Einsicht in Personalakte nur höchstpersönlich

Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon,Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 11/2016
Erlaubt der Arbeitgeber die Anfertigung von Kopien aus der Personalakte, hat der Arbeitnehmer nicht das Recht, zur Einsichtnahme in die Personalakte einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

BAG, Urt. v. 12.7.2016 - 9 AZR 791/14

Vorinstanz: LAG Nürnberg - 8 Sa 138/14

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2

Das Problem

Der Kläger verlangte Einsicht in die Personalakte durch seinen Rechtsanwalt, nachdem ihm eine Ermahnung erteilt worden war. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie berief sich auf ihr Hausrecht, erlaubte dem Kläger aber, zumindest auszugsweise Kopien der in der Personalakte befindlichen Dokumente anzufertigen. Der Kläger machte geltend, aus Schutz- und Rücksichtnahmepflichten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folge die Berechtigung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Regelung in § 83 Abs. 1 BetrVG, wonach ein Mitglied des Betriebsrats zur Einsichtnahme hinzugezogen werden darf, ist abschließend und begründet keinen Anspruch, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auch die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, deren inhaltliche Reichweite durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung konkretisiert wird, stellt keine dahingehende Anspruchsgrundlage dar. Jedenfalls in den Fällen, in denen Kopien aus der Personalakte angefertigt werden dürfen, ist den Interessen des Arbeitnehmers Genüge getan, die in der Personalakte befindlichen Dokumente zu studieren und bei Bedarf die Hilfe eines Rechtsanwalts außerhalb des Betriebsgeländes in Anspruch zu nehmen. Dem Begehren des Klägers steht das Hausrecht des Arbeitgebers entgegen, der grds. frei darüber entscheiden darf, wem er Zutritt zum Betriebsgelände gestattet.


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