Filesharing durch Kinder – Abmahn-Anwälte wehren sich gegen BGH-Rechtsprechung
22.01.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 3 Min. (1251 mal gelesen)
Uns liegt ein erster Fall vor, in dem sich Abmahn-Anwälte gegen das neue Urteil des BGH wehren und Eltern dennoch für das vermeintliche Filesharing ihrer Kinder zur Haftung heranziehen wollen.
Ein Dauerbrenner beim Thema des illegalen Up- und Downloads von Filmen, Musik oder anderen Werken aus dem Internet war bislang die Frage, ob und in welchem Umfang Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte mit einem Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12 – höchstrichterlich entschieden, dass Eltern nicht in jedem Filesharing-Fall haften.
Uns liegt nun ein erster Fall vor, in dem sich Abmahn-Anwälte gegen dieses Urteil wehren und dennoch Eltern für die Handlungen ihrer Kinder zur Haftung heranziehen wollen.
Minderjähriger soll Computerspiel heruntergeladen haben
Im aktuellen Fall wurde eine Mutter als Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt, weil sie über eine Tauschbörse ein Computerspiel heruntergeladen und wieder zum Download angeboten gehabt haben soll. Die Mutter selbst kommt allerdings hierfür keinesfalls in Frage, sodass eines ihrer Kinder, der elfjährige Sohn, der Zugang zu einem der an das Internet angeschlossenen Computer hatte, als möglicher Nutzer der Tauschbörse in Betracht kam.
Da die Kinder der Anschlussinhaberin, die sich im Internet bewegen durften, entsprechend instruiert waren, keine Downloads zu tätigen und dazu noch technische Sicherheitsvorkehrungen durch die Eltern getroffen wurden, um solche Handlungen erheblich zu erschweren, stellte sich die Sachlage gleich dem vom BGH entschiedenem Fall aus dem vergangenen Jahr dar, in dem die Eltern nicht haften mussten.
Abmahner muten Kindern zu viel Schuldverständnis zu
Hierauf aufmerksam gemacht versuchten die Abmahn-Anwälte, die Bedeutung der offiziellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes herunterzuspielen. Entgegen des Wortlauts der Pressemitteilung verwiesen sie auf ein älteres Urteil eines Amtsgerichts aus dem Jahre 2008, welches zu einer Haftung der Mutter für die Anwaltskosten und einer Haftung des Kindes für den entstandenen Schaden führte. Zur Begründung führten die Anwälte aus, dass Kinder ab acht Jahren selber haften würden, wenn sie die geistige Reife hätten, um die Belehrung und das Verbot der Eltern zu verstehen. Hätten sie diese geistige Reife noch nicht, so dürften die Eltern sie gar nicht erst ins Internet lassen und haften daher selber.
Dies ist unserer Ansicht nach nicht mit den neueren Grundsätzen, die das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellt hat, vereinbar. Nach diesen Grundsätzen ist unserer Ansicht nach eine differenzierte Auffassung zu vertreten, nach der Kinder ab acht Jahren zwar grundsätzlich die geistige Reife haben können, die konkrete Verletzung fremden Eigentums zu vermeiden, allerdings stets den doch sehr abstrakten Begriff des „geistigen Eigentums“, um den es beim Filesharing geht, nicht einordnen können. Vereinfacht gesagt kann ein Kind sehr wohl einsehen, dass es ein fremdes Auto nicht zerkratzen darf. Wem allerdings eine fremde Datei gehört, ist trotz dieser geistigen Reife für Kinder dieses Alters in aller Regel nicht zu durchschauen, sodass sie hierfür auch nicht haften können.
Abmahnungen nicht widerstandslos hinnehmen
Zwar wird die tatsächliche Begründung des BGH-Urteils aus dem vergangenen Jahr, sobald sie erscheint, verbindliche Klarheit schaffen, allerdings sollte schon bis dahin die grundsätzliche Marschrichtung des BGH, wie sie in der offiziellen Pressemitteilung vorgezeichnet ist, nicht außer Acht gelassen werden.
Aus diesem Grunde empfehlen wir Eltern in ähnlichen Verfahren auch weiterhin, sich gegen Abmahnungen dieser Art anwaltlich zu wehren, um den hohen Forderungen aus dem Wege gehen zu können.
Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
Ein Dauerbrenner beim Thema des illegalen Up- und Downloads von Filmen, Musik oder anderen Werken aus dem Internet war bislang die Frage, ob und in welchem Umfang Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder zahlen müssen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte mit einem Urteil vom 15. November 2012 – Az.: I ZR 74/12 – höchstrichterlich entschieden, dass Eltern nicht in jedem Filesharing-Fall haften.
Uns liegt nun ein erster Fall vor, in dem sich Abmahn-Anwälte gegen dieses Urteil wehren und dennoch Eltern für die Handlungen ihrer Kinder zur Haftung heranziehen wollen.
Minderjähriger soll Computerspiel heruntergeladen haben
Im aktuellen Fall wurde eine Mutter als Inhaberin eines Internetanschlusses abgemahnt, weil sie über eine Tauschbörse ein Computerspiel heruntergeladen und wieder zum Download angeboten gehabt haben soll. Die Mutter selbst kommt allerdings hierfür keinesfalls in Frage, sodass eines ihrer Kinder, der elfjährige Sohn, der Zugang zu einem der an das Internet angeschlossenen Computer hatte, als möglicher Nutzer der Tauschbörse in Betracht kam.
Da die Kinder der Anschlussinhaberin, die sich im Internet bewegen durften, entsprechend instruiert waren, keine Downloads zu tätigen und dazu noch technische Sicherheitsvorkehrungen durch die Eltern getroffen wurden, um solche Handlungen erheblich zu erschweren, stellte sich die Sachlage gleich dem vom BGH entschiedenem Fall aus dem vergangenen Jahr dar, in dem die Eltern nicht haften mussten.
Abmahner muten Kindern zu viel Schuldverständnis zu
Hierauf aufmerksam gemacht versuchten die Abmahn-Anwälte, die Bedeutung der offiziellen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes herunterzuspielen. Entgegen des Wortlauts der Pressemitteilung verwiesen sie auf ein älteres Urteil eines Amtsgerichts aus dem Jahre 2008, welches zu einer Haftung der Mutter für die Anwaltskosten und einer Haftung des Kindes für den entstandenen Schaden führte. Zur Begründung führten die Anwälte aus, dass Kinder ab acht Jahren selber haften würden, wenn sie die geistige Reife hätten, um die Belehrung und das Verbot der Eltern zu verstehen. Hätten sie diese geistige Reife noch nicht, so dürften die Eltern sie gar nicht erst ins Internet lassen und haften daher selber.
Dies ist unserer Ansicht nach nicht mit den neueren Grundsätzen, die das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs aufgestellt hat, vereinbar. Nach diesen Grundsätzen ist unserer Ansicht nach eine differenzierte Auffassung zu vertreten, nach der Kinder ab acht Jahren zwar grundsätzlich die geistige Reife haben können, die konkrete Verletzung fremden Eigentums zu vermeiden, allerdings stets den doch sehr abstrakten Begriff des „geistigen Eigentums“, um den es beim Filesharing geht, nicht einordnen können. Vereinfacht gesagt kann ein Kind sehr wohl einsehen, dass es ein fremdes Auto nicht zerkratzen darf. Wem allerdings eine fremde Datei gehört, ist trotz dieser geistigen Reife für Kinder dieses Alters in aller Regel nicht zu durchschauen, sodass sie hierfür auch nicht haften können.
Abmahnungen nicht widerstandslos hinnehmen
Zwar wird die tatsächliche Begründung des BGH-Urteils aus dem vergangenen Jahr, sobald sie erscheint, verbindliche Klarheit schaffen, allerdings sollte schon bis dahin die grundsätzliche Marschrichtung des BGH, wie sie in der offiziellen Pressemitteilung vorgezeichnet ist, nicht außer Acht gelassen werden.
Aus diesem Grunde empfehlen wir Eltern in ähnlichen Verfahren auch weiterhin, sich gegen Abmahnungen dieser Art anwaltlich zu wehren, um den hohen Forderungen aus dem Wege gehen zu können.
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Tim Geißler
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