Die Grundsätze des Elternunterhalts bei Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt

12.07.2014, Autor: Herr Niklas Böhm / Lesedauer ca. 5 Min. (768 mal gelesen)
Der folgende Beitrag dient der Schaffung eines Überblicks über die beim Elternunterhalt in der Praxis am häufigsten auftretende Konstellation der Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt.

Die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland wächst. Derzeit gibt es ca. 2,5 Mio Pflegefälle*.
Die Altersstrukturen, wie auch die Lebensverhältnisse haben sich gewandelt und Kinder wohnen nicht selten weit entfernt von ihren Eltern. Kommt es dann zur Pflegebedürftigkeit der Eltern, ist es den Kindern häufig nicht möglich, persönlich eine ausreichende Pflegeleistung zu gewährleisten. Dadurch wird zwangsläufig die Abhängigkeit von fremden Pflegekräften immer größer.
Müssen die Eltern wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim, so entstehen immense Pflegekosten. In den meisten Fällen sind die Eltern nicht in der Lage für diese Kosten (vollumfänglich) aufzukommen. In diesem Fall tritt zunächst das Sozialamt ein und zahlt dem Pflegebedürftigen im Wege der Sozialhilfe laufende Hilfe zur Pflege. Anschließend überprüft das Sozialamt, ob Kinder der Pflegebedürftigen zur Übernahme der künftigen Pflegekosten verpflichtet sind.

Der folgende Beitrag dient – ohne den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben - der Schaffung eines Überblicks über die beim Elternunterhalt in der Praxis am häufigsten auftretende Konstellation der Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt. Hierzu wird kurz der Ablauf der Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt wegen der Pflegebedürftigkeit der Eltern skizziert. Anschließend werden die Voraussetzungen für die Annahme einer Unterhaltspflicht der Kinder in Grundzügen dargestellt.
Zusammenhängend mit dem diesen Beitrag abschließenden Fazit wird versucht zu vermitteln, warum eine (bei absehbarer Pflegebedürftigkeit auch rechtzeitige) Rechtsberatung für die Kinder angebracht sein kann.

Elternunterhalt - Vorgehensweise der Sozialämter

Mit Feststellung der Pflegebedürftigkeit und Übernahme der Pflegekosten im Wege der Sozialhilfe ermittelt das Sozialamt, ob potenziell unterhaltspflichtige Kinder vorhanden sind. Diese erhalten dann vom Sozialamt die Mitteilung (sog. Rechtswahrungsanzeige), dass das Sozialamt nach Anspruchsübergang gemäß § 94 Abs. 1 SGB XII die zwischen dem Unterhaltsberechtigten (Elternteil) und dem Unterhaltspflichtigen (Kind) bestehenden Unterhaltsansprüche in Höhe der gezahlten Sozialhilfe im eigenen Namen geltend machen kann.
Zugleich erfolgt i.d.R. die Aufforderung an die vermeintlich Unterhaltspflichtigen, umfassend Auskunft über Einkünfte und Vermögen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich begründet, so dass die Kinder diesem durch Übermittlung von Einkommens- und Vermögensnachweise nachzukommen haben.
Anschließend erfolgt die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs durch das Sozialamt und die entsprechende Zahlungsaufforderung an die Kinder. Diese kommen diesen Aufforderungen nicht selten im Vertrauen in die Sozialämter bzw. nicht zuletzt aufgrund einer empfundenen Verantwortung für die Eltern weitestgehend ungeprüft nach.
Die nach der erteilten Auskunft durch das Sozialamt berechneten Unterhaltspflichten sind allerdings nach der Erfahrung des Verfassers leider nicht selten fehlerhaft. So musste wiederholt festgestellt werden, dass fehlerhafte Berechnungen der Sozialämter zulasten der Mandanten zu Unterhaltsansprüchen führten, die nach der gängigen aktuellen Rechtsprechung tatsächlich nicht zu rechtfertigen waren.
Nachfolgend werden deshalb kurz die Anspruchsvoraussetzungen des Elternunterhaltsanspruchs erläutert.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt
§ 1601 BGB regelt die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie und bildet damit die Anspruchsgrundlage für den Elternunterhalt.
Wie bei jedem anderen Unterhaltstatbestand ist auch der Elternunterhalt dreistufig nach Bedarf, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit zu prüfen.
Zunächst muss ein Bedarf des Unterhaltsberechtigten bestehen. Dieser ergibt sich in der Regel aus den Kosten der Einrichtung.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Eltern bedürftig sind. Die Bedürftigkeit richtet sich nach § 1602 Abs. 1 BGB. Keine Bedürftigkeit besteht, soweit die Eltern in der Lage sind, die Kosten ihrer Unterbringung und Pflege selbst zu tragen. An dieser Stelle ist zu fragen, inwieweit unterhaltsrechtliches Einkommen und unterhaltsrechtliches Vermögen der Eltern gegeben sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Eine umfassende Erläuterung wie das unterhaltsrechtliche Einkommen und Vermögen zu bestimmen ist, ist aufgrund der umfangreichen Rechtsprechung im Rahmen dieses Überblicks nicht zu bewerkstelligen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Einkommen im steuerrechtlichen Sinne und von einem geringen Schonvermögen abgesehen um den wesentlichen Teil des Vermögens der Eltern.
Hervorzuheben ist im Zusammenhang mit der Bedürftigkeit der Eltern allerdings, dass den Sozialämter im Einzelfall auch die Möglichkeit zusteht, vereinzelte in der Vergangenheit liegende Schenkungen (Beispiel: Übertragung von Grundbesitz der Eltern an die Kinder) im Weg des Sozialhilferegresses zurückzufordern. Auch insofern ist eine rechtzeitige Beratung sinnvoll.

