Elternunterhalt: Wohnvorteil des unterhaltspflichtigen Kindes

Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2014
1. Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)2. Kosten der Pferdehaltung sind aus dem im Elternunterhalt großzügig bemessenen Selbstbehalt zu finanzieren.

BGH, Beschl. v. 5.2.2014 - XII ZB 25/13

Vorinstanz: OLG Hamm, Entsch. v. 17.12.2012 - 9 UF 64/12

BGB § 1603

Das Problem:

Der Wohnvorteil ist ein Gebrauchsvorteil einer Sache, eine Nutzziehung nach § 100 BGB. Er stellt bei einer (weitgehend) abbezahlten selbstbewohnten Immobilie einen nicht unerheblichen Vorteil dar. Im Elternunterhalt ist grundsätzlich nur der „angemessene” Wohnvorteil unterhaltsrechtlich bedeutsam. Der Wohnvorteil kann daher nur in der Höhe bestimmt werden, wie er auf der Grundlage der gegebenen Verhältnisse ersparter Miete entspricht (BGH v. 7.8.2013 – XII ZB 269/12, FamRZ 2013, 1554 = FamRB 2013, 310). Bei der Ermittlung der ersparten Miete bleiben alle Kosten, die (auch) ein Mieter neben der Grundmiete gesondert zu tragen hat, außer Betracht. Vom Wohnwert abzuziehen sind lediglich die nicht umlagefähigen Wohnnebenkosten, die allein vom Eigentümer getragen werden, das sind Zins und Tilgung, Kosten der Verwaltung und Instandhaltungskosten (BGH v. 27.5.2009 – XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 – Rz. 30, 33 ff. = FamRB 2009, 272). Bei der Ermittlung des angemessenen Wohnvorteils bleibt aber auch eine übermäßige Wohnfläche unbeachtlich. Wenn ein Ehepaar nach Auszug der Kinder eine Wohnfläche von 180 qm zur Verfügung hat, werden davon nur „angemessene” 50 bis 60 qm pro Person zugrunde gelegt (BGH v. 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 = FamRB 2013, 174) und mit der ortsüblichen Vergleichsmiete für diese Wohnfläche multipliziert. Das allerdings führt zu dem Problem, dass auch ein ansonsten einkommensloses oder einkommensschwaches unterhaltspflichtiges Kind mit einem „üppigen” Wohnvorteil ausgestattet sein kann. Vom Wohnvorteil allein kann man aber keine Milch kaufen und auch keinen Unterhalt an die Eltern zahlen (so aber OLG Braunschweig v. 16.7.2013 – 2 UF 161/09, FamRB 2013, 277, vom BGH aufgehoben: BGH v. 12.12.2012 – XII ZR 43/11, FamRZ 2013, 363 = FamRB 2013, 70). Es ist daher vorgeschlagen worden, im Elternunterhalt den Wohnvorteil statt auf Einkommensebene auf der Selbstbehaltsebene zu berücksichtigen und in den Fällen, in denen beim Wohnen in der eigenen Immobilie die Kosten des Wohnens die in den Selbstbehalten enthaltenen Kosten des Wohnens (derzeit 800 €) unterschreiten, den Selbstbehalt um diese Unterschreitung zu senken und ihn in den anderen Fällen zu erhöhen. Dadurch wäre auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das Wohnen Teil des Familienunterhalts ist, den die Ehegatten anteilig entsprechend ihrem verfügbaren Einkommen zu finanzieren haben. Es wäre ebenso das Paradox vermieden, einem minijobbenden Pflichtigen mit Wohnsitz in München und einem exzellent verdienenden Gatten für 50 qm Wohnfläche einen Wohnvorteil von 1.000 € monatlich als „angemessen” wie Einkommen zuzurechnen.

Schließlich war noch zu entscheiden, ob die unterhaltspflichtige Tochter die Kosten der Haltung eines von ihr schon lange vor Entstehung der Elternunterhaltspflicht gehaltenen Pferdes i.H.v. monatlich ca. 400 € von ihrem Einkommen (1.750 € netto) absetzen kann oder aus ihrem Selbstbehalt zu bestreiten hat.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hält trotz der beschriebenen Paradoxien an seiner Wohnwertrechtsprechung fest und erkennt keinen Grund, den Wohnvorteil in den verschiedenen Unterhaltsfällen unterschiedlich zu behandeln. Allerdings seien die in einem „Hausgeld” enthaltenen Instandhaltungsrücklagen vom Wohnvorteil abzuziehen. Nur wenn die auf einen Mieter umlagefähigen Nebenkosten so hoch seien, dass sie zusammen mit dem Wohnvorteil die in den Selbstbehalten enthaltenen Kosten des Wohnens überstiegen, sei deren unterhaltsrechtliche Berücksichtigung auf Selbstbehaltsebene erforderlich, indem der Selbstbehalt zu erhöhen sei.

Die Kosten einer Pferdehaltung seien aus dem Selbstbehalt zu finanzieren. Dieser sei im Elternunterhalt großzügig bemessen. Wenn solche Kosten nicht aus dem Selbstbehalt zu finanzieren seien, läge es nahe, sie als Luxus einzustufen. Luxus sei aber von der Lebensstandardgarantie ausdrücklich nicht umfasst (BGH v. 23.10.2002 – XII ZR 266/99, FamRZ 2002, 1698 = FamRB 2003, 3).


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