Wer bekommt wie viel BAföG und wie wird es beantragt?
05.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Viele Studenten sind auf BAföG angewiesen, um ihr Studium finanzieren zu können © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. BAföG-Empfänger: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Schüler von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen, Fachoberschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien, sowie Studenten an Hochschulen erhalten.
2. Beantragung: Bafög ist eine Leistung, die auf Antrag gewährt wird. Der Antrag muss auf den vorgeschriebenen Formularen beim jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.
3. Einkommen und Vermögen: Für die Berechnung der Ausbildungsförderung wird das eigene Einkommen und Vermögen des Antragstellers, aber auch das seiner Eltern und ggf. des Partners berücksichtigt.
1. BAföG-Empfänger: Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz können Schüler von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, von Fachschulen, Fachoberschulen und Berufsfachschulen, von Schulen des Zweiten Bildungsweges, von Akademien, sowie Studenten an Hochschulen erhalten.
2. Beantragung: Bafög ist eine Leistung, die auf Antrag gewährt wird. Der Antrag muss auf den vorgeschriebenen Formularen beim jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung gestellt werden.
3. Einkommen und Vermögen: Für die Berechnung der Ausbildungsförderung wird das eigene Einkommen und Vermögen des Antragstellers, aber auch das seiner Eltern und ggf. des Partners berücksichtigt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist das BAföG? Wer bekommt BAföG? Für welche Ausbildungsarten gibt es BAföG? Wann bekommen Schüler BAföG? Welche Praktikanten bekommen BAföG? Wer bekommt kein BAföG? Welches Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt? Wird BAföG als Zuschuss oder Darlehen gezahlt? Wie und wo stellt man den Antrag? Wie hoch sind die BAföG-Sätze? Was ist die Studienstarthilfe? Sind die BAföG-Sätze verfassungswidrig niedrig? Was hat sich durch die Reform noch geändert? Praxistipp zum BAföG Was ist das BAföG?
Die Abkürzung BAföG steht für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Umgangssprachlich wird sie auch für die nach diesem Gesetz gewährte Förderung benutzt. Zweck der Förderung ist es, allen jungen Menschen die gleichen Chancen auf eine gute Ausbildung zu ermöglichen. BAföG kann teilweise oder ganz als nicht rückzahlbarer Zuschuss oder als Darlehen geleistet werden. Es wird immer für ein Jahr bewilligt. Im Juli 2024 wurde das 29. BAföG-Änderungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Seine Änderungen wurden mit Schuljahresbeginn 2024, für Studierende ab dem Wintersemester 2024/2025 wirksam. Die nächste Erhöhung steht zum Winter 2026 / 2027 an.
Wer bekommt BAföG?
Die Grundvoraussetzungen sind zunächst:
- deutsche Staatsangehörigkeit (bzw. ein aufenthaltsrechtlicher Status im Sinne von § 8 BAföG, auch Flüchtlinge mit nicht nur vorübergehender Aufenthaltserlaubnis),
- die Eignung (in manchen Fällen – zum Beispiel bei Studenten – müssen zwischendurch Leistungsnachweise erbracht werden);
- Einhaltung der Altersgrenze: Seit Herbst 2022 muss die Ausbildung vor Vollendung des 45. Lebensjahres (nicht mehr des 30.) begonnen haben. Es gibt einige Ausnahmen (zweiter Bildungsweg, Personen mit Kindern unter 14 Jahren).
Für welche Ausbildungsarten gibt es BAföG?
Nach § 2 BAföG erhalten die Ausbildungsförderung:
- Schüler von allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 sowie von
- Fachschulen,
- Fachoberschulen und Berufsfachschulen,
- Schulen des Zweiten Bildungsweges,
- Akademien,
- Studenten an Hochschulen.
Bei Schülern bestehen mehrere Einschränkungen. Gefördert wird grundsätzlich nur die Erstausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Bei Studenten ist ein Wechsel der Fachrichtung in den Anfangssemestern noch möglich. Je später gewechselt wird, desto mehr Wert wird auf einen nachvollziehbaren Grund gelegt. Unter Umständen kann jedoch beispielsweise nach einem Bachelorstudium auch ein Masterstudium gefördert werden.
Wann bekommen Schüler BAföG?
BAföG erhalten Schüler weiterführender allgemeinbildender Schulen und von Berufsfachschulen, einschließlich aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulen. Der Besuch der Schule darf keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen (aber: siehe unten).
Voraussetzung ist, dass die Schüler nicht mehr bei den Eltern wohnen, weil
- die Schule zu weit vom Elternhaus entfernt ist oder
- der Schüler / die Schülerin einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war oder
- er oder sie einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Diese Voraussetzung gilt nicht für Schüler von Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Auch diese können BAföG erhalten.
Welche Praktikanten bekommen BAföG?
Praktikanten können BAföG bekommen, wenn sie an einem Praktikum teilnehmen, das im Zusammenhang mit einer der oben genannten Bildungsarten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wenn das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder Berufsfachschule verlangt wird, gibt es die Ausbildungsförderung nur für Praktikanten, die nicht bei ihren Eltern wohnen.
Wer bekommt kein BAföG?
Ausbildungen im dualen System (also parallel in Berufsschule und Betrieb) werden nicht gefördert. Allerdings kann dafür eine Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Welches Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt?
Beim BAföG wird das eigene Einkommen und Vermögen des Antragstellers berücksichtigt sowie das seiner Eltern und ggf. des Partners. Ist das Einkommen zu hoch, entfällt der BAföG-Anspruch womöglich komplett. Allerdings gibt es Freibeträge. Der BAföG-Bedarfssatz besteht aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. Hinzu kommt unter Umständen ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag.
Wird BAföG als Zuschuss oder Darlehen gezahlt?
Schüler erhalten BAföG als Zuschuss. Diesen müssen sie nicht zurückzahlen. Studenten bekommen die Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen. Das staatliche Darlehen ist zinslos und muss mit Aufnahme der Berufstätigkeit abgezahlt werden. In Ausnahmefällen wird die Förderung auch als verzinsliches Bankdarlehen gewährt.
Wie und wo stellt man den Antrag?
Der Antrag ist auf den entsprechenden Formularen beim jeweils zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu stellen. Für Studenten ist das Studentenwerk ihrer Hochschule zuständig. Bei Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist das bei der jeweiligen Stadtverwaltung angesiedelte Amt für Ausbildungsförderung am Ort der Ausbildungsstätte der richtige Ansprechpartner. Alle anderen Schüler müssen sich an das Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort ihrer Eltern wenden.
Inzwischen ist auch eine Online-Antragstellung möglich über die Seite:
www.bafoeg-digital.de
Dort sind auch Antragsformulare zum Download erhältlich.
Wie hoch sind die BAföG-Sätze?
Unter anderem hängt dies von der Art der Ausbildung ab. Oft ist der Bedarfssatz nicht identisch mit dem Auszahlungsbetrag. Dieser hängt beispielsweise vom angerechneten eigenen oder elterlichen Einkommen ab.
Mehr BAföG gibt es seit dem 1. August 2024 für bedürftige Schüler. Die Grundbedarfssätze sind um fünf Prozent gestiegen, die Freibeträge für das Einkommen der Eltern oder Partner der Geförderten um 5,25 Prozent. Für Schüler, die nicht mehr zu Hause wohnen, stieg die Wohnkostenpauschale auf 380 Euro.
Zum Wintersemester 2024/25 trat für bedürftige Studierende eine BAföG-Erhöhung in Kraft. Der Grundbedarfssatz stieg auf 475 Euro. Studenten, die nicht mehr zuhause wohnen, bekommen eine höhere Wohnkostenpauschale von 380 Euro. Der Höchstbetrag für die Förderung durch das BAföG stieg von 934 Euro auf 992 Euro.
Was ist die Studienstarthilfe?
Studenten unter 25 aus einem einkommensschwachen Haushalt haben Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Diese wird als Zuschuss gezahlt und soll dazu dienen, Ausgaben zu finanzieren, die in der Regel mit dem Studienstart verbunden sind (etwa Laptop, Lehr- und Lernmaterialien, Mietkaution). Studenten können die Studienstarthilfe unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragen. Sie wird nicht auf das BAföG angerechnet.
Sind die BAföG-Sätze verfassungswidrig niedrig?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass das BAföG im Jahr 2021 zu niedrig war. Damit habe seine Berechnung einen Verstoß gegen das Grundgesetz dargestellt. Klägerin war eine Berliner Medizinstudentin. Der damalige Grundbedarfssatz von 427 Euro hatte laut Gericht deutlich unter dem damaligen Hartz-IV-Regelsatz von 446 Euro gelegen. Daher sei nicht einmal mehr das Existenzminimum gewährleistet gewesen.
Ebenso sei der Unterkunftsbedarf mit 325 Euro zu niedrig angesetzt worden. Tatsächlich hätten im Sommersemester 2021 über die Hälfte der Studierenden monatliche Mieten von 351 Euro gezahlt, knapp 20 Prozent von 400 bis 500 Euro und 20 Prozent von über 500 Euro.
Das Gericht sah es als unsachgemäß an, als Vergleichsmaßstab einfach einen Durchschnitt aller bundesweiten Unterkunftskosten zu nutzen. Die Mieten würden sich zu stark von Ort zu Ort unterscheiden. Auch seien bei der Bestimmung der Bedarfssätze ungeeignete Referenzgruppen einbezogen worden. Es sei zu wenig zwischen unterschiedlichen Kostenarten differenziert worden. Da ein Verwaltungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes feststellen kann, wurde der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Die endgültige Entscheidung steht noch aus (Beschluss vom 5.6.2024, Az. VG 18 K 342/22).
Was hat sich durch die Reform noch geändert?
Mit dem 29. BAföG-Änderungsgesetz wurden die Freibeträge erneut um 5,25 Prozent erhöht. Auch wird nun das Einkommen minderjähriger Geschwister, die nicht in einer förderfähigen Ausbildung stehen, nicht mehr auf den erhöhten Elternfreibetrag angerechnet. Dies soll den Aufwand sowohl für die Antragsteller als auch für die Ämter verringern.
Geförderte Studierende haben nun die Möglichkeit, einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch zu nehmen. Dies soll ihnen ermöglichen, sich ganz auf ihre Abschlussarbeiten zu konzentrieren, auch wenn sie die formale Regelstudienzeit leicht überschritten haben.
Außerdem haben geförderte Studierende nun ein Semester länger Zeit (bis zu Beginn des fünften Fachsemesters), um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Dass ein solcher Grund vorliegt, wird bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (statt wie bisher bis zum Beginn des dritten Fachsemesters) per Gesetz vermutet.
Praxistipp zum BAföG
Das BAföG wird immer wieder reformiert und angepasst. Ob die erhöhten Sätze und Freibeträge mit den steigenden Mieten, Energiekosten und Lebensmittelpreisen mithalten können, ist eine andere Frage. Bei rechtlichen Fragen zum BAföG und zur Förderung einer Berufsausbildung empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Sozialrecht.
(Ma)