Exmatrikulation

03.09.2017, Autor: Herr Janus Galka / Lesedauer ca. 2 Min. (82 mal gelesen)
zu späte Zahlung des Studentenbeitrags kann eine Exmatrikulation rechtfertigen

Für gewöhnlich erhält man mit dem aktuellen Studentenausweis auch eine Zahlungserinnerung, die genau mitteilt, wann der nächste Semesterbeitrag zu entrichten ist. Selbst danach bekommt man meist noch eine weitere Zahlungsfrist. Dennoch geschieht es hin und wieder, dass Studenten auch sie verpassen und deswegen exmatrikuliert werden. So passierte etwa Folgendes: Ein Student wurde gegen Ende des Wintersemesters 2015/2016 exmatrikuliert, da er eben den Semesterbeitrag nicht rechtzeitig überwiesen hatte. Daraufhin gab man ihm einen zusätzlichen Monat Zeit. Er tätigte die Zahlung, die allerdings nicht innerhalb der Frist bei der Universität einging. Der Student nahm außerdem sein Recht, dem Exmatrikulationsbescheid zu widersprechen, nicht wahr.

Eingeschrieben war er bereits seit dem Wintersemester 2008/2009 und studierte zuletzt in einem Master-Studiengang. Und gerade, weil er am Ende ja bereits in das 15. Semester gekommen wäre, ist es überhaupt verwunderlich, warum er die Zahlung diesmal nicht rechtzeitig veranlasste. Immerhin hatte das ja 14 Mal problemlos funktioniert. Konkret in dem Fall erhielt er sogar eine explizite Zahlungsaufforderung mit einer Angabe des genauen Datums, zu dem das Geld eingegangen sein muss.

Nachdem der Student beim Verwaltungsgericht Mainz Klage eingereicht hatte, wurde er jedoch abgewiesen.

Dem Gericht zufolge sei die Exmatrikulation nämlich bestandskräftig. Immerhin habe der Kläger dem Bescheid nicht innerhalb der Frist widersprochen. Auch habe er den Semesterbeitrag inklusive Säumnisgebühr nicht rechtzeitig überwiesen. Sollte der Student wiederum darauf hinweisen, die Tatsache, dass die Zahlung zu spät auf dem Konto einging, sei nicht durch ihn verschuldet, werde seine Forderung jedenfalls abgewiesen.

Schließlich gehöre es eben zum Aufgabenbereich eines Studenten, sich selbst darum zu kümmern, dass der Semesterbeitrag rechtzeitig überwiesen wird. Dies sei immerhin Voraussetzung für die Einschreibung bzw. die Rückmeldung. Bleibt die Zahlung dagegen aus oder wird nur verspätetet überwiesen, spielt es letztlich keine Rolle, aus welchen Gründen das geschehen ist. Trotzdem gab der Studierende an, er hätte den Betrag nicht fristgerecht zahlen können, weil ihm zu dem Zeitpunkt die finanziellen Mittel fehlten. Nachdem seine Klage abgewiesen wurde, fügte er sich zudem nicht einfach in sein Schicksal. Stattdessen versuchte er weiterhin, gerichtlich gegen die Universität vorzugehen, was jedoch erfolglos blieb.

So beantragte er, dass eine einstweilige Anordnung erlassen wird und zudem, dass ihm eine Prozesskostenhilfe gewährt werde, was beides vom Gericht abgelehnt wurde. Weitere Anträge, die einen Erlass einstweiliger Anordnungen bewirken sollten, wurden am 6. Juni 2016 (3 L 576/16.MZ) und am 29. Juni 2016 (3 L 623/16.MZ) abgelehnt.


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