Das Aktiendepot bei der Scheidung

23.03.2026, Autor: Herr Reinhard Scholz / Lesedauer ca. 2 Min. (8 mal gelesen)
Im Rahmen der Scheidung wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen geteilt, dazu zählen auch Aktiendepots, Fonds und ETFs.

Wer in Deutschland heiratet, ohne einen Ehevertrag abzuschließen, lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen geteilt - und dazu zählen auch Aktiendepots, Fonds und ETFs.

Das Prinzip des Zugewinnausgleichs
Ziel des Zugewinnausgleichs ist es, die finanzielle Differenz zwischen den Partnern auszugleichen, die während der Ehe entstanden ist. Der Partner, der in dieser Zeit ein höheres Vermögen aufgebaut hat, muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen.
Die Berechnung im Detail

Um den persönlichen Zugewinn zu ermitteln, wird das Anfangsvermögen (Stand am Tag der Hochzeit) vom Endvermögen (Stand am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags) abgezogen.
* Anfangsvermögen: Hierzu zählen bereits vor der Ehe existierende Depots.
* Endvermögen: Hier wird der aktuelle Kurswert zum Stichtag herangezogen.
* Sonderfall Erben und Schenken: Erbt ein Partner während der Ehe oder erhält eine Schenkung, wird dieser Betrag dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Wichtig: Nur die reine Substanz bleibt außen vor - eine Wertsteigerung (z. B. Kursgewinne oder Dividenden) dieser geerbten Aktien unterliegt hingegen dem Ausgleich.

Einzeldepot vs. Gemeinschaftsdepot: Wer hat das Sagen?
Die rechtliche Handhabe unterscheidet sich deutlich je nachdem, auf wen das Depot angemeldet ist:
* Einzeldepot: Gehört das Depot rechtlich nur einem Partner, darf dieser auch während der Trennung allein darüber verfügen. Dennoch fließt die Wertsteigerung in den Zugewinnausgleich ein - egal, ob die Aktien vom eigenen Gehalt oder vom gemeinsamen Haushaltsgeld finanziert wurden.
* Gemeinschaftsdepot: Ein Depot auf beide Namen gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Ab der Trennung darf jeder Partner nur noch über die Hälfte des Guthabens verfügen. Eigenmächtige Abhebungen über diesen Anteil hinaus können vom anderen Partner zurückgefordert werden.

Besondere Aspekte und Fallstricke
Der Stichtag ist entscheidend
Maßgeblich für die Bewertung der Aktienkurse ist nicht der Tag der Trennung oder der Tag der finalen Scheidung, sondern die Zustellung des Scheidungsantrags. Kursschwankungen nach diesem Datum - egal wie extrem sie ausfallen - haben keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Ausgleichszahlung.

Schutz vor Vermögensverschwendung
Manche Partner neigen dazu, kurz vor dem Stichtag das Depot zu "plündern" oder Aktien gezielt unter Wert zu verkaufen, um den Zugewinn künstlich zu drücken. Das Gesetz schützt den anderen Partner hierbei: Wenn nachgewiesen werden kann, dass Vermögen nach der Trennung verschleudert oder ohne Zustimmung des Partners verschenkt wurde, wird dieser Betrag dem Endvermögen fiktiv wieder hinzugerechnet.

Fazit: Ein Aktiendepot ist im Falle einer Scheidung kein geschütztes Sondervermögen. Eine sorgfältige Dokumentation der Kurswerte zum Zeitpunkt der Hochzeit kann später viel Geld und Streit sparen.

Rechtsanwalt Reinhard Scholz
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