EuGH, Urt. 16.4.2026 - C-440/23
Rückforderung von Verlusten infolge verbotener Online-Glücksspiele
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M. (Canterbury)Dipl. Jur. Tarmio Frei, LL.B., beide Norton Rose Fulbright LLP, Hamburg
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2026
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2026
§ 4 Abs. 4 GlüStV 20212, der das Veranstalten von Online-Glücksspielen verbietet, sowie die hieraus folgende Nichtigkeit entsprechender Verträge (§ 134 BGB) sind mit Art. 56 AEUV vereinbar.
AEUV Art. 56; Rom I‑VO Art. 6; GlÜStV 2012 § 4 Abs. 4
Fraglich war, ob die Angebote durch die maltesische Konzession EU‑weit legalisiert waren und § 4 Abs. 4 GlüStV somit gegen Art. 56 AEUV verstieß. Zu klären war auch, ob die Geltendmachung der Erstattungsansprüche wegen der maltesischen Konzession gegen das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot verstößt. Dazu legte das Gericht dem EuGH einige Fragen vor.
Spätere GlüStV-Änderung:Dass die Regelung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 später durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt worden sei, führe nicht zur Unionswidrigkeit. Die geänderte Behandlung kontrollierter Expansion von Glücksspieltätigkeiten sei kohärent, weil sie Kriminalität und Spielsucht reduziere, indem das Online-Glücksspiel vom Schwarzmarkt weg hin zu staatlich überwachten Anbietern geführt werde.
Unionsrechtmäßigkeit von Erstattungsklagen: Auch die Erstattung der Glücksspieleinsätze sei unionsrechtskonform. Vertragsnichtigkeitsfolgen unterlägen dem anwendbaren nationalen Recht. Da der Nichtigkeitsgrund in einem unionsrechtskonformen Verbotsgesetz liege, sei dies schon keine eigene Beschränkung von Art. 56 AEUV. Der unionsrechtliche Rechtsmissbrauchseinwand greife ebenfalls nicht, da es sich bei dem Erstattungsanspruch aus deutschem Bereicherungsrecht nicht um Unionsrecht handle. Die Rechtsmissbräuchlichkeit sei Frage nationalen Rechts.
AEUV Art. 56; Rom I‑VO Art. 6; GlÜStV 2012 § 4 Abs. 4
Das Problem
Vor einem maltesischen Gericht wurde über Ansprüche eines Spielers auf Erstattung von Einsätzen beim Online-Glücksspiel gegen zwei Anbieter mit maltesischer Konzession gestritten, die sich auf den deutschen Markt ausgerichtet hatten. Nach dem anwendbaren deutschen Recht waren derartige Online-Glücksspiele verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012) und entsprechende Verträge nichtig (§ 134 BGB) – mit der Folge bereicherungsrechtlicher Erstattungsansprüche.Fraglich war, ob die Angebote durch die maltesische Konzession EU‑weit legalisiert waren und § 4 Abs. 4 GlüStV somit gegen Art. 56 AEUV verstieß. Zu klären war auch, ob die Geltendmachung der Erstattungsansprüche wegen der maltesischen Konzession gegen das unionsrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot verstößt. Dazu legte das Gericht dem EuGH einige Fragen vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Vereinbarkeit mit Dienstleistungsfreiheit:Regelungen wie § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 seien mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vereinbar. Diese könne zugunsten des Spielerschutzes eingeschränkt werden. Den Mitgliedstaaten stehe bei der Festlegung des Spielerschutzniveaus ein Ermessensspielraum zu, weil das (Online-)Glücksspielrecht nicht harmonisiert sei. Insb. sei ein Verbot, das nur den Onlinebereich erfasse, nicht bereits ungeeignet, weil es terrestrisches Glücksspiel konzessionsfähig lasse; im Onlinekontext bestünden nämlich besondere Suchtgefahren. Auch die Konzessionsfähigkeit von Sport- und Pferdewetten nach dem GlüStV 2012 ändere an der Eignung des Verbots nicht. Diese Angebote seien zeitlich an die Ausrichtung entsprechender Events gebunden, mithin weniger gefährlich.Spätere GlüStV-Änderung:Dass die Regelung in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 später durch ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ersetzt worden sei, führe nicht zur Unionswidrigkeit. Die geänderte Behandlung kontrollierter Expansion von Glücksspieltätigkeiten sei kohärent, weil sie Kriminalität und Spielsucht reduziere, indem das Online-Glücksspiel vom Schwarzmarkt weg hin zu staatlich überwachten Anbietern geführt werde.
Unionsrechtmäßigkeit von Erstattungsklagen: Auch die Erstattung der Glücksspieleinsätze sei unionsrechtskonform. Vertragsnichtigkeitsfolgen unterlägen dem anwendbaren nationalen Recht. Da der Nichtigkeitsgrund in einem unionsrechtskonformen Verbotsgesetz liege, sei dies schon keine eigene Beschränkung von Art. 56 AEUV. Der unionsrechtliche Rechtsmissbrauchseinwand greife ebenfalls nicht, da es sich bei dem Erstattungsanspruch aus deutschem Bereicherungsrecht nicht um Unionsrecht handle. Die Rechtsmissbräuchlichkeit sei Frage nationalen Rechts.