EuGH, Urt. 12.5.2026 - C-797/23

Angemessene Vergütung für Presseverlage

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2026
Verhandlungs‑, Informations- und Sichtbarkeitspflichten sowie behördliche Referenz‑, Festsetzungs‑, Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse sind als Durchführungsmodalitäten zu Art. 15 RL (EU) 2019/790 zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind, Presseverlage die Erlaubnis verweigern oder unentgeltlich erteilen können und die Zahlungspflicht nutzungsabhängig ist.

GRC Art. 11 Abs. 2, Artt. 16, 17 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1; RL 2001/29/EG Artt. 2, 3 Abs. 2; RL (EU) 2019/790 Art. 15

Das Problem

Die italienische Regulierungs- und Aufsichtsbehörde für den Kommunikationssektor (AGCOM) beschloss Referenzkriterien für die Bestimmung eines gerechten Ausgleichs für online genutzte Presseveröffentlichungen durch Dienste der Informationsgesellschaft. Das italienische Recht sieht ausschließliche Vervielfältigungs- und Zugänglichmachungsrechte für Presseverlage verbunden mit einem Anspruch auf gerechten Ausgleich, Verhandlungspflichten, Datenoffenlegungspflicht für die Vergütungsbestimmung, Verbot der Sichtbarkeitsbeschränkung verlegerischer Inhalte während der Verhandlungen sowie Kontroll- und Sanktionsbefugnissen der AGCOM vor. Meta Platforms Ireland Ltd. focht den Beschluss an.

Die Entscheidung des Gerichts

Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 1 DSM-RL verleihe Presseverlagen aus Mitgliedstaaten entsprechende Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung i.S.v. Artt. 2, 3 Abs. 2 InfoSoc-RL. Die Mitgliedstaaten müssten beim Umsetzungsspielraum bzgl. der Durchführungsmodalitäten Art und Tragweite der Rechte, das allgemeine Ziel gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkts sowie das spezifische Ziel des Schutzes der organisatorischen und finanziellen Presseverlagsleistung zum Schutz „freier und pluralistischer Presse“ wahren (Rz. 48–55 m.w.N.).

Gerechter Ausgleich:Jede Nutzung der Rechte bedürfe – vorbehaltlich Schrankenbestimmungen u.a. aus Art. 5 InfoSoc-RL – vorheriger Zustimmung, so dass sie nicht durch einen Entschädigungsanspruch ohne Nutzungsuntersagungsmöglichkeit ersetzt werden dürften. Für die Nutzungserlaubnis könne jedoch eine angemessene Vergütung zur Amortisation der Investitionen verlangt werden. Gratislizenzen i.S.v. Erwgrd. 82 der DSM-RL dürften nicht ausgeschlossen werden; eine Lizenzierungs‑, Zahlungs- oder sonstige Pflicht dürfe Anbietern aber nicht auferlegt werden, wenn diese die Veröffentlichungen weder „nutzen noch nutzen wollen“ (Rz. 61–70 m.w.N.).

Verhandlungspflichten und Aufsichtsbefugnisse:Den Anbietern auferlegten Verpflichtungen zu Verhandlungsaufnahme, Übermittlung wertbestimmender Daten und Nichtbeschränkung der Sichtbarkeit seien Durchführungsmodalitäten, die an tatsächliche oder beabsichtigte Nutzung und Lizenzverhandlung anknüpfen müssten. So dienten sie sachgerecht der Beseitigung von Informationsasymmetrie und Machtgefälle. Auch behördliche Befugnisse zur Festlegung von Referenzkriterien und Vergütung bei fehlender Einigung trotz Nutzungsabsicht sowie Überwachung und verhältnismäßiger Sanktionierung der Informationspflicht seien mit Art. 15 DSM-RL vereinbar (Rz. 71–83; vgl. zur Verhältnismäßigkeit Rz. 84 ff.).


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IT-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema IT-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme