Erstattung von Miete neben Unterhalt

Autor: RiLG Dr. jur. Dr. phil. Andrik Abramenko, Idstein
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2016
Nach Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsam angemieteten Ehewohnung kann der dort verbleibende Ehepartner die Erstattung eines Teils der Miete verlangen, wenn der gezahlte Unterhalt die volle Miete nicht abdeckt. Allerdings erfasst dieser Gesamtschuldnerausgleich nur die Hälfte der Kosten, die über die Miete hinausgehen, die der zurückbleibende Ehepartner für eine angemessene Wohnung ohnehin zu zahlen hätte.

OLG Bremen, Beschl. v. 17.2.2016 - 4 WF 184/15

Vorinstanz: AG Bremerhaven, Beschl. v. 8.10.2015 - 154 F 759/15

BGB § 426 Abs. 1

Das Problem

Die Beteiligten, mittlerweile getrennt lebende Eheleute, streiten um die Erstattung von Miete. Sie hatten im November 2009 gemeinsam den Mietvertrag über die Ehewohnung geschlossen. Der Ehemann ist im Zug der Trennung im Januar 2015 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau kündigte den Mietvertrag fristgerecht zum 30.4.2015. Der Ehemann zahlt Trennungs- und Kindesunterhalt, der aber nicht den vollen Ausgleich der Kosten für die Mietzahlung umfasst. Die Ehefrau begehrt Prozesskostenhilfe, um ihren Ehemann auf Zahlung der hälftigen Miete und Betriebskosten in Anspruch nehmen zu können. Das AG hat den Antrag mangels Bedürftigkeit, aber auch deswegen zurückgewiesen, weil die Ehefrau nicht hinreichend dargelegt habe, inwieweit der Ehemann im Rahmen des Unterhalts auch an den Wohnkosten beteiligt ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Das nach §§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Die Beteiligten waren aus dem Mietvertrag als Gesamtschuldner zur Zahlung der Miete verpflichtet. Da die Ehefrau Miete und Betriebskosten gezahlt hat, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Ausgleichung aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für eine anderweitige Bestimmung nach dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift ist derjenige darlegungs- und beweisbelastet, der sich darauf beruft, hier also der Ehemann. Allein daraus, dass die frühere Ehewohnung durch den dort verbliebenen Ehepartner genutzt wird, ergibt sich noch keine anderweitige Bestimmung gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der ausziehende Ehegatte dem anderen die frühere Ehewohnung „aufdrängt” bzw. Einverständnis besteht, dass er sie noch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nutzen soll. Denn ansonsten, wenn beide Eheleute die frühere Ehewohnung gleichzeitig verlassen, würde ihnen für die dreimonatige Kündigungsfrist eine doppelte Belastung erwachsen. Eine anderweitige Bestimmung liegt hier auch nicht in der Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Denn der Gesamtschuldnerausgleich ist bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt worden. Insbesondere hat der Ehemann selbst nicht vorgetragen, dass die Miete monatlich vom Einkommen der Ehefrau abgezogen werde und sich dadurch ihr Unterhaltsanspruch erhöht hätte. Der Ehemann hat auch nicht konkret vorgetragen, inwiefern sich die von der Ehefrau geforderte hälftige Beteiligung an der Miete auf die Unterhaltsberechnung ausgewirkt hat. Daher ist er, nach der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu gleichen Teilen, also hälftig, an der Miete bis zum Ende des Mietverhältnisses zu beteiligen. Allerdings kann die Ehefrau nur eine hälftige Beteiligung an dem Teil der Miete verlangen, der über die Miete für eine kleinere, auf ihre jetzigen Verhältnisse nach der Trennung zugeschnittene Wohnung hinausgeht. Denn diese Miete für eine angemessene Wohnung müsste sie ebenfalls allein tragen.


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