Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils zur Haaranalyse

Autor: RiAG Dr. Jürgen Schmid, w.aufsf. Ri., München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2014
Verweigert ein sorgeberechtigter Elternteil im Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB die Zustimmung zur Durchführung einer Haaranalyse bei seinem Kind, obwohl aufgrund zweier vorangegangener Haaranalysen feststeht, dass in der Umgebung des Kindes mit Drogen umgegangen wurde, so kann das Familiengericht die Zustimmung des Elternteils im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzen. (amtlicher Leitsatz)

OLG Bremen, Beschl. v. 10.2.2014 - 4 UF 7/14

Vorinstanz: AG Bremen, Beschl. v. 17.12.2013 - 70 F 2979/13

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 5; FamFG § 49

Das Problem:

Gegen die allein sorgeberechtigte Mutter ihres 2007 geborenen Sohnes wird ein Sorgerechtshauptsacheverfahren vor dem AG Bremen geführt nach einem polizeilichen Aufgriff mit Heroin wegen damaliger Heroinsucht der Mutter. Bei Haaranalysen des Kindes vom 4.10.2011 und 13.12.2012 wurden Abbauprodukte von Heroin und Kokain in geringer Konzentration gefunden, was auf einen Umgang mit Heroin und Kokain in der Umgebung des Kindes schließen lässt. Die Mutter hat ihre Substitution inzwischen beendet, verweigert eine Haaranalyse und will nur Urinkontrollen gestatten, arbeitet inzwischen aber mit der installierten Familienhelferin gut zusammen und das Kind hat sich inzwischen gut weiterentwickelt. Das AG beabsichtigt im Hauptsacheverfahren die Durchführung einer weiteren Haaranalyse des Kindes, die die Mutter verweigert. Mit Beschluss vom 17.12.2013 nach mündlicher Anhörung ersetzte es im vorliegenden Verfahren vorläufig die Einwilligung der Mutter zur Entnahme einer Haarprobe beim Kind und setzte einen vorläufigen Amtspfleger ein, wogegen sich die Mutter zulässig beschwerte, weil das Kind durch die entstehende sichtbare kahle Stelle stigmatisiert werde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG weist die Beschwerde der Mutter gegen die vorläufige Ersetzung ihrer Zustimmung zur Entnahme einer Haarprobe beim Kind (unter Aufhebung der vorläufigen Pflegschaftsanordnung wegen der Hoffnung auf freiwilliges Verbringen des Kindes durch die Mutter zur Haaranalyse) zurück. Das besondere Eilbedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gemäß § 49 FamFG bestehe aufgrund des im Hauptsacheverfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes nach § 155 FamFG. Aufgrund der Weigerung der Kindsmutter, einer Haarprobenentnahme beim Kind zuzustimmen, sei die vom AG beabsichtigte Durchführung einer erneuten Haaranalyse nur möglich, wenn die Zustimmung der sorgeberechtigten Kindsmutter gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzt werde. Eine Kindeswohlgefährdung liege vor, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern erheblich wie regelmäßig bei Drogenkonsum eingeschränkt sei. Aufgrund der beiden bereits durchgeführten Haaranalysen sei eine weitere Haarprobe des Kindes zu entnehmen, um die unerlässliche Drogenfreiheit in der Umgebung des Kindes sicherzustellen. Die erfreulichen Entwicklungen des Kindes und die Kooperation der Mutter mit der Familienhelferin machten eine weitere Drogentestung nicht entbehrlich, wobei Urinkontrollen als Momentaufnahme wegen nur wenige Tage zurückreichender Aussagekraft nicht beweiskräftig genug seien. Die Durchführung der Haaranalyse sei schließlich auch verhältnismäßig, da die Probenentnahme von ca. 300 mg Haarsträhnen frisurmäßig kaschierbar sei und selbst eine kleine kahle Stelle am Hinterkopf des Kindes ohne weiteres auch anders erklärbar wäre.


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