Hans. OLG Hamburg, Beschl. 7.3.2019 - 12 UF 11/19

Vorrang des Kindeswohls im Streit um Ehewohnung

Autor: RiAG a.D. Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2019
Schon wenn schwere Spannungen zwischen den Erwachsenen bestehen und die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führt, kommt ihren Bedürfnissen an einer geordneten und spannungsfreien Familiensituation in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.

Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 7.3.2019 - 12 UF 11/19

Vorinstanz: AG Hamburg-St. Georg, Beschl. v. 5.12.2018 - 983 F 103/18

BGB § 1361b

Das Problem

Die Eheleute hatten sich nach der Trennung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Wohnungszuweisung vorläufig geeinigt, dass sich der Antragsgegner regelmäßig nur in der Zeit von 7.45 Uhr bis 15.00 Uhr in der Wohnung aufhalten darf, wenn die Antragstellerin zur Arbeit geht. Die Antragstellerin begehrte jedoch weiterhin die Zuweisung der Ehewohnung an sie allein. Nach Anhörung der drei gemeinsamen Kinder, der Beteiligten selbst sowie einer Mitarbeiterin der Kinder- und Jugendhilfe wies das FamG die eheliche Wohnung der Antragstellerin allein zu. Der Antragsgegner wehrt sich und schlägt vor, dass er erst gegen 22 Uhr in die Wohnung zurückkehre und sich nach Benutzung der Toilette im Wohnzimmer schlafen lege.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat weist die Beschwerde schon nach Aktenlage zurück. Bereits im Hinblick auf die Wohnung selbst sei zu berücksichtigen, dass diese mit 2 1/2 Zimmern bei gut 67 qm Größe kaum geeignet sei, ein getrenntes Zusammenleben der Beteiligten innerhalb der Wohnung konfliktfrei zu ermöglichen, selbst wenn auch noch der Abstellraum, der derzeit als Kleiderschrank genutzt wird, in die Gesamtabwägung einbezogen werde. Auch sei inzwischen das Trennungsjahr abgelaufen, trotzdem hätten die Spannungen zwischen den Eltern zuletzt nicht ab?, sondern zugenommen. Der Antragsgegner könne zwar aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation sicherlich nicht leicht Wohnraum finden, doch müsse dies hinter den Interessen der gemeinsamen Kinder zurückstehen. Die Bedürfnisse der Kinder an einer geordneten, ruhigen und möglichst entspannten Familiensituation ohne eine örtliche Veränderung hätten hier nach Ablauf des Trennungsjahrs Vorrang vor dem Interesse des Antragsgegners an einem Verbleib in der Ehewohnung.


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