Haftung des Jugendamts bei Ausübung einer unterhaltsrechtlichen Beistandschaft

Autor: RiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2014
Das Jugendamt hat im Rahmen der Beistandschaft darauf hinzuwirken, dass das minderjährige Kind Unterhalt entsprechend seiner Altersstufe und nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle erhält.

BGH, Urt. v. 4.12.2013 - XII ZR 157/12

Vorinstanz: KG, Entsch. v. 11.5.2012 - 9 U 78/11

BGB §§ 839 S. 1, 1716 S. 2, 1833 Abs. 1 S. 1, 1915 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1

Das Problem:

Die Klägerinnen begehren Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt durch das Jugendamt. Im September 2004 übernahm das Jugendamt für die beiden minderjährigen Klägerinnen eine Beistandschaft, um Unterhaltsansprüche gegen deren Vater geltend zu machen. Nach einer ersten Aufforderung im September 2004 zur Auskunft und vorläufigen Unterhaltszahlung erteilte der Kindesvater, der sich im Jahr 2003 mit einem Heizungs- und Sanitärbetrieb selbständig gemacht hatte, dem Jugendamt im Oktober 2004 Auskunft. Dieses ermittelte ein monatliches Einkommen von rund 3.165 € und forderte ihn im Dezember 2004 auf, den Klägerinnen ab Oktober 2004 170 % des jeweiligen Regelbetrags zu zahlen; dies entsprach einem Tabellenbetrag von jeweils 339 € abzgl. eines Kindergeldanteils von 77 €, mithin 262 €. Im Februar 2005 errichtete der Kindesvater notarielle Urkunden, in denen er sich zur Zahlung eines statischen Unterhaltsbetrags für die Klägerinnen i.H.v. jeweils 262 € bis April 2006 verpflichtete. Mit Ablauf dieses Zeitraums übersandte der Kindesvater weitere notarielle Urkunden, mit denen er sich für die sich hieran anschließende Zeit zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete. Im Oktober 2008 wurde die Beistandschaft des Jugendamts aufgehoben. Das KG hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz für die Zeit der Beistandschaft i.H.v. 1.168 € an die Klägerin zu 1 und i.H.v. 1.078 € an die Klägerin zu 2 nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision begehren die Klägerinnen zusätzlichen Unterhalt für die Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.4.2006.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag von 2.191 € sowie an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 1.158 € jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.7.2009 zu zahlen. Der BGH hat herausgearbeitet, dass als Anspruchsgrundlagen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zum einen § 839 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und zum anderen § 1716 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 1833 Abs. 1 Satz 1, 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen (vgl. BGH v. 17.6.1999 – III ZR 248/98, FamRZ 1999, 1342 [1344]; OLG Saarbrücken v. 13.12.2011 – 4 U 456/10-139, FamRZ 2012, 801; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1833 BGB Rz. 2). Nach diesen Vorschriften liegt eine Pflichtverletzung in jedem Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung, wobei die Feststellung einer Pflichtverletzung durch das Jugendamt nach dem Wirkungskreis der Beschaffenheit der Beistandschaft zu beantworten ist.


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