Falsch angegebene Unfallfreiheit führt zu Gewährleistungsausschluss

15.12.2014, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (403 mal gelesen)
Das Landesgericht Gießen hat entschieden, dass für den Käufer eines Gebrauchtwagens die Möglichkeit besteht, den Kaufpreis zurückzuerhalten, wenn er mit dem Verkäufer Vereinbarungen über Eigenschaften – bezogen auf den PKW – geschlossen hat, die sich später als unwahr herausstellen.

Das Landesgericht Gießen hat entschieden (Az.: 1 S 14/14), dass für den Käufer eines Gebrauchtwagens die Möglichkeit besteht, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Autos zurückzuerhalten, wenn er mit dem Verkäufer Vereinbarungen über Eigenschaften – bezogen auf den PKW – geschlossen hat, die sich später als unwahr herausstellen. Auch ein im Kaufvertrag vereinbarter Gewährleistungsausschluss des Verkäufers steht dem nicht entgegen. Häufig wird dieser Mangel vom Käufer erst nach einigen gefahrenen Kilometern festgestellt, sobald das Auto aufgrund irgendwelcher Beschwerden von einem Fachmann untersucht wird. Trotzdem besteht noch die Möglichkeit das Auto wieder gegen den gezahlten Kaufpreis einzutauschen.

Gekauft wie besichtigt, ohne Garantie oder Gewährleistung: nur erkennbare Schäden umfasst

Im entschiedenen Fall unterschrieb der Käufer einen Vertrag, der beinhaltete, dass das Fahrzeug gekauft wird „wie besichtigt, ohne Garantie oder Gewährleistung“. Der Kläufer stellte jedoch noch vor Vertragsschluss ausdrücklich die Frage nach der Unfallfreiheit des Wagens, woraufhin der Verkäufer ihm zusicherte, dass der Wagen, bis auf eine kleine äußerliche Beschädigung, unfallfrei sei.

Der Käufer selbst zog nach 13.000 gefahrenen Kilometern einen Sachverständigen hinzu, der auf diverse unfallbedingte Mängel des Autos aufmerksam machte. Diese seien durch einen Laien nicht bei einer ersten Besichtigung oder auch einer Probefahrt zu erkennen gewesen, sodass erst nach einer gewissen Zeit ein Nichtsachkundiger auf die Probleme des PKWs stoßen konnte. Nachdem das Amtsgericht die Klage zuerst abwies, hatte die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Erfolg. Der Käufer erhielt gegen Rückgabe des Unfallwagens den von ihm gezahlten Kaufpreis, abzüglich der von ihm gezogenen Nutzungen, zurück.

Mündliche Absprache über die Eigenschaft reicht aus

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass auch die mündliche Vereinbarung der Parteien, die nicht schriftlich im Kaufvertrag fixiert wurde, die Unfallfreiheit relevant für den Vertragsschluss werden ließ. Diese sei ein sehr auschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Kauf eines Gebrauchtwagens.

Ein Verkäufer haftet nur dann nicht für die falsche Angabe der Verwicklung eines gebrauchten PKW in Unfälle, wenn er seine Information nicht aus seinem eigenen Wissen, sondern aus einer anderen Quelle, wie zum Beispiel dem Vorbesitzer, zieht. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Informationsquelle ist jedoch vonnöten. Auch dass der Verkäufer selbst ein Laie im Hinblick auf die Autobranche ist, sei irrelevant, denn dieses im Autokauf sehr wesentliche Merkmal bedürfe besonderer Sicherheit des Verkäufers.

Selbst konkludente Vereinbarungen können genügen!

Es ist noch nicht einmal erforderlich, dass die Parteien eine mündliche Absprache über das Vorhandensein einer wichtigen Eigenschaft einer Sache getroffen haben. Teilweise genügt sogar eine konkludente Vereinbarung, wenn der Verkäufer beispielsweise ein Kriterium der Sache nennt und der Käufer sich aufgrund dieser Eigenschaft zum Kauf der Sache entscheidet.

Bestehen folglich Unsicherheiten, ob ein Gewährleistungsausschluss eines Verkäufers bei einem Gebrauchtwagenkauf rechtens ist, gibt es die Möglichkeit einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen, der mit der Rückabwicklung von Verträgen vertraut ist.



Frank Brüne
Rechtsanwalt und Steuerberater,
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Tel.: 0202 245 670

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