Neuwagen mit Mängeln: Welche Rechte hat der Käufer?

08.09.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Autos,Verkaufsraum Mängel bei Neuwagen sorgen oft für Rechtsstreitigkeiten. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Nacherfüllung: Bei Mängeln am Neuwagen haben Kunden zunächst das Recht auf Nacherfüllung, d.h. sie können die Reparatur des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.

2. Rücktritt oder Minderung: Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, unzumutbar ist oder verweigert wird, haben Kunden das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

3. Schadensersatz: Unter Umständen können Kunden auch Schadensersatz geltend machen, z.B. wenn sie zusätzliche Kosten aufgrund des Mangels hatten oder wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Beim Kauf eines neuen Autos gibt es oft schon direkt nach der Auslieferung Ärger. Manchmal entspricht das gelieferte Fahrzeug einfach nicht den Vorstellungen des Käufers. Vielleicht weicht die Ausstattung oder die Farbe vom Vereinbarten ab. Oder der Käufer findet hässliche Kratzer im Lack. Womöglich treten auch technische Mängel auf. Welche Rechte habe ich nun als Autokäufer?

Was versteht man unter einem Sachmangel?


Von einem Sachmangel spricht man grundsätzlich, wenn ein gekaufter Gegenstand wie ein PKW von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Bei einem Auto kann dies etwa eine andere Motorisierung sein oder eine vom Kaufvertrag abweichende Ausstattung.

Als Sachmängel gelten auch Fehler, die die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs einschränken oder die unüblich sind und mit denen der Käufer nicht rechnen muss. Solche Mängel müssen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges bestanden haben, also in der Regel bei Übergabe des Fahrzeugs.

Dies klingt einfach, aber: Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Gerade beim Autokauf ergehen immer neue Urteile zum Thema Mängel.

Wichtig: Käufer können je nach Fall bei Sachmängeln folgende Rechte haben:

- Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung (Reparatur oder Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs),
- Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder stattdessen auf eine Minderung des Kaufpreises,
- Anspruch auf Schadensersatz.

Rücktritt oder Schadensersatz setzen voraus, dass der Käufer dem Händler zuvor erfolglos eine angemessene Frist für eine Nachbesserung gesetzt hat. Der Händler hat zwei Nachbesserungsversuche. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Verkäufer eine Nachbesserung verweigert (§ 440 BGB).

Wie lange haftet der Händler für einen Sachmangel?


Wenn ein privater Käufer einen Neuwagen von einem Händler kauft, verjähren seine Ansprüche aus der Sachmängelhaftung innerhalb von zwei Jahren. Der Autohändler kann bei Neufahrzeugen diese Frist nicht vertraglich verkürzen. In den ersten 12 Monaten profitiert der Käufer außerdem von einer Erleichterung bei der Beweislast:
Es wird per Gesetz vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorlag.

Diese Frist wurde 2022 von sechs auf 12 Monate verlängert. Der Händler hat das Recht, durch Beweise zu widerlegen, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hat. Dies dürfte ihm in der Regel schwerfallen.

Wichtig: Wenn ein Mangel am Neuwagen erst nach Ablauf der 12-monatigen Frist auftritt, ändert sich die Beweislast und der Kunde muss beweisen, dass der jeweilige Mangel schon bei der Übergabe existiert hat.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Sachmängelhaftung?


Die Sachmängelhaftung wird umgangssprachlich oft auch als Gewährleistung bezeichnet. Sie darf jedoch nicht mit einer Garantie verwechselt werden. Denn: Eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Daher kann dieser auch die Regeln dafür festlegen.

Häufig beschränken Hersteller ihre Garantien auf bestimmte Bereiche. Bei Autos gibt es etwa Mobilitätsgarantien und zeitlich begrenzte Garantien gegen Durchrostung. Eine solche Garantie gilt unabhängig von den gesetzlichen Ansprüchen aus der Sachmängelhaftung. Diese geben dem Käufer per Gesetz ebenfalls gewisse Rechte.

Tipp:Solange die zweijährige Sachmängelhaftung noch läuft, haben Neuwagenkäufer daraus Gewährleistungsansprüche – auch, wenn die Herstellergarantie schon abgelaufen sein sollte.

Urteile: Wie urteilen die Gerichte zu Mängeln an Neufahrzeugen?


Fall 1: Klapperndes Fahrwerk: Ein Neuwagen verursachte durch laute klappernde Geräusche vom Unterboden deutliches Missvergnügen beim Fahrer. Eine ganze Reihe von Reparaturversuchen schlugen fehl. Der Käufer wollte vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Autohändler wollte jedoch von einem Rücktritt vom Kaufvertrag nichts wissen, da der Mangel nicht erheblich sei.

