EuGH, Urt. 16.7.2026 - C-421/24

Kein Hostingprivileg bei Kenntnis wesentlicher Inhalte oder algorithmischer Verbreitungskontrolle

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 09/2026
Art. 14 ECRL a.F. ist nicht auf den Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar, der i.R.d. Durchführung einer Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit einem Streamingnutzer zur Aufteilung der Werbeeinnahmen den Videokanal, insb. dessen Hauptthema, meistgesehene oder neueste Videos oder Videometadaten, inhaltlich geprüft hat.

RL 2000/31/EG a.F. Artt. 1 Abs. 5 lit. d, 14 Abs. 1

Das Problem

Die italienische Kommunikationsaufsicht AGCOM ordnete die Entfernung von 630 Videos aus fünf Gewinnspiele bewerbenden YouTube-Kanälen an. Diese nahmen am YouTube-Partnerprogramm (YPP) teil, das eine Aufteilung von Werbeeinnahmen und Abonnentenzahlungen vorsah. Vor Programmaufnahme prüfte Google u.a. das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos sowie Titel und sonstige Videometadaten.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Ausnahme für Gewinnspiele in Art. 1 Abs. 5 lit. d ECRL sei nach Wortlaut, Kontext und Zweck wegen weiter Fassung weit auszulegen, so dass sie auch mit Online-Gewinnspielen untrennbar verbundene Werbung erfasse. Dies sichere den wegen sittlicher, religiöser und kultureller Unterschiede erforderlichen Regelungsspielraum. Das Hosting solcher Werbung bestehe aber i.d.R. nur in der Speicherung von Nutzerinhalten, sei hinsichtlich deren Art neutral und unterscheide sich nicht von anderweitigem Hosting, so dass trotz Glücksspielwerbung die ECRL anwendbar sei (Rz. 20–29 m.w.N.).

Alternativverhältnis von Kenntnis und Kontrolle:Der Vermittlerbegriff i.S.v. Artt. 12–14 ECRL a.F. setze voraus, so dass der Anbieter keine Kenntnis oder Kontrolle über weitergeleitete oder gespeicherte Informationen besitze (Rz. 34 ff. m.w.N.).

Kontrolle bei Automatisierung:Informationskontrolle könne die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 ECRL a.F. auch bei inhaltlicher Unkenntnis wegen automatisierter Verarbeitung ausschließen. Dies sei etwa bei Verwendung eines Algorithmus zur antizipierten Festlegung der Informationsverbreitung der Fall, ohne dass zusätzlich ein Fördern, Verändern oder Löschen bzgl. der Verbreitung erforderlich wäre. Dies sei der Fall, wenn der Algorithmus – über bloße Kategorisierung und Indexierung zur Zugangsverbesserung hinaus – „im Interesse des Betreibers oder seines Dienstes“ über Bedingungen, Art und Rangfolge der Verbreitung bestimme (Rz. 37 f. m.w.N.; vgl. EuGH v. 16.6.2026 – C-188/24 – WebGroup Czech Republic u.a. Rz. 110 ff. m.w.N.).

Neutrale konkrete Kenntniserlangung:Die inzidente, zufällige oder durch Dritte vermittelte Kenntnis von konkreten rechtswidrigen Inhalten unter vielen sei nicht per se privilegierungsschädlich, da die maßgeblichen Vorschriften gerade privilegierungserhaltende Blockadepflichten an die Kenntniserlangung anknüpften. Technische Inhaltemoderation sei ebenfalls nicht privilegierungsschädlich (Rz. 39 ff. m.w.N.).

Privilegierungsschädliche Teilkenntnis:Inhaltekenntnis sei gegeben, wenn sie sich auf wesentlichen Nutzerinhalt beziehe. Das gelte etwa neben Hilfestellungen bei Anzeigenoptimierung oder Bewerbung auch, wenn der Plattformbetreiber i.R.v. Abschluss oder Durchführung einer Geschäftspartnerschaftsvereinbarung zur Einnahmenaufteilung eines Videokanals Hauptthema, meistgesehene oder neueste Videos oder Videometadaten dieses Kanals prüfe. Selbst wenn automatisiert oder manuell nur die Vertragsgemäßheit auch bzgl. Originalität und Qualität der Inhalte überprüft werden solle, sei damit privilegierungsschädliche Kenntnis vom wesentlichen Kanalinhalt verbunden (Rz. 44 ff. m.w.N.).


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