in der Pflicht, die Sendung kostenlos abzuholen oder korrekt zuzustellen. Als irrtümlicher Empfänger ist man daher nicht verpflichtet, das Paket auf eigene Kosten zur Post zu bringen oder zurückzuschicken. Frau Maier muss also nicht damit rechnen, die Kosten für die Abholung oder Rücksendung des Pakets tragen zu müssen.

Könnte eine irrtümliche Paketzustellung Teil eines Betrugs sein?


Ja, gelegentlich stecken hinter scheinbar falsch zugestellten Paketen gezielte Betrugsmaschen. Dabei bestellen Täter unter falschen Namen, aber an eine echte Adresse. Kurz darauf erscheint jemand und behauptet, das Paket sei „versehentlich an Sie geliefert worden“ worden und fordert es zur Abholung. Wichtig: Geben Sie das Paket in einem solchen Fall niemals an fremde Personen heraus. Kontaktieren Sie den Zusteller oder Händler und ggf. auch die Polizei.

(Wk)


 Günter Warkowski
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