Hier stellte sich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. auf die Seite des Käufers. Das klappernde Geräusch von der Vorderradaufhängung sei trotz großer Mühe nicht zu beseitigen gewesen. Laut einem Sachverständigen trete das Geräusch unregelmäßig auf, sei aber deutlich wahrzunehmen. Bei den Fahrzeuginsassen komme daher berechtigtermaßen das Gefühl auf, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht stimme. Ein Auto, in dem man sich nicht sicher fühlen könne, sei mangelhaft (Az. 3 U 18/12).

Fall 2: Montags-Wohnmobil: Vor dem Bundesgerichtshof wurde um Mängel an einem Wohnmobil im Wert von etwa 133.000 Euro gestritten. Hier ging es um ein echtes Montagsauto: Der Käufer listete zwanzig Mängel auf, darunter das Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, eine lose Stoßstange und eine sich während der Fahrt aus der Halterung lösende Toilettenkassette. Auch drei Werkstattbesuche halfen nichts – der Käufer fand stattdessen immer noch weitere Mängel.

Der Bundesgerichtshof entschied: Wenn ein neues Auto wegen einer größeren Menge herstellungsbedingter Mängel insgesamt als fehlerhaft anzusehen ist und man zusätzlich befürchten muss, dass auch künftig eine Reparatur die andere jagt, ist eine Nachbesserung für den Käufer nicht zumutbar. Er muss dem Käufer also auch keine Frist zur Nachbesserung setzen. In diesem Fall kann der Käufer gleich vom Kaufvertrag zurücktreten.

Tipp: Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes gilt jedoch nur im Fall von Problemen mit der technischen Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs und nicht für Mängel bei Optik oder Ausstattung (Urteil vom 23.1.2013, Az. VIII ZR 140/12).

Fall 3: Mangelhaftes Automatikgetriebe: Ein Autokäufer hatte einen Neuwagen mit einem "Getriebe Autotronic, stufenloses Automatikgetriebe" als Sonderausstattung erworben. Anschließend war er enttäuscht: Seiner Ansicht nach überdrehte das Getriebe den Motor und schaltete auch bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit nicht herunter. Die Fahreigenschaften des PKW entsprachen aus seiner Sicht nicht denen des Autos, welches er probegefahren hatte. Tatsächlich hatte das Probefahrzeug noch über ein älteres Automatikgetriebe verfügt. Daher trat der Autokäufer vom Kaufvertrag zurück.

Der Vertragshändler akzeptierte seinen Rücktritt jedoch nicht. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab ihm recht. Einem Sachverständigengutachten zufolge schaltete das Automatikgetriebe einwandfrei und das Auto beschleunigte ordnungsgemäß. Zwar wurde im Fahrprogramm "S" bei plötzlichem Gaswegnehmen die Drehzahl nicht verringert. Dies sei aber vom Hersteller gewollt und Stand der Technik.

Wenn die Fahrzeugbestellung keine Angabe zu einer bestimmten Baureihe oder einem bestimmten Stand der Software des Automatikgetriebes enthalte, müsse der Autohändler das Automatikgetriebe liefern, welches zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe des jeweiligen Typs eingebaut werde. Diese Pflicht habe der Händler erfüllt. Der Kunde wäre nach Ansicht des Gerichts nur zum Rücktritt berechtigt gewesen, wenn der Händler einen Pkw mit älterem Automatikgetriebe ausgeliefert hätte, das nicht mehr dem Stand der Technik entsprach (Urteil vom 19.3.2008, Az. 4 U 135/07).

Sind auch Lackschäden am Neuwagen ein Mangel?


Ein Autokäufer hatte einen Neuwagen bestellt, der ihm kostenlos nach Hause geliefert werden sollte. Bei Eintreffen des Fahrzeugs fand der Käufer einen Lackschaden an der Fahrertür. Im Lieferschein der Spedition stand: "Kleine Delle an der Fahrertür, Kosten werden von...(Verkäufer) übernommen."

Daraufhin erklärte der Käufer gegenüber dem Autohändler, dass er das Fahrzeug "zurückweise" und weigerte sich, den Kaufpreis zu bezahlen. Der Händler sah den Schaden als Bagatelle an und verlangte sein Geld. Der Käufer schickte ihm den Kostenvoranschlag eines Autolackierers: 528 Euro sollte das Ausbessern der Bagatelle kosten. Der Händler wollte höchstens 300 Euro zahlen – bei Vorlage der Originalrechnung.

Da man sich nicht einigen konnte, holte der Händler das Auto ab, ließ den Schaden lackieren und transportierte es wieder zum Kunden. Dieser bezahlte daraufhin den Kaufpreis. Anschließend erhielt er jedoch vom Händler eine Rechnung über die Transportkosten für Abholung und Rücktransport, ein "Standgeld" sowie Verzugszinsen auf den Kaufpreis, insgesamt 1.138 Euro. Diesen Betrag zahlte der Käufer nicht und wurde verklagt.

Der Fall ging durch drei Instanzen. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Autokäufers. Der Verkäufer sei dazu verpflichtet, dem Käufer das Auto frei von Mängeln zu verschaffen, daher dürfe der Käufer die Behebung vorhandener Mängel fordern. Bis diese erfolgt sei, dürfe er die Abnahme des Kaufobjekts ebenso verweigern wie die Zahlung des Kaufpreises.