Leistungsfähigkeit

Den größten Streitpunkt beim Elternunterhalt stellt allerdings die (von den Sozialämtern immer wieder fehlerhaft praktizierte) Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Kinder dar.
Beim Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass nur derjenige leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig ist, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen im Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts (Selbstbehalt) den Unterhalt zu gewähren. Das Oberhalb der Grenze des Selbstbehaltes liegende Einkommen ist angemessen für den Unterhalt einzusetzen. Als angemessen i.d.S. wird üblicherweise die Hälfte des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens betrachtet.
Das vorhandene Vermögen erhöht grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Kindes. Tatsächlich ist das Vermögen aber nur in engen Grenzen einzusetzen. Die Verwertung einer selbst genutzten Immobilie wird von der Rechtsprechung regelmäßig als unzumutbar erachtet. Darüber hinaus wird den Kindern ein nicht unerhebliches Altersvorsorgeschonvermögen zugebilligt.
Maßgeblich für die Leistungsfähigkeit ist damit nicht selten allein das unterhaltsrechtliche Einkommen der Kinder.
Als Einkommen gelten alle ihm zufließenden Einkünfte, bereinigt um Steuern und Sozialabgaben. Schulden werden i.R.d. Elternunterhalts grundsätzlich großzügig berücksichtigt. Erforderlich ist allerdings die Aufnahme vor Bekanntwerden der Unterhaltspflicht. An diesem Punkt zeigt sich wiederholt, dass bei absehbarer Pflegebedürftigkeit eine rechtzeitige, vorbeugende Rechtsberatung wirtschaftlich sinnhaft und damit empfehlenswert sein kann.
Zusätzlich darf der, einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht Unterliegende, einen Teil seines Bruttoeinkommens zur Altersvorsorge aufwenden. Für eine zusätzliche Altersvorsorge sind für sie ebenso wie für gesetzlich Rentenversicherte in gewissem Umfang weitere Kosten zur sekundären Altersvorsorge abzugsfähig. Weitere Besonderheiten wegen abzugsfähiger Altersvorsorge gelten für gesetzlich Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt.
Häufige Problematik i.R.d. Leistungsfähigkeit der Kinder ist, inwieweit der Ehepartner des potentiell unterhaltspflichtigen Kindes als Schwiegerkind Leistungen zum Elternunterhalt beizutragen hat. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Schwiegerkinder ihren Schwiegereltern gegenüber besteht nicht. Gleichwohl kann es mittelbar zu Leistungen der Schwiegerkinder auf den Elternunterhalt des Ehegatten kommen. Bei der Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Unterhalt verbleibt, ist auch der durch das Einkommen beider Ehegatten geprägte Familienunterhalt zu berücksichtigen. Deckt der Familienunterhalt den dem Kind zu verbleibenden Selbstbehalt, so kann das Kind grundsätzlich auch noch auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, wenn allein sein Einkommen unterhalb des Selbstbehaltes liegt.
Ferner können „Taschengeldzahlungen“ (als Teil des Familienunterhalts) des Ehepartners i.R.d. Elternunterhalts teilweise als unterhaltsrechtliches Einkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden. (sog. „verdeckter Schwiegerkindesunterhalt“)

Fazit

Zusammenfassend lässt sich zu dem Thema des Elternunterhalts bei Inanspruchnahme der Kinder durch das Sozialamt festhalten, dass die Inanspruchnahme der Kinder durch die Sozialämter für diese erhebliche wirtschaftliche Einschnitte bedeuten können.
Diese finanziellen Belastungen können regelmäßig dadurch vermindert oder gar vermieden werden, dass bei absehbaren Pflegefällen rechtzeitige Beratung zur gesetzlich zulässigen Vorbereitung der folgenden Inanspruchnahme durch das Sozialamt in Anspruch genommen wird.
Auch bei einer überraschenden Inanspruchnahme durch die Sozialämter kann die Rücksprache mit einem im Gebiet des Elternunterhalts fachkundigen Rechtsanwalt anzuraten sein, da die Praxis leider zeigt, dass die Sozialämter die zugegebenermaßen wegen ihrer stetigen Wandlung nicht immer leicht zu durchdringende, aber eindeutige Rechtsprechung zum Elternunterhalt nicht hinreichend würdigen, was immer wieder zu unberechtigten Zahlungsaufforderungen der Sozialämter gegenüber den Kindern führt.
Unberechtigte Zahlungen in der Annahme einer (von den Sozialämtern fehlerhaft dargelegten) Verantwortung für die Eltern i.R.e. Unterhaltspflicht sind demnach keine Ausnahme. Tatsächlich trifft aber nicht selten die Verantwortung den (Sozial-)Staat. In den häufigen Fällen der nach Auffassung des Gesetzgebers (und dementsprechend der Gerichte) zu verneinenden Leistungsunfähigkeit hat die Übernahme der Pflegekosten durch die Sozialämter im Wege der Sozialhilfe zu erfolgen. In diesen Fällen entspricht es dem Recht der Kinder die Zahlungsaufforderungen der Sozialämter zu verweigern und ist dementsprechend keinesfalls als Entzug sozialer oder moralischer Verantwortung zu werten.


* Ein Überblick in Zahlen:
- Derzeit 2,5 Mio Pflegefälle in Deutschland (Tendenz steigend)
- 30 % der Pflegebedürftigen leben in Pflegeeinrichtungen
- Schon die Kosten der Pflegestufe 2 liegen bei rund 3.000,00 Euro
- Das durchschnittliche Alterseinkommen liegt bei rund 1.000,00 Euro
- 2 Mio Kinder mit pflegebedürftigen Eltern (Tendenz deutlich steigend)
- Pflegebedürftigkeit steigt signifikant ab einem Alter von 75-80 Jahren