EuGH, Urt. 9.3.2021 - C-344/19

Wann ist Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Autor: RA FAArbR Dr. Artur Kühnel, Vahle Kühnel Becker FAeArbR, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 06/2021
Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein Arbeitnehmer nur telefonisch erreichbar und in der Lage sein muss, sich bei Bedarf innerhalb von einer Stunde an seinem Arbeitsplatz einzufinden, ist nur dann Arbeitszeit im Sinn der Arbeitszeit-Richtlinie, wenn die Möglichkeit des Arbeitnehmers, die Zeit ohne tatsächliche Arbeit frei zu gestalten und eigenen Interessen zu widmen, durch auferlegte Einschränkungen objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigt ist.

Richtlinie (RL) 2003/88/EG Art. 2; Richtlinie (RL) 89/391/EWG Art. 5 und 6

Das Problem

Die Parteien streiten um Vergütung für in Form von Rufbereitschaft geleisteten Bereitschaftsdiensten. Diese hatte ein spezialisierter Techniker in zwei weit von seinem Wohnort entfernten und schwer zugänglichen Sendeanlagen zu leisten. Die Entfernung machte seinen Aufenthalt in der Nähe des Einsatzortes erforderlich. Er war auch vor Ort untergebracht. Während der Bereitschaftszeit musste der Arbeitnehmer telefonisch erreichbar und in der Lage sein, sich bei Bedarf innerhalb von einer Stunde an seinem Arbeitsplatz einzufinden.

Das vorlegende Gericht fragt, ob Art. 2 RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass eine solche Bereitschaftszeit „Arbeitszeit“ darstellt, und ob zu berücksichtigen ist, dass dem Arbeitnehmer wegen der schweren Zugänglichkeit seines Arbeitsplatzes eine Dienstunterkunft zur Verfügung gestellt wird und dass es in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsorts wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gibt.

Die Entscheidung des Gerichts

Der EuGH stellt zunächst klar, dass Vergütungsfragen grds. nicht unter die Arbeitszeit-Richtlinie fallen. Er akzeptiert aber, dass das vorlegende Gericht meint, für seine Entscheidung Klarstellungen zur Auslegung zu benötigen. Die Würdigung des Sachverhalts und die Anwendung des – vom EuGH verbindlich ausgelegten – Unionsrechts sei allerdings Aufgabe des vorlegenden Gerichts.

Unter „Arbeitszeit“ i.S.d. Richtlinie würden sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fallen, während derer dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt würden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werde, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen würden.

Dies sei durch eine Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Hierzu würden die Folgen einer Zeitvorgabe und ggf. die durchschnittliche Häufigkeit von Einsätzen während der Bereitschaftszeit gehören. „Arbeitszeit“ liege grds. vor, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt häufig zu Einsätzen herangezogen werde und diese in der Regel nicht von kurzer Dauer seien.

Unerheblich seien aber organisatorische Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit infolge natürlicher Gegebenheiten oder der freien Entscheidung des Arbeitnehmers mit sich bringen würden. Die Möglichkeit, sich in einer am Arbeitsort zur Verfügung gestellten Unterkunft aufzuhalten, sei nicht maßgeblich, wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet sei, dort zu bleiben. Auch sei es unerheblich, dass es in der unmittelbaren Umgebung des Arbeitsorts wenig Möglichkeiten für Freizeitaktivitäten gebe.


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