Geregelt sei dies in den §§ 320 Abs. 1 und 273 Abs. 1 BGB. Die letztere Vorschrift gibt dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis, das so lange gilt, bis der Verkäufer seine vertragsgemäße Leistung erbracht hat. Nach dem Bundesgerichtshof kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen erheblichen oder einen geringfügigen und behebbaren Mangel handelt. Hier war letzteres der Fall (Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15).

Wer muss die Nachbesserung organisieren?


Der Bundesgerichtshof wies im obigen Urteil auch auf die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts hin. Dessen Ausübung könne auch unangemessen sein. Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Schließlich habe der Händler nicht einmal angeboten, den Schaden selbst zu beseitigen. Dazu sei er aber verpflichtet.

Es sei nicht Sache des Käufers, das Auto zum Lackierer zu befördern und dann diesen zu beauftragen, zu bezahlen und schließlich mit dem Verkäufer darüber zu diskutieren, welchen Anteil dieser zahlen wolle. Stattdessen müsse der Verkäufer die Reparatur in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko durchführen.

Der Händler habe dem Autokäufer mit der Obergrenze von 300 Euro das gesamte Risiko der Reparatur auferlegt – zum Beispiel für unwirtschaftliche oder unsachgemäße Arbeit des Lackierers. Gerade dieses Risiko müsse jedoch der Händler tragen.

Die verlangten Beträge wie Transportkosten und Standgeld gehörten zu den Kosten, die der Verkäufer im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages sowieso tragen müsse. Er könne diese Kosten daher nicht dem Käufer aufbürden. Daher war die Klage des Autohändlers hier auf ganzer Linie erfolglos (BGH, Urteil vom 26.10.2016, Az. VIII ZR 211/15).

Der Abgasskandal und die Folgen


Die Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Abgasskandal ist nicht einheitlich. In manchen Fällen haben Autokäufer aber Zivilprozesse gewonnen und erfolgreich unterschiedliche Ansprüche aus der Sachmängelhaftung der Hersteller geltend gemacht.

Von großer Bedeutung ist das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Mai 2020. Geklagt hatte ein Autokäufer, der einen VW Sharan erworben hatte (Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5). Das Fahrzeug war mit der bekannten Software ausgestattet, die erkennt, ob es sich in normaler Fahrt oder auf einem Abgasprüfstand befindet, und die Messwerte auf dem Prüfstand manipuliert.

Hier ging der Bundesgerichtshof von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Täuschung durch VW aus und gestand dem Käufer Schadensersatz zu. Dieser könne sich gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung zurückerstatten lassen (Urteil vom 25.5.2020, Az. VI ZR 252/19).

Wichtig: Für Verbraucher ist auch das Urteil des BGH vom 26.6.2023 wichtig. Mit dieser Entscheidung hat der BGH Verbrauchern einen sogenannten Differenzschaden zugesprochen, wenn in deren Dieselmotoren z. B. ein sogenanntes Thermofenster für eine Manipulation der Abgaswerte sorgt. Am 21.3.2023 hatte der Europäische Gerichtshof die Manipulationen mit Hilfe eines Thermofensters für illegal erklärt und festgestellt, dass Verbraucher bereits bei fahrlässigem Handeln des Autoherstellers Anspruch auf Schadensersatz haben. Der BGH hat sich dem angeschlossen, wodurch der vorher erforderliche, oft schwierige Nachweis von Vorsatz und sittenwidrigem Handeln entfiel (Urteile vom 26.6.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22).

Tipp: Viele Ansprüche aus dem Abgasskandal sind inzwischen verjährt. Dies muss jedoch nicht auf alle Ansprüche zutreffen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Käufer Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs und der Manipulation durch den Hersteller hatte. Bei späten Rückrufen und neueren Fallkonstellationen könnte die Frist also noch nicht abgelaufen sein. Dies kann ein Anwalt für Sie prüfen.

Darüber hinaus besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, einen sogenannten Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB geltend zu machen. Dabei geht es darum, eine ungerechtfertigte Bereicherung, also den vom Hersteller erzielten Veräußerungsgewinn, zurückzufordern. Hier beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre; es müsste sich also im Jahr 2026 um einen Autokauf aus dem Jahr 2016 oder später handeln.

Praxistipp zu Mängeln an Neuwagen


Wenn ein neues Auto Mängel hat, können Käufer innerhalb einer angemessenen Frist Nachbesserung oder ggf. Ersatzlieferung von ihrem Autohändler verlangen. Schafft es der Händler nicht, mit zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen ein einwandfreies Fahrzeug ohne erheblichen Mangel zu liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Händler verlangen. Beratung und Vertretung vor Gericht finden betroffene Neuwagenkäufer bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder einem im Zivilrecht tätigen Anwalt.

(Bu)


 Stephan Buch